TE OGH 1999/9/29 9ObA161/99p

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hübner und Dr. Alvarado-Dupuy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Burka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jordanka G*****, Hausbesorgerin, *****, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 1999, GZ 7 Ra 61/99p-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1. September 1998, GZ 6 Cga 167/97i-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung der Beklagten berechtigt war, zutreffend bejaht. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Kündigung der Beklagten berechtigt war, zutreffend bejaht. Insofern reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Die Gröblichkeit und Beharrlichkeit eines Pflichtenverstosses werden zwar nicht durch die dadurch eingetretenen Folgen (hier: die schwere Verletzung einer Passantin) determiniert, doch kommt es im vorliegenden Fall darauf nicht an. Die Aufzählung der Kündigungsgründe im § 18 Abs 6 HBG ist eine demonstrative. Es können daher auch andere Gründe, die ihrem Gewicht nach den aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommen, eine Kündigung des Hausbesorgers rechtfertigen (RIS-Justiz RS0063094). Nach den Feststellungen war das Unterlassen der Gehsteigstreuung bis 9.00 Uhr trotz Eis- und Schneelage kein Einzelereignis. Vielmehr stellte das Erstgericht - wenn auch teilweise im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - fest, dass die Beklagte schwere körperliche Arbeiten, wie Reinigen, Kehren und Putzen des Hauses und der Gehsteige nicht mehr verrichten konnte (AS 50) und es deshalb zu mündlichen und schriftlichen Abmahnungen durch den Vertreter des Hauseigentümers gekommen war. Zusammenfassend liegen daher erhebliche Gründe vor, welche zur Kündigung berechtigten.Die Gröblichkeit und Beharrlichkeit eines Pflichtenverstosses werden zwar nicht durch die dadurch eingetretenen Folgen (hier: die schwere Verletzung einer Passantin) determiniert, doch kommt es im vorliegenden Fall darauf nicht an. Die Aufzählung der Kündigungsgründe im Paragraph 18, Absatz 6, HBG ist eine demonstrative. Es können daher auch andere Gründe, die ihrem Gewicht nach den aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommen, eine Kündigung des Hausbesorgers rechtfertigen (RIS-Justiz RS0063094). Nach den Feststellungen war das Unterlassen der Gehsteigstreuung bis 9.00 Uhr trotz Eis- und Schneelage kein Einzelereignis. Vielmehr stellte das Erstgericht - wenn auch teilweise im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - fest, dass die Beklagte schwere körperliche Arbeiten, wie Reinigen, Kehren und Putzen des Hauses und der Gehsteige nicht mehr verrichten konnte (AS 50) und es deshalb zu mündlichen und schriftlichen Abmahnungen durch den Vertreter des Hauseigentümers gekommen war. Zusammenfassend liegen daher erhebliche Gründe vor, welche zur Kündigung berechtigten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E55493 09B01619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00161.99P.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_009OBA00161_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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