TE Vfgh Beschluss 2002/6/26 B1432/96 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Spruch

Den Anträgen des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen in der Höhe von insgesamt 53,16 € wird hinsichtlich von 6,01 € stattgegeben.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der einschreitende Rechtsanwalt, welcher den zu B1432-1434/96 (Beschluss vom 24. September 1996) beschwerdeführenden Parteien als Verfahrenshelfer beigegeben war, beantragte mit Eingabe vom 11. April 2002 gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO die vorläufige Berichtigung von Barauslagen für Kopien (insges. 33,43 €), Porti (insges. 4,50 €) und ein Telefonat (4,36 €) samt 20% USt. (8,46 €), somit insges. 50,75 €.

Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof, Belege für die geltend gemachten Barauslagen vorzulegen, führte der einschreitende Rechtsanwalt aus, der Nachweis für die aufgelaufenen Porti sei schon dadurch erbracht, dass sich die entsprechenden Briefmarken auf den an den Verfassungsgerichtshof übersandten Kuverts befänden, legte darüber hinaus einen Einschreibzettel vor und begehrte zusätzlich den Ersatz des Portos für dieses Schreiben (0,51 € zuzüglich 20% USt.).

Damit vermochte der einschreitende Rechtsanwalt Portokosten in der Höhe von 5,01 € zu belegen, die ihm samt 20% USt. (1,00 €) zuzusprechen waren.

Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Kopien und ein Telefonat führte er aus, die Vorlage von Einzelrechnungen sei nicht möglich, die angeführten Barauslagen seien aber tatsächlich entstanden, und macht zusätzlich Kopierspesen für dieses Schreiben (1,50 € zuzüglich 20% USt.) geltend.

Da notwendige Barauslagen für Kopien und ein Telefonat nicht belegt, sondern lediglich andere Aufwendungen geltend gemacht wurden, die keine Barauslagen darstellen, war der Antrag insoweit abzuweisen (vgl. VfSlg. 11.713/1988).

Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1432.1996

Dokumentnummer

JFT_09979374_96B01432_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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