TE OGH 1999/9/29 13Os129/99

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ioan A***** und Sebastian S***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FrG, AZ 15 Vr 464/99 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Mai 1999, AZ 19 Bs 155/99 (= ON 50), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ioan A***** und Sebastian S***** wegen des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraphen 104, Absatz eins,, 105 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, FrG, AZ 15 römisch fünf r 464/99 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Mai 1999, AZ 19 Bs 155/99 (= ON 50), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 6. Mai 1999, AZ 19 Bs 155/99, gab das Oberlandesgericht Wien Beschwerden des Ioan A***** und des Sebastian S***** gegen die vom Landesgericht Korneuburg beschlossene Fortsetzung der über sie verhängten Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort.Mit Beschluß vom 6. Mai 1999, AZ 19 Bs 155/99, gab das Oberlandesgericht Wien Beschwerden des Ioan A***** und des Sebastian S***** gegen die vom Landesgericht Korneuburg beschlossene Fortsetzung der über sie verhängten Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.

Darnach richtete sich gegen die - zwischenzeitlich dafür rechtskräftig abgeurteilten - Angeklagten der dringende Verdacht der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 2 FrG; begangen zwischen Herbst 1998 und 16. Feber 1999 von A***** in fünf Fällen mit Bezug auf insgesamt 25 Fremde, von S***** jedoch bezüglich insgesamt acht Fremden in zwei Fällen (davon einmal nach § 105 Abs 1 Z 1 FrG qualifiziert).Darnach richtete sich gegen die - zwischenzeitlich dafür rechtskräftig abgeurteilten - Angeklagten der dringende Verdacht der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraphen 104, Absatz eins,, 105 Absatz 2, FrG; begangen zwischen Herbst 1998 und 16. Feber 1999 von A***** in fünf Fällen mit Bezug auf insgesamt 25 Fremde, von S***** jedoch bezüglich insgesamt acht Fremden in zwei Fällen (davon einmal nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer eins, FrG qualifiziert).

Deren (nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache) am 2. September 1999 beim Obersten Gerichtshof eingelangten inhaltsgleichen Grundrechtsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Indem diese nämlich die vom Gerichtshof II. Instanz für die Ablehnung gelinderer Mittel (§ 180 Abs 5 StPO) gewählte Begründung, die Angeklagten hätten "ohne Not und trotz ihrer Integration in Österreich" delinquiert, ignorieren, verfehlen sie eine Ausrichtung am Gesetz (13 Os 71/99, 13 Os 56/99).Indem diese nämlich die vom Gerichtshof römisch II. Instanz für die Ablehnung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5, StPO) gewählte Begründung, die Angeklagten hätten "ohne Not und trotz ihrer Integration in Österreich" delinquiert, ignorieren, verfehlen sie eine Ausrichtung am Gesetz (13 Os 71/99, 13 Os 56/99).

Mit dem Vorbringen, im Fall einer bloß zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung sei die Untersuchungshaft jedenfalls einige Zeit vor jenem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der unbedingte Teil der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 3 StGB) zufolge Vorhaftanrechnung verbüßt sei, wird letztlich nicht einmal auf eine das erstgerichtliche Strafmaß unterschreitende Sanktion (vgl im übrigen Hager/Holzweber GRBG § 2 E 5 wonach Überlegungen über die Erfolgsaussichten der Berufung des Angeklagten im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht anzustellen sind) und nicht auf den gesetzlichen Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung abgestellt. Zudem sieht das Grundrechtsbeschwerdegesetz die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988, Art 5 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958), nicht aber wegen vorgeblicher - indes nicht nachvollziehbar dargelegter - Mißachtung des Art 6 EMRK (vgl § 2 Abs 1 GRBG) vor.Mit dem Vorbringen, im Fall einer bloß zugunsten des Angeklagten ergriffenen Berufung sei die Untersuchungshaft jedenfalls einige Zeit vor jenem Zeitpunkt aufzuheben, zu dem der unbedingte Teil der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB) zufolge Vorhaftanrechnung verbüßt sei, wird letztlich nicht einmal auf eine das erstgerichtliche Strafmaß unterschreitende Sanktion vergleiche im übrigen Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 5 wonach Überlegungen über die Erfolgsaussichten der Berufung des Angeklagten im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht anzustellen sind) und nicht auf den gesetzlichen Bezugspunkt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung abgestellt. Zudem sieht das Grundrechtsbeschwerdegesetz die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr 684 aus 1988,, Artikel 5, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,), nicht aber wegen vorgeblicher - indes nicht nachvollziehbar dargelegter - Mißachtung des Artikel 6, EMRK vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) vor.

Anmerkung

E55562 13D01299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00129.99.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_0130OS00129_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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