TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/21 2003/11/0187

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

L00016 Landesverfassung Steiermark;
L00026 Landesregierung Steiermark;
L00206 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §7 Abs4;
FSG 1997 §34 Abs1;
FSG 1997 §34 Abs4;
FSG-PV 1997 §13 Abs2;
GO LReg Stmk 1975 §1 Abs2;
L-VG Stmk 1960 §30;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. O in G, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 2003, Zl. LAD-09.10 - 258/98 - 27, betreffend Auskunftspflicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Weiterbestellung des Beschwerdeführers zum Sachverständigen für die Fahrprüfung betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2001/11/0270, verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2003 einen "neuerlichen Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung einer Auskunft" gemäß § 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes gestellt und dazu auf seine beiden Auskunftsbegehren vom 8. Jänner 2001 verwiesen, denen die belangte Behörde bislang nicht entsprochen habe. Diese Auskunftsbegehren betrafen einerseits die Ergebnisse der Bearbeitung einer gegen den Beschwerdeführer im Jahr 1996 eingebrachten Beschwerde im Zusammenhang mit einer von ihm abgenommenen Lenkerprüfung (gemäß § 11 Führerscheingesetz, nunmehr: Fahrprüfung) und andererseits den Verfahrensstand betreffend seine Weiterbestellung zum Sachverständigen für die Fahrprüfung. Die belangte Behörde habe auf die Anfragen des Beschwerdeführers zwar mit Schreiben vom 10. Jänner 2003 geantwortet, doch sei die begehrte Auskunft damit nicht vollständig erteilt worden. Insbesondere habe die belangte Behörde nur über den Wissensstand ihrer damaligen Rechtsabteilung 11 zu den angefragten Themenbereichen berichtet, die beiden Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers seien aber darüber hinausgegangen und hätten u.a. auch die Bearbeitung des Antrages auf Weiterbestellung zum Sachverständigen durch das Büro der Frau Landeshauptmann betroffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. März 2003 gemäß § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes ab und begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass den beiden Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 2001 durch das genannte Schreiben der belangten Behörde vom 10. Jänner 2003 vollständig entsprochen worden sei. Der Antrag vom 26. März 2003 auf Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft sei daher unbegründet. Konkret begründete die belangte Behörde ihre Auffassung, die Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers seien vollständig beantwortet worden, damit, dass die beiden Anträge vom 8. Jänner 2001 an die Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung adressiert gewesen seien. Die Auskunftsbegehren könnten nach Ansicht der belangten Behörde daher nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer Auskunft über jene Bearbeitungsschritte in den genannten Angelegenheiten verlange, "die in der befassten Rechtsabteilung erfolgt sind". Hierüber sei der Beschwerdeführer informiert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die beiden Auskunftsersuchen vom 8. Jänner 2001 an die Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung "als Geschäftsapparat der Frau Landeshauptmann der Steiermark" adressiert gewesen seien, sodass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe nur über den Wissensstand der Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Auskunft begehrt, aktenwidrig sei. Zum Verfahrensstand betreffend das Ansuchen um Weiterbestellung als Lenkerprüfer habe der Beschwerdeführer nicht nur die Auskunft begehrt, ob dieses Ansuchen weitergeleitet worden sei, sondern er habe auch nach dem Ergebnis der weiteren Bearbeitung gefragt und ob dieses Ansuchen dem Büro der Frau Landeshauptmann vorgelegt worden sei. Die belangte Behörde habe die diesbezügliche Auskunft daher nicht darauf beschränken dürfen, dass das Ansuchen um Weiterbestellung als Lenkerprüfer dem zuständigen Verkehrslandesrat übermittelt worden sei und dass die Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung über allfällige weitere Bearbeitungsschritte keinerlei Kenntnis habe. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde Kenntnis über die angefragten Bearbeitungsschritte verschaffen und dem Beschwerdeführer darüber Auskunft geben müssen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die im Erkenntnis Zl. 2001/11/0270 zitierten Bestimmungen des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes unverändert auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelten. Fallbezogen ist nicht weiter relevant, dass die belangte Behörde im Hinblick auf § 7 Abs. 1 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung im Falle einer bereits erteilten Auskunft hätte zurückweisen (und nicht abweisen) müssen, weil der Beschwerdeführer allein dadurch noch nicht in Rechten verletzt ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0090, und vom 28. Februar 2005, Zl. 2005/10/0008).

Zu prüfen ist, ob die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Ansicht, die vom Beschwerdeführer in den beiden Schreiben vom 8. Jänner 2001 begehrten Auskünfte seien vollständig erteilt worden, zutrifft, oder ob dies - wie die Beschwerde einwendet - nicht der Fall ist, weil davon der Anspruch des Beschwerdeführers auf die beantragte Erlassung eines Bescheides abhängt.

1.) Zum Auskunftsbegehren über die Weiterbestellung des Beschwerdeführers zum Fahrprüfer:

Das diesbezügliche Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers

vom 8. Jänner 2001 lautete:

"An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Rechtsabteilung 11

als Geschäftsapparat der Frau Landeshauptmann

der Steiermark

...

Betrifft:

Bestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung

bzw. Fahrprüfer;

Antrag auf Akteneinsicht und Auskunft

Sehr geehrter Herr Hofrat Dr. W.!

...

Mit Schreiben vom 11.6.1996, GZ.: ..., gerichtet an die Rechtsabteilung 11, hat die Fachabteilung 5 für mich und andere die Weiterbestellung zum Sachverständigen für die Lenkerprüfung beantragt. Für sämtliche beantragte Personen mit Ausnahme meiner Person erfolgte danach die Bestellung. Ich beantrage Akteneinsicht und Auskunft ob diese Angelegenheit in der Rechtsabteilung 11 bearbeitet wurde, wie das Ergebnis der Bearbeitung war, ob und bejahendenfalls wohin die Bestellung zur weiteren Bearbeitung und/oder Stellungnahme weitergeleitet wurde, wie das Ergebnis der weiteren Bearbeitung und/oder Stellungnahme war, ob und bejahendenfalls wann die Bestellung dem Büro der Frau Landeshauptmann zur Einholung von deren Unterschrift vorgelegt wurde und ob die Bestellung von dort unterfertigt zurückkam oder nicht."

Die Antwort der belangten Behörde vom 10. Jänner 2003 zu

diesem Auskunftsersuchen lautete wie folgt:

"Bestellung zum Fahrprüfer:

Die Bearbeitung des Antrages betreffend Ihre Bestellung erfolgte in der Rechtsabteilung 11 dahingehend, dass ein Schreiben, welches Ihre Weiterbestellung als Fahrprüfer durch den Landeshauptmann vorsah, vorbereitet wurde und dieses sodann am 13. September 1996 dem damaligen Verkehrsreferenten, Herrn Landesrat R., zur Vorgenehmigung und zur Ernennung durch den Landeshauptmann, übermittelt wurde. Über allfällige weitere Bearbeitungsschritte hat die Fachabteilung 13B (damals Rechtsabteilung 11) keinerlei Kenntnis. Eine unterfertigte Bestellung ist nicht eingelangt."

Im Vorerkenntnis Zl. 2001/11/0270 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen jeweils kurz beantwortet werden können (vgl. dazu auch das bereits erwähnte Erkenntnis Zl. 2005/10/0008) und dass (entsprechende Antworten vorausgesetzt) sich dabei manche der gestellten Fragen als gegenstandslos erweisen könnten. Letztgenanntes ist im Hinblick auf den Inhalt des Antwortschreibens vom 10. Jänner 2003 offenbar nicht erfolgt und wurde von der belangten Behörde auch nicht behauptet.

Im angefochtenen Bescheid (und in der Gegenschrift) vertrat die belangte Behörde die Auffassung, eine weitergehende Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer als im Schreiben vom 10. Jänner 2003 sei nicht erforderlich gewesen, weil sich das Auskunftsbegehren nur auf Bearbeitungsschritte, die in der Rechtsabteilung 11 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung gesetzt worden seien, bezogen habe. Dieser Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf den Inhalt des zitierten Auskunftsbegehrens nicht beizupflichten.

Wie die obige Gegenüberstellung eines der beiden Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers mit der Beantwortung dieses Ersuchens durch die belangte Behörde ergibt, blieb eine Reihe von Fragen - insbesondere jene, zu welchem Ergebnis die Bearbeitung des Weiterbestellungsansuchens des Beschwerdeführers nach der Weiterleitung durch die Rechtsabteilung 11 geführt habe und ob dieses Ansuchen dem Büro der Frau Landeshauptmann zur Einholung ihrer Unterschrift vorgelegt wurde - unbeantwortet.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes hat jedermann das Recht, von (u.a.) den Organen des Landes Auskünfte zu verlangen, die ihrerseits verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Als "Organe des Landes" sind nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes (Einl.-Zahl 1053/1 Blg.Nr. 90 XI.GP) auch alle mit Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung befassten, vom Land eingerichteten Organe zu verstehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. April 1997, Zl. 95/01/0200; siehe überdies zum weitreichenden Organbegriff im Rahmen der Auskunftspflicht Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 2. Auflage, 1998, S. 80 f.). Die gegenständlichen Angelegenheiten, über die Auskunft verlangt wurde, betreffen einerseits die Bestellung zum Fahrprüfer (§ 34 Abs. 1 FSG) und andererseits die Überprüfung eines Fahrprüfers (§ 34 Abs. 4 FSG iVm. § 13 Abs. 2 FSG-PV) und sind nach den genannten Bestimmungen vom Landeshauptmann (somit in mittelbarer Bundesverwaltung) zu vollziehen. Gemäß § 30 des Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetzes 1960 iVm. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Geschäftsapparat des Landeshauptmannes. Gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes ist das Amt der Landesregierung als Behörde zur Erlassung eines Bescheides über die Verweigerung der Auskunft in jenen Sachen zuständig, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden. Als Geschäftsapparat des Landeshauptmannes war die belangte Behörde daher gegenständlich im Hinblick auf die, wie erwähnt, unvollständige Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 4 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes verpflichtet, mit Bescheid die (teilweise) Verweigerung der vom Beschwerdeführer verlangten Auskunft auszusprechen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid, soweit er die Auskunft über die Weiterbestellung des Beschwerdeführers zum Fahrprüfer betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

2.) Zum Auskunftsbegehren über eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde:

Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Jänner 2001 nur Auskunft "hinsichtlich der erfolgten Bearbeitungsschritte und deren Ergebnis" beantragt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer dazu im Schreiben vom 10. Jänner 2003 bekannt gegeben, dass ihm in dieser Sache das Gehör eingeräumt und dass seine Stellungnahme dem zuständigen Landesrat vorgelegt worden sei. Da die belangte Behörde damit das Auskunftsbegehren zu diesem Thema, das nicht weiter präzisiert war, vollständig beantwortet hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. November 2006

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110187.X00

Im RIS seit

19.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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