TE OGH 1999/9/29 6Ob177/99v

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Griseldis N*****, vertreten durch Dr. Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Harald N*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. Mai 1999, GZ 1 R 179/99x-47, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 8. März 1999, GZ 6 C 32/97p-42 bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 3. 12. 1996 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde das alleinige Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe festgestellt. Die Frau erwirkte noch während aufrechter Ehe einen Unterhaltstitel gegen den Mann. Dieser wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 7.000,-- S ab 1. 10. 1993 verpflichtet.Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 3. 12. 1996 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG wurde das alleinige Verschulden des Mannes an der Zerrüttung der Ehe festgestellt. Die Frau erwirkte noch während aufrechter Ehe einen Unterhaltstitel gegen den Mann. Dieser wurde zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 7.000,-- S ab 1. 10. 1993 verpflichtet.

Mit der am 6. 6. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Unterhaltsklage begehrte die Frau die Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Mannes, und zwar nach einer Klageausdehnung einen zusätzlichen Unterhalt von 8.800,-- S monatlich für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis 28. 2. 1997 und von 9.500,-- S monatlich ab 1. 3. 1997.

Das Erstgericht sprach der Klägerin folgende über den schon bestehenden Exekutionstitel hinausgehende weitere Unterhaltsbeträge zu:

a) für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis 31. 12. 1996 2.300,-- S monatlich;

b) für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 28. 2. 1997 1.500,-- S monatlich;

c) ab 1. 3. 1997 2.200,-- S monatlich. Die Mehrbegehren von 6.500,--

S monatlich für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis 31. 12. 1996, von 7.300,-- S monatlich für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 28. 2. 1997 sowie von 7.300,-- S monatlich ab 1. 3. 1997 wurden abgewiesen.

Mit ihrer Berufung beantragte die Klägerin die Abänderung dahin, dass ihr zusätzliche monatliche Unterhaltsbeträge von 8.800,-- S für die Zeit vom 1. 6. 1996 bis Februar 1997, von 9.500,-- S für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 31. 3. 1998 und 7.200,-- S ab 1. 4. 1998 zugesprochen werden (in diesen Beträgen sind die Zusprüche des Erstgerichtes enthalten).

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Mit ihrer an den Obersten Gerichtshof gerichteten "außerordentlichen" Revision beantragt die Klägerin die Abänderung im Sinne ihres Berufungsantrages, allenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage des Rechtsmittels durch das Erstgericht widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist ua in den im § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten (über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt) die Revision - außer im Falle des § 508 Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (= Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat) insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei allerdings nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO mit einem beim Erstgericht einzubringenden, an das Berufungsgericht zu richtenden und mit einer ordentlichen Revision zu verbindenden Antrag die Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs beantragen. Eine außerordentliche Revision ist demnach nur bei einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand denkbar.Die Vorlage des Rechtsmittels durch das Erstgericht widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage. Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist ua in den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten (über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt) die Revision - außer im Falle des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand (= Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat) insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei allerdings nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO mit einem beim Erstgericht einzubringenden, an das Berufungsgericht zu richtenden und mit einer ordentlichen Revision zu verbindenden Antrag die Änderung des Rechtsmittelzulässigkeitsausspruchs beantragen. Eine außerordentliche Revision ist demnach nur bei einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand denkbar.

Der Entscheidungsgegenstand übersteigt hier nicht 260.000 S:

In Unterhaltstreitigkeiten ist keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, weil dieser in Geld besteht und nach § 58 Abs 1 JN der Wert zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 207/98d; 1 Ob 133/99m uva). Wird die Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Streitwert. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (5 Ob 67/99h; 1 Ob 133/99m uva). Ein begehrter Unterhaltsrückstand führt jedenfalls dann nicht zu einer Erhöhung des Werts des Entscheidungsgegenstandes, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeträge nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (SZ 69/33; 7 Ob 43/99w; 2 Ob 76/99m; 9 Ob 124/99x ua). Im vorliegenden Fall übersteigt weder der bis 28. 2. 1997 bzw. bis 31. 3. 1998 geltendgemachte rückständige Unterhalt, noch das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts 260.000 S.In Unterhaltstreitigkeiten ist keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes vorzunehmen, weil dieser in Geld besteht und nach Paragraph 58, Absatz eins, JN der Wert zwingend mit der dreifachen Jahresleistung vorgegeben ist (1 Ob 114/98s; 6 Ob 207/98d; 1 Ob 133/99m uva). Wird die Erhöhung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung den Streitwert. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (5 Ob 67/99h; 1 Ob 133/99m uva). Ein begehrter Unterhaltsrückstand führt jedenfalls dann nicht zu einer Erhöhung des Werts des Entscheidungsgegenstandes, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeträge nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (SZ 69/33; 7 Ob 43/99w; 2 Ob 76/99m; 9 Ob 124/99x ua). Im vorliegenden Fall übersteigt weder der bis 28. 2. 1997 bzw. bis 31. 3. 1998 geltendgemachte rückständige Unterhalt, noch das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts 260.000 S.

Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Klägerin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern. Für den Fall einer solchen Verbesserung wären dann der Antrag und die Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision aber nach § 502 Abs 3 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen gewesen.Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Die Klägerin wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern. Für den Fall einer solchen Verbesserung wären dann der Antrag und die Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision aber nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Akten sind dem Erstgericht zur Durchführung des aufgezeigten Verbesserungsverfahrens zurückstellen.

Anmerkung

E55438 06A01779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00177.99V.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_0060OB00177_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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