TE OGH 1999/9/29 6Ob60/99p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raimund G*****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen 383.451,24 S über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Jänner 1999, GZ 16 R 21/98w-66, womit das Endurteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 13. November 1997, GZ 23 Cg 119/93w-53, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Betreffend das Teilbegehren von 305.616,24 S s. a. werden die Urteile der Vorinstanzen teilweise bestätigt und teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt lautet:

1. Die Klageforderung besteht zusätzlich zu dem bereits mit Teilurteil vom 7. November 1995 zuerkannten Betrag von 105.425,-- S mit weiteren 168.815,-- S samt den zu 3. angeführten Zinsen jedenfalls zu Recht und mit 136.801,24 S samt dem entsprechenden Zinsenmehrbegehren jedenfalls nicht zu Recht.

2. Die eingewendete Gegenforderung der Beklagten besteht nicht zu Recht.

3. Die Beklagte ist daher schuldig, dem Kläger zusätzlich zu dem bereits mit dem zu Punkt 1. angeführten Teilurteil zuerkannten Betrag weitere 168.815,-- S samt 12,5 % Zinsen aus 274.240,-- S vom 12. 3. 1993 bis 14. 3. 1993, 12,25 % Zinsen vom 15. 3. 1993 bis 9. 5. 1993, 12 % Zinsen vom 10. 5. 1993 bis 18. 7. 1993, 11,5 % Zinsen vom 19. 7. 1993 bis 31. 3. 1994, 8,75 % Zinsen vom 1. 4. 1994 bis 7. 11. 1995 und 8,75 % Zinsen aus 168.815,-- S ab 8. 11. 1995 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Das Begehren des Klägers im Teilbetrag von 136.801,24 S samt dem entsprechenden Zinsenmehrbegehren und das Zinsenbegehren für die Zeit vom 3. 12. 1992 bis 11. 3. 1993 wird abgewiesen.

Die Kostentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten."

Im Übrigen, also hinsichtlich des noch verbleibenden Teilbetrages von 77.835,-- S samt anteiligen Zinsen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Hauses in N*****. Sie ist verwitwet, bezieht eine Witwenpension und ist stundenweise als Verkäuferin beschäftigt.

Der Kläger ist geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig. Er ist Gendarmeriebeamter.

Die Streitteile führten vom Dezember 1989 bis 19. 10. 1992 eine Lebensgemeinschaft. Der Kläger wohnte während dieser Zeit im Haus der Beklagten. Die Streitteile gingen die Lebensgemeinschaft in der Erwartung ein, dass diese von Dauer sein werde. Es wurde auch von einer Eheschließung gesprochen. Eine sofortige Eheschließung lehnte der Kläger jedoch ab.

Nach Eingehen der Lebensgemeinschaft führten die Streitteile Gespräche darüber, dass im Haus der Beklagten verschiedene Investitionen, wie die Verlegung des Bades vom Keller in das Erdgeschoß, die Renovierung der Küche und die Installation einer neuen Heizung, vorgenommen werden sollten. Sie erörterten auch die Frage, wie dem Kläger diese in der Folge von ihm finanzierten Investitionen abzugelten wären. Bei diesen Gesprächen erklärte die Beklagte - unter anderem auch in Gegenwart Dritter - gegenüber dem Kläger stets, sie werde im Fall des Scheiterns der Gemeinschaft sämtliche Investitionen zurückerstatten. Sie werde "dem Kläger alles zurückzahlen, was dieser in das Haus hineingesteckt habe, der Kläger solle keinen Schaden haben".

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beendigung der Lebensgemeinschaft auf ein eklatantes Verschulden oder Fehlverhalten eines der Streitteile zurückzuführen ist.

Die Beklagte führte während der Lebensgemeinschaft den Haushalt. Die Lebensmitteleinkäufe und sonstigen Auslagen des täglichen Lebens wurden teils vom Kläger, teils von der Beklagten finanziert. Eine gemeinsame Kasse wurde nicht geführt. Ein Kostgeld bezahlte der Kläger nicht.

Der Kläger nahm Einvernehmen mit der Beklagten umfangreiche Invesitionen an deren Haus vor, die er nahezu zur Gänze auch selbst finanzierte. In diesem Zusammenhang erbrachte er auch entsprechende Arbeitsleistungen. Die Einrichtungsgegenstände wurden von den Streitteilen gemeinsam ausgesucht. Die Streitteile wollten sich damit die Voraussetzungen für ein bequemeres Leben und für einen angenehmen Lebensabend schaffen.

Durch die Ein- und Umbauten trat eine Verbesserung gegenüber dem Altbestand des Hauses ein. Die Arbeiten wurden fachgerecht durchgeführt.

Der Kläger begehrte zunächst 432.526,24 S samt Zinsen mit der Behauptung, dass er während der Lebensgemeinschaft im Vertrauen auf deren Fortbestand Aufwendungen und Investitionen in dieser Höhe in das Haus der Beklagten getätigt habe. Diese habe sich verpflichtet, ihm diese Investitionen im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft abzugelten. Zudem sei die Beklagte bereichert.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt eine Vereinbarung über die Abgeltung der Investitionen. Ein Bereicherungsanspruch liege nicht vor, weil die Investitionen nicht fortwirkten und die Arbeiten des Klägers unsachgemäß erfolgt seien.

Mit - vom Berufungsgericht bestätigtem - Zwischenurteil vom 10. 10. 1993 erkannte das Erstgericht die Klageforderung dem Grunde nach als zu Recht bestehend.

In der Folge schränkte der Kläger das Begehren auf 431.726,24 S ein. Die Beklagte anerkannte einen Betrag von 105.425 S. Daraufhin erließ das Erstgericht am 7. 11. 1995 antragsgemäß ein Teilurteil in diesem Umfang. Danach dehnte der Kläger sein Begehren zunächst um 74.400,-- S für von ihm erbrachte Arbeitsleistungen, die er mit 150,-- S/Stunde bewertete, auf 400.701,24 S aus, schränkte es aber letztlich auf 383.451,24 S samt stufenweisen Zinsen ein. Aus seinem Vorbringen geht hervor, dass die letzte Einschränkung deshalb erfolgte, weil er - bei gleichbleibendem Stundensatz - nun mehr 57.150,-- S für seine Arbeitsleistung begehrte. Dieser Betrage stehe ihm in analoger Anwendung des § 1152 ABGB zu.In der Folge schränkte der Kläger das Begehren auf 431.726,24 S ein. Die Beklagte anerkannte einen Betrag von 105.425 S. Daraufhin erließ das Erstgericht am 7. 11. 1995 antragsgemäß ein Teilurteil in diesem Umfang. Danach dehnte der Kläger sein Begehren zunächst um 74.400,-- S für von ihm erbrachte Arbeitsleistungen, die er mit 150,-- S/Stunde bewertete, auf 400.701,24 S aus, schränkte es aber letztlich auf 383.451,24 S samt stufenweisen Zinsen ein. Aus seinem Vorbringen geht hervor, dass die letzte Einschränkung deshalb erfolgte, weil er - bei gleichbleibendem Stundensatz - nun mehr 57.150,-- S für seine Arbeitsleistung begehrte. Dieser Betrage stehe ihm in analoger Anwendung des Paragraph 1152, ABGB zu.

Die Beklagte wendete im Laufe des Verfahrens Gegenforderungen von insgesamt 845.500,-- S kompensando ein. Sie habe den Kläger während der Lebensgemeinschaft verköstigt. Er habe bei ihr gewohnt, ohne Miete und Betriebskosten zu zahlen. Auch sonst habe er nichts zur Haushaltsführung beigetragen. Weiters sei ihr ein Schaden dadurch entstanden, dass der Kläger die ihm gehörende Kücheneinrichtung und fünf in ihrem Haus gelagerte Türen trotz Aufforderung nicht abgeholt habe. Durch die notwendige Lagerung dieser Gegenstände seien ihr Mieteinnahmen von 26.500,-- S entgangen. Der Arbeitseinsatz der Beklagten sei mit 120,-- S pro Stunde zu bewerten, woraus ein Anspruch von 504.000,-- S resultiere. Für das tägliche Essen und Trinken habe sie insgesamt 105.000,-- S ausgegeben. Hätte der Kläger nicht bei ihr gewohnt, hätte sie insgesamt 140.000,-- S an Miete lukrieren können. Die auf den Kläger entfallenden Betriebskosten errechneten sich mit insgesamt 70.000,-- S.

Das Erstgericht erkannte mit Endurteil die Klageforderung mit 246.650,-- S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete daher die Beklagte zur Zahlung von 246.650,-- S samt stufenweisen Zinsen. Das Mehrbegehren von 136.801,24 S s. a. wies es ab. Das Erstgericht traf noch folgende, teils bekämpfte Feststellungen:

Nachstehende Investitionen wurden vom Kläger durchgeführt, die jeweils folgende Restwerte im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft repräsentierten:

Einbau einer Gaszentralheizungsanlage: Edelstahlrohr im Zusammenhang mit der Kaminsanierung 15.714,-- S; Gas- Gussgliederkessel 29.393,--

S;

Hauseingangstür 16.288,-- S;

Verlegung des Badezimmers vom Keller in das Erdgeschoß:

Badezimmereinrichtung 34.439,-- S; zusätzlich ein Schrank 2.474,-- S und ein Spiegelschrank 8.671,-- S sowie "Accessoirs" 180,-- S;

Badfenster 3.344,-- S;

dadurch notwendig gewordene Umgestaltung der Küche: Kücheneinrichtung 102.880,-- S; Küchendecke und Planfond im Badezimmer 4.957,-- S;

Wasserleitungsrohre, Isolier- und Elektromaterial: 16.626,-- S, 837,-- S; 190,-- S;

Baumaterialien (Zement, Fliesenkleber usw) 7.758,-- S; weiters 4.216,-- S (Schalter, Werkzeug, Farbe); weiteres Elektromaterial 170,-- S;

Baumaterialien für Verfliesungsarbeiten 13.686,-- S.

Der Kläger mietete auch Maschinen zur Durchführung der Arbeiten an. Der "Restnutzwert der Maschinenmiete" beträgt 660,-- S. Weiters zog er Bekannte zu Arbeitsleistungen bei, wofür er ihnen 8.000,-- S zahlte. Der "Restnutzwert" hiefür beträgt 5.040,-- S.

Der Kläger kaufte 1991 fünf Stück profilierte und verglaste Türblätter samt hölzener Zargenverkleidung. Deren Restwert betrug bei Auflösung der Lebensgemeinschaft (nach der insoweit offensichtlich auf einem Schreibfehler oder Irrtum des Erstgerichtes beruhenden Feststellung) 32.343,-- S (nach den den Ausführungen des Gutachtens folgenden Ausführungen des Berufungsgerichtes 42.394,-- S). Diese Türen waren ebenfalls zum Einbau in das Haus der Klägerin bestimmt und wiesen die entsprechenden Maße auf. Die Türen sind aber im Haus der Beklagten noch in Originalverpackung gelagert. Sie könnten dort jederzeit eingebaut werden. Für ein anderes Bauvorhaben sind sie "nicht oder nur sehr schwer" verwertbar.

Der Kläger wendete im Zusammenhang mit den vorgenommenen Adaptierungsarbeiten insgesamt 381 Arbeitsstunden auf. Die angemessene Entlohnung pro Arbeitsstunde beträgt 150,-- S.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Die festgestellte Erklärung der Beklagten betreffend den Rückersatz der vom Kläger finanzierten Investitionen könnte nur dahin verstanden werden, dass sie ihm nicht den Anschaffungswert, sondern jenen Wert vergüten werde, den die Investitionen und Arbeiten zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft noch gehabt hätten. Ein Abzug für verlorenen Bauaufwand und eine Altersabwertung seien aber nur beim Sachaufwand zu berücksichtigen, nicht jedoch bei den Arbeitsleistungen, die keinem Alterungsprozess unterlägen. Die nachgewiesenen Investitionen des Klägers hätten insgesamt bei Beendigung der Lebensgemeinschaft einen Wert von 294.925,-- S gehabt. Hiezu käme die Entlohnung für Arbeitsleistungen im angemessenen Ausmaß von 150,-- S pro Stunde für 381 Stunden, woraus ein Betrag von 57.150,-- S resultiere. Abzüglich des mit Teilanerkenntnisurteil erledigten und bereits beglichenen Betrages ergebe sich ein restlicher Anspruch des Klägers von 246.650,-- S. Die begehrten Zinsen seien erst ab Klagstag zuzuerkennen. Die Gegenforderung der Beklagten sei unberechtigt, weil jene Leistungen, wie sie bei einer Lebensgemeinschaft üblich seien und keinen über die Dauer der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Restnutzen aufwiesen, nicht ersatzfähig seien. Eine Vermietung des Hauses sei nie in Aussicht genommen worden.

Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil gerichteten Berufung des Klägers nicht Folge, der Berufung der Beklagten hingegen teilweise Folge. Es änderte das Endurteil dahin ab, dass es die Klageforderung mit (weiteren) 23.541,-- S als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger 23.541,-- S s. a. zu zahlen. Das Mehrbegehren von 359.910,24 S s. a. wies es ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Beim Umfang des Anspruches des Klägers als Kondiktionsgläubiger komme es auf die Steigerung des objektiven Verkehrswertes an. Diesen habe das Erstgericht bei den einzelnen Investitionen zutreffend festgestellt. Der Restnutzen könne durchaus mit dem Verkehrswert bemessen werden. Ein über den Restnutzen hinausgehender Ersatz gebühre dem Kläger nicht, weil die Beklagte nicht als unredliche Besitzerin anzusehen sei. Die begehrten Zinsen seien zu Recht erst ab Klagetag zuerkannt worden. Dem Kläger stehe im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichtes für die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen kein Entgelt zu. Dass die Parteien insoweit Entgeltlichkeit vereinbart hätten, sei nicht behauptet worden. Die Beklagte habe die Lebensgemeinschaft nicht wider Treu und Glauben aufgelöst. Die Arbeiten und Leistungen seien im Rahmen der Lebensgemeinschaft gleichsam als Gegenleistung für die alleinige Haushaltsführung und für das Kochen der Beklagten erbracht worden. Die Leistungen seien daher analog der Erfüllung einer Beistandpflicht zu bewerten. Da der Kondiktionsanspruch primär auf Herausgabe des Erlangten in Natur gerichtet sei, habe der Kläger hinsichtlich der Türen und der Kücheneinrichtung einen Herausgabeanspruch, weil diese Sachen entfernt und grundsätzlich an anderer Stelle verwendet werden könnten. Insoweit bestehe daher kein Wertersatzanspruch in Geld. Bei der Anschaffung von verschiedenem Kleinmaterial, von Baumaterialien, Werkzeugen, Accesoirs usw sowie bei der Maschinenmiete und der Entlohnung anderer Arbeiter handle es sich um laufende Aufwendungen von Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft für die gemeinsame Wohnung, die keinen die Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen erbrächten, sodass dem Kläger hiefür auch nichts zustehe.

Dem Kläger gebühre somit folgender Ersatz: Edelstahlkamin 15.714,-- S; Gas-Gussgliederkessel 29.393,-- S; Hauseingangstür 16.288,-- S;

Badezimmereinrichtung 34.439,-- S, 2.474,-- S, 8.671,-- S;

Küchendecke und Planfond im Bad 4.957,-- S; Badezimmerfenster 3.344,-- S; Baumaterialien für Badverfliesungsarbeiten 13.686,-- S, also insgesamt 128.966,-- S. Abzüglich des anerkannten Betrages von 105.425,-- S verbleibe daher eine Forderung des Klägers von 23.541,--

S.

Nicht berechtigt seien zusammenfassend die Wertersatzansprüche betreffend Kücheneinrichtung und Innentüren (102.880,-- S für Küche und - richtig - 42.394,-- S für die Türen), weiters für verschiedene Materialien: 1.626,-- S, 837,-- S, 190,-- S, 7.758,-- S, 4.216,-- S, 170,-- S, sowie die Maschinenmiete 660,-- S, der Ersatz für die Bezahlung der Arbeitsleistungen von Bekannten 5.040,-- S und der Ersatz für Arbeitsleistungen von 57.150,-- S. Da diese Ansprüche des Klägers bereits aus rechtlichen Gründen zu verneinen seien, sei auf die diese Position betreffende Beweisrüge der Berufung der Beklagten nicht weiter einzugehen.

Der Zinsenzuspruch sei unbekämpft geblieben und sei nur insofern zu korrigieren gewesen, als dem Erstgericht ein Schreibfehler betreffend die Zinsperiode vom 1. 4. 1994 (fälschlich im Ersturteil: 1. 4. 1995) bis 7. 11. 1995 unterlaufen sei.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung die in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zugrunde gelegt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist jedoch zulässig und teilweise berechtigt.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Feststellung des Erstgerichtes über die Äußerung der Beklagten, dass sie im Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft dem Kläger sämtliche Investitionen zurückerstatten werde, in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben. Richtig ist allerdings, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auf diese Äußerungen der Beklagten nicht weiter eingegangen ist.

Ein auf Vertrag gestützter Anspruch schließt die Berufung auf Bereicherungsrecht aus (6 Ob 135/99t ua). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Beklagte für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft gegenüber dem Kläger zur Zahlung und Rückerstattung der von ihm finanzierten Investitionen verpflichtet, sodass dieser "keinen Schaden haben" solle. Auf den aus dieser Zusage resultierenden Rückerstattungsanspruch hat der Kläger sein Begehren auch primär gestützt. Es stellt sich daher die Frage, wie die diesbezügliche Vereinbarung der Streitteile auszulegen ist.

Das Erstgericht hat hiezu überzeugend dargelegt, dass damit nicht die Rückerstattung des jeweiligen Anschaffungspreises gemeint war und vom Kläger auch nicht in diesem Sinn verstanden werden konnte. Die finanziellen Möglichkeiten der Beklagten waren beschränkt. Der Kläger war offenbar derjenige, der die Initiative zur Inangriffnahme der Verbesserungs- und Umbauarbeiten ergriffen hat, auch wenn diese durchaus im Sinn und auf Wunsch der Beklagten erfolgten. Selbst wenn die Parteien ein Scheitern ihrer Beziehung einkalkulierten, war für sie doch nicht vorhersehbar, wann die Lebensgemeinschaft - wenn überhaupt - in Brüche gehen werde. Die Unterstellung, die Beklagte wäre selbst nach langjähriger Beziehung bereit gewesen, dem Kläger die vollen Anschaffungskosten zurückzuzahlen, erscheint lebensfremd. Da die Verbesserungen am Haus während der Dauer der Lebensgemeinschaft der Streitteile auch dem Kläger zugute kamen und auch vom Kläger "abgewohnt" wurden, ist aus der Äußerung der Beklagten und insbesondere aus ihrem Beifügen, der Kläger solle keinen Schaden haben, der Schluss zu ziehen, dass sie (bloß) zum Ersatz des Wertes bereit war, den die Investitionen im Zeitpunkt einer allfälligen Aufhebung der Lebensgemeinschaft noch repräsentieren würden. Die Ansicht des Erstgerichtes, die Ersatzpflicht der Beklagten sei mit dem Restnutzen der Investitionen zu begrenzen, ist daher zu billigen.

Zur Ermittlung dieses Restnutzens führte der Kläger zwar in seiner Berufung aus, dass das Erstgericht zu Unrecht - dem Sachverständigengutachten entsprechend - bei verschiedenen Positionen nicht nur einen Abzug vom Anschaffungspreis wegen der fortgeschrittenen Zeit, sondern auch wegen "verlorenen Bauaufwandes" vorgenommen hat. In der Revision wird zur Höhe des Rückersatzes - abgesehen davon, dass der Kläger vollen Rückersatz der Anschaffungspreise auf Grund der festgestellten Zusage der Beklagten anstrebt - aber nur mehr pauschal auf die Berufungsausführungen verwiesen. Verweisungen in der Revision auf den Inhalt der Berufungsschrift sind jedoch für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich. Abgesehen davon berücksichtigt die vom Sachverständigen gewählte Berechnungsmethode zu Recht, dass es nicht auf den Zeitwert der einzelnen Gegenstände, den diese ohne Einbau in das Haus hätten, ankommt, sondern dass die Wertsteigerung, die die jeweiligen Investitionen durch ihren Einbau im Haus bewirkten, zu berücksichtigen ist.

Dass die Äußerung der Beklagten auch dahin aufzufassen sei, dass sie damit dem Kläger eine Abgeltung dessen persönlicher Arbeitsleistungen versprechen wollte und dies vom Kläger so aufgefasst werden konnte, lässt sich der Äußerung nicht unterstellen. Die investierte Arbeitszeit des Klägers kam zwischen den Streitteilen offenbar nicht zur Sprache. Es kann weder von einer Vereinbarung dahin, dass dem Kläger seine Arbeitsstunden mit einem angemessenen Stundensatz abgegolten werden sollten, noch von einer Vereinbarung der Unentgeltlichkeit dieses Arbeitsaufwandes ausgegangen werden, sodass insoweit auf die Grundsätze des Bereicherungsrechtes zurückzugreifen ist.

§ 1435 ABGB wird über seinen reinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder Nichteintritts des erwarteten Erfolges verwendet (condictio causa data, causa non secuta). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind zwar in der Regel unentgeltlich und können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt sind und daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben. Außergewöhnliche Zuwendungen aber, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Dies gilt für die Aufwendungen, die einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben. Da die Arbeitsleistungen des Klägers gemeinsam mit den von ihm angeschafften Gegenständen für die Beklagte auch über den Zeitraum der Lebengemeinschaft hinaus von Nutzen waren, sind sie daher aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen wegen der Zweckverfehlung infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich rückforderbar (JBl 1988, 253; 6 Ob 135/99t ua).Paragraph 1435, ABGB wird über seinen reinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen des Wegfalls des Grundes oder Nichteintritts des erwarteten Erfolges verwendet (condictio causa data, causa non secuta). Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind zwar in der Regel unentgeltlich und können grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, wenn sie ihrer Natur nach für einen entsprechenden Zeitraum bestimmt sind und daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben. Außergewöhnliche Zuwendungen aber, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Dies gilt für die Aufwendungen, die einen die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen bewirkt haben. Da die Arbeitsleistungen des Klägers gemeinsam mit den von ihm angeschafften Gegenständen für die Beklagte auch über den Zeitraum der Lebengemeinschaft hinaus von Nutzen waren, sind sie daher aus bereicherungsrechtlichen Erwägungen wegen der Zweckverfehlung infolge Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich rückforderbar (JBl 1988, 253; 6 Ob 135/99t ua).

Entscheidend ist hiebei auch die Frage des Verschuldens des Leistenden an der Vereitelung des Endzweckes. Wurde die zweckverfehlte Leistung auf Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig. Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistung ein Verschulden, auch im Sinne von einem eigenen "Weggehen", so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, also des Vorteils des Leistungsempfängers stellen (JBl 1991, 250; JBl 1991, 588 mwN). Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinn des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen (JBl 1991, 250; SZ 63/91 mwN; Stabentheiner in ImmZ 1995, 54 ff).Entscheidend ist hiebei auch die Frage des Verschuldens des Leistenden an der Vereitelung des Endzweckes. Wurde die zweckverfehlte Leistung auf Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, so ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig. Hat aber der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt, trifft ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistung ein Verschulden, auch im Sinne von einem eigenen "Weggehen", so kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, also des Vorteils des Leistungsempfängers stellen (JBl 1991, 250; JBl 1991, 588 mwN). Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinn des Paragraph 1152, ABGB in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen (JBl 1991, 250; SZ 63/91 mwN; Stabentheiner in ImmZ 1995, 54 ff).

Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen beide Parteien gleichermaßen das Auseinandergehen der Lebensgemeinschaft zu verantworten haben, ohne dass ein schuldhaftes oder überwiegend schuldhaftes Verhalten einer der Parteien festgestellt werden konnte, steht dem Kläger für seine Arbeitsleistungen demnach der Wert des dadurch der Beklagten verschafften Nutzens zuzüglich der Hälfte der Differenz dieses Nutzens zum angemessenen Lohn zu.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich aber auch, dass die Leistungen eines Lebensgefährten an den anderen, die nur den Zweck haben, die laufenden Bedürfnisse der Lebensführung zu befriedigen (insbesondere Aufwand für Unterhalt und Wohnen), nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht kondiziert werden können. Die laufenden Leistungen der Beklagten für die Versorgung des Klägers waren ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt und haben daher bei der späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (JBl 1988, 253 mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die festgestellten Arbeiten des Klägers am Haus der Beklagten hätten bloß deren Arbeiten im Zusammenhang der Haushaltsführung aufgewogen und seien daher ebensowenig abzugelten wie jene, steht mit der aufgezeigten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch.

Ausgehend von den dargestellten Erwägungen ist hinsichtlich der einzelnen vom Kläger begehrten Positionen auszuführen:

Dass dem Kläger die von den Vorinstanzen festgestellten Restnutzwerte für den Edelstahlkamin, den Gas-Gussgliederkessel, die Hauseingangstür, die Badezimmereinrichtung, die Küchendecke und den Badplanfond, das Badezimmerfenster und das Material für die Verfliesungsarbeiten im Ausmaß von insgesamt 128.966,-- S zustehen, wird von der Beklagten nicht mehr bekämpft. Ein darüber hinausgehender Zuspruch an den Kläger für diese Positionen kommt aus den vorangehenden Erwägungen nicht in Betracht.

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger könne die Herausgabe der Einbauküche in natura verlangen, sodass ein diesbezüglicher Geldanspruch verfehlt sei, ist nicht zu teilen. Dass die Demontage und Verwertung von Einzelteilen einer maßgerechten Einbauküche mit einem derart großen Wertverlust verbunden wäre, dass die Herausgabe in natura wenn schon nicht unmöglich, so doch "untunlich" ist, liegt auf der Hand. Dem Kläger stünde daher auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen insoweit ein dem noch vorhandenen Nutzen angemessenes Entgelt zu (JBl 1974, 475 ua). Vor allem aber entspricht es der Zusage der Beklagten, dem Kläger die Investitionen im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft zurückzuerstatten. Dass er auch insoweit einen Geldersatz verlangen kann, musste doch der Beklagten klar sein, weil der Kläger für die speziell nach den in ihrem Haus vorhandenen Gegebenheiten und ihren Wünschen angeschaffte Kücheneinrichtung keinerlei Verwendung habe.

Zu den fünf noch in Originalverpackung bei der Beklagten gelagerten Innentüren:

Auch insoweit ist primär die Zusage der Beklagten, sie werde dem Kläger "alles zurückzahlen", zu beachten. Die Türen wurden ebenfalls im Einverständnis und offensichtlich dem Wunsch der Beklagten entsprechend angeschafft und sollten in ihrem Haus Verwendung finden. Aus dem Umstand, dass die Türen entgegen diesem ursprünglichen Vorhaben (noch) nicht dem auch von der Beklagten gebilligten Anschaffungszweck zugeführt wurden, sondern nach wie vor verpackt bei der Beklagten gelagert sind, kann eine Rücknahmeverpflichtung des Klägers nicht abgeleitet werden. Eine Einschränkung der Zusage der Beklagten auf "Rückzahlung" dahin, dass der Geldersatzanspruch des Klägers davon abhängen solle, ob die speziell für das Haus der Beklagten angeschafften Gegenstände, für die er selbst erkennbar keine Verwendung haben werde, im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft bereits in das Haus eingebaut sein sollten, kann der vom Erstgericht festgestellten Zusage der Beklagten nicht unterstellt werden.

Den Restwert der Innentüren hat das Berufungsgericht in Berichtigung der Feststellungen des Erstgerichtes mit 42.394,-- S festgestellt. Dass das Erstgericht insoweit einer Verwechslung oder einem Schreibfehler unterlag, ergibt sich im Vergleich mit dem Sachverständigengutachten, das das Erstgericht seine Feststellungen zugrunde legte (ON 28, AS 183 und 235) und auch aus der vom Erstgericht angenommenen Summe aller Positionen, die es als berechtigt ansah (der Betrag von 294.725,-- S ist nur nachvollziehbar, wenn bei den fünf Türen 42.394,-- S und nicht nur 34.439,-- S angesetzt werden).

Aus den aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ergibt sich weiters, dass sämtliche Gegenforderungen der Beklagten schon aus rechtlichen Gründen als unberechtigt anzusehen sind und diese zutreffend von den Vorinstanzen als nicht zu Recht bestehend erkannt wurden.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Rechtssache insoweit spruchreif ist, als zusätzlich zu dem vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag von 23.541,-- S (128.966,-- S minus dem bereits mit Anerkenntnisurteil erledigten Betrag) weitere 102.880,-- S (Kücheneinrichtung) und 42.394,-- S (fünf Innentüren), somit insgesamt 168.815,-- S zuzuerkennen sind.

Die Zinsenforderung ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Insoweit waren daher vom zuerkannten Teilbetrag auch bereits abschließend Zinsen zuzuerkennen. Der offenbar vorliegende Schreibfehler des Erstgerichtes betreffend die Zinsperiode vom 1. 4. 1994 (anstatt 1. 4. 1995) bis 7. 11. 1995 war hiebei richtig zu stellen.

Hinsichtlich der anderen Positionen ist die Rechtssache aber noch nicht spruchreif.

Zu den im Zusammenhang mit den Investitionen und Adaptierungsarbeiten stehenden Bau- und Kleinmaterialien: Hiefür hat das Berufungsgericht deshalb keinen Ersatzanspruch zuerkannt, weil es meinte, dass insoweit kein über die Lebensgemeinschaft hinausgehender Nutzen erkennbar sei. Diese Ansicht kann mit der Zusage der Beklagten, dem Kläger die Investitionen im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft abzugelten, nicht in Einklang gebracht werden. Sie wäre selbst nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verfehlt, weil es auf die Wertsteigerung, die das Haus der Beklagten insgesamt erfahren hat, ankommt. Nach dem derzeitigen Akteninhalt ist nicht nachvollziehbar, warum die betreffenden Materialien, sofern sie zur Durchführung der Adaptierungsarbeiten notwendig waren, unberücksichtigt bleiben sollten.

Die betreffenden Positionen wurden großteils von der Beklagten aber nicht nur mit einer - vom Berufungsgericht zu Unrecht als zutreffend angesehenen - Rechtsrüge, sondern auch mit Beweisrüge bekämpft. Die Beklagte führte in ihrer Berufung insoweit aus, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes unrichtig und nicht nachvollziehbar seien. Hinsichtlich dieser Positionen kann daher mangels Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht noch nicht abschließend entschieden werden. Dieselben Erwägungen gelten auch für den vom Kläger getätigten finanziellen Aufwand für die Anmietung von Maschinen und für die Entlohnung von mitarbeitenden Bekannten.

Zu den Arbeitsleistungen des Klägers:

Nach dem derzeitigen Akteninhalt kann weder der Wert des der Beklagten durch die Arbeitsleistungen verschafften Nutzens noch der angemessene Lohn für die aufgewendete Arbeitszeit abschließend beurteilt werden. Die Kenntnis beider Beträge ist aber nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zur Ermittlung des Ersatzanspruches des Klägers erforderlich.

Es werden daher im fortgesetzten Verfahren einerseits Feststellungen dahin nachzutragen sein, ob und welche Wertsteigerung am Haus auf die "Arbeitsleistungen" des Klägers zurückzuführen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen haben diese Arbeitsleistungen bei seiner Wertermittlung bisher keine Berücksichtigung gefunden (AS 277). Andererseits wurde, wie bereits ausgeführt, bei verschiedenen Investitionen ein "verlorener Bauaufwand" als wertmindender Faktor abgezogen. Damit ist aber unklar, ob nun die vom Kläger vorgenommenen Investitionen über ihren jeweiligen Zeitwert hinaus und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von ihm angeschafften Gegenstände nunmehr mit dem Haus verbunden sind, auch deshalb eine Wertsteigerung am Haus der Beklagten bewirkt haben, weil der Kläger entsprechende Arbeitsleistungen erbracht hat. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, welche Wertsteigerung am Haus der Beklagten unter Berücksichtigung der Investitionen und Arbeiten des Klägers eingetreten ist und welcher Prozentsatz hievon auf die Arbeitsleistung entfällt.

Andererseits ist die vom Kläger für seine Arbeit aufgewendete Stundenanzahl und auch die festgestellte Höhe des angemessenen Stundenlohnes nach wie vor strittig, weil die betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes in der Berufung der Beklagten mit umfangreicher Beweisrüge bekämpft wurden. Zu dieser Beweisrüge hat das Berufungsgericht auf Grund seiner vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsansicht, dass ohnehin kein Entgelt für Arbeitsleistungen zustehe, bislang noch nicht Stellung bezogen.

Es ist daher mit einer teilweisen Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht vorzugehen, das sich zunächst mit der Beweisrüge der Berufung der Beklagten, soweit diese noch nicht erledigt wurde, auseinanderzusetzen haben wird. Sodann werden im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel zu beseitigen seien.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 52, 392 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraphen 52,, 392 ZPO.

Anmerkung

E55431 06A00609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00060.99P.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_0060OB00060_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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