TE OGH 1999/9/29 9N502/99

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter über den Ablehnungsantrag der L***** Handels GmbH, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Ludwig M*****, in der Rechtssache der klagenden Partei Hannelore E*****, Funkbotendienst, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei L***** Handels GesmbH, ***** wegen S 138.713,45 sA (C 496/98x des Bezirksgerichtes Leonfelden), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes L***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger, inzwischen auch dem Geschäftsführer der beklagten Partei bekannter Rechtsprechung ist die unsubstantiierte pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes unzulässig (3 N 3 - 37, 39 - 42/99, 5 N 504/99). Aus dem Vorbringen, daß bereits alle Richter des Landesgerichtes L***** eine Befangenheitserklärung abgegeben hätten oder Strafanzeigen, Strafanträge, Nachtragsanzeigen wider diverse Richter, Staatsanwälte usw beim Landesgericht L***** eingebracht worden seien oder ein Naheverhältnis und Kollegialität zwischen dem Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes U***** und Bezirksgericht B***** bestünden, läßt sich nicht der geringste Hinweis für eine Befangenheit von Richtern des Oberlandesgerichtes noch auf einen auf jeden einzelnen Richter des Oberlandesgerichtes zutreffenden Ablehnungsgrund entnehmen.

Solche stereotype, völlig begründungslose Ablehnungserklärungen sind als rechtsmißbräuchliche Vorgangsweisen unzulässig, sodaß sie an sich gar nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müßten (1 Ob 623/92; 1 N 506/99). Dabei ist es gleichgültig, in welcher Eigenschaft der Geschäftsführer der beklagten Partei und in welchem gerichtlichen Verfahren auch immer Kenntnis der Unzulässigkeit solcher pauschaler Ablehnungsanträge aller Richter eines Gerichtshofes erlangt hat.

Anmerkung

E55529 09I05029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:00900N00502.99.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_00900N00502_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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