Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hübner und Dr. Alvarado-Dupuy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl O*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr. Gabriela Kaiser, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Michael W*****, Deponiewart, ***** vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 35.200 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Mai 1999, GZ 10 Ra 338/98v-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Begriff "beim Betrieb" im Sinne des § 1 EKHG ist dahin zu verstehen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquater Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges bestehen muß (SZ 51/176; 2 Ob 301/98y). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und geht daher nicht über die Bedeutung des Anlaßfalles hinaus (2 Ob 301/98y).Der Begriff "beim Betrieb" im Sinne des Paragraph eins, EKHG ist dahin zu verstehen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquater Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang des Kraftfahrzeuges bestehen muß (SZ 51/176; 2 Ob 301/98y). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und geht daher nicht über die Bedeutung des Anlaßfalles hinaus (2 Ob 301/98y).
Anmerkung
E55497 09B02119European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00211.99S.0929.000Dokumentnummer
JJT_19990929_OGH0002_009OBA00211_99S0000_000