TE OGH 1999/9/29 6Ob162/99p

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Waltraud M*****, vertreten durch Dr. Johannes Riedl und Dr. Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Haag, gegen den Antragsgegner Johann V*****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 12. März 1999, GZ 10 R 13/99k-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Haag vom 23. November 1998, GZ 1 F 1/95p-36, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die im nicht angefochtenen Umfang der P 1., 2. und 4. der Rekursentscheidung sowie in deren P 3. hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens der Antragstellerin von 1,550.000 S in Teilrechtskraft erwachsen sind, werden hinsichtlich der Festsetzung einer Ausgleichszahlung von 273.550 S sowie im Ausspruch über die Verfahrenskosten aufgehoben. Insoweit wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen den Teilzuspruch einer Ausgleichszahlung von 176.450 S wendet, wird ihm nicht Folge gegeben.

Insoweit sich der Revisionsrekurs gegen den Kostenpunkt richtet, wird er zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde im Jahr 1994 aus dem überwiegenden Verschulden der Frau geschieden. Der Mann war schon vor der Eheschließung bücherlicher Eigentümer zweier Liegenschaften eines landwirtschaftlichen Unternehmens (EZ 3 und 60 je KG K*****). Auf einer dieser Liegenschaften befand sich der Rohbau eines Wohnhauses, der während der Ehe fertig gestellt wurde. Der Mann hatte der Frau mit Schenkungsvertrag vom 10. 11. 1987 das Hälfteeigentum an beiden Liegenschaften eingeräumt. Seiner aus dem Grund des Scheiterns der Ehe auf die Aufhebung des Schenkungsvertrags gerichteten Klage wurde hinsichtlich der Liegenschaft EZ 60 stattgegeben, hinsichtlich der Grundstücke 47/2, 50/1, 164/Garten, 6 Baufläche und 7 Baufläche je der EZ 3 wurde die Unzulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen und die Rechtssache an das Außerstreitgericht zur Behandlung im Aufteilungsverfahren überwiesen. Hinsichtlich der übrigen Grundstücke der EZ 3 wurde der anhängige Prozeß unterbrochen (Berufungsentscheidung 16 R 25/95 des OLG Wien im Verfahren 1 Cg 17/93 des LG St. Pölten).

Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten, jedoch je zur Hälfte im Miteigentum der Streitteile stehenden Liegenschaften dem Antragsgegner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 2 Mio S zugewiesen werden sollten. Der Verkehrswert der Liegenschaften betrage mehr als 6 Mio S. Auf der Liegenschaft EZ 3 befinde sich die Ehewohnung. In deren Fertigstellung und Umbau während der Ehe seien 2 Mio S investiert worden. Die Antragstellerin habe 533.000 S eingebracht.

Der Antragsgegner erklärte sich zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 176.450 S bereit. Er habe die Hälfteanteile an den beiden Liegenschaften der Frau erst am 10. 11. 1987 geschenkt, um die Ehe zu retten. Die Frau habe die Ehe gebrochen und ihn böswillig verlassen. Sie habe nur 100.000 S in die Ehe eingebracht und bei ihrem Auszug das gesamte Inventar der Ehewohnung im Wert von 144.100 S mitgenommen. Die während der Ehe für die Ehewohnung vorgenommenen Investitionen hätten nur 297.000 S ausgemacht.

In der Tagsatzung vom 16. 10. 1998 brachte der Antragsgegner noch vor, daß die Investitionen an der Ehewohnung ua durch den Verkauf der Grundstücksparzelle 25/6 KG K***** und der Restliegenschaft EZ 316 dieser KG mit Erlösen von zusammen 1,250.000 S finanziert worden seien. Er habe diese Liegenschaften in die Ehe eingebracht. Die Erlöse aus den Abverkäufen seien bei der zu ermittelnden Wertsteigerung (der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet) in Abzug zu bringen oder nach Billigkeit angemessen zu berücksichtigen (S 2 zu ON 35).

Die Antragstellerin bestritt, daß die Ehewohnung aus den Verkaufserlösen umgebaut worden sei. Die Erlöse seien dazu verwendet worden, um vor der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten abzudecken.

Gegenstand des Aufteilungsverfahrens ist unstrittig nur die während der Ehe eingetretene Wertsteigerung der schon angeführten Grundstücke der Liegenschaft EZ 3 KG K***** mit dem darauf befindlichen Wohnhaus, das als Ehewohnung benützt worden war.

Das Erstgericht verpflichtete die Antragstellerin, ihren Hälfteeigentumsanteil an den Grundstücken 47/2, 50/1, 164, 6 und 7 an den Antragsgegner zu übertragen. Der Antragsgegner wurde zu einer Ausgleichszahlung von 508.000 S verpflichtet. Der Antrag der Frau auf Überlassung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 60 K***** und ihr Mehrbegehren auf Zahlung einer weiteren Ausgleichszahlung von 1,492.000 S wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten wurden gegenseitig aufgehoben. Das Erstgericht stellte fest, daß das auf der Liegenschaft EZ 3 errichtete Haus zum Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien am 18. 9. 1976 bereits im Rohbau fertig gewesen sei. Die Wertsteigerung während aufrechter Ehe betrage, falls an dem Rohbau die Fenster bereits versetzt gewesen sein sollten, 876.000 S, andernfalls 916.000 S. Es könne nicht festgestellt werden, welche dieser Varianten zutreffe. Es sei daher von einem Mittelwert auszugehen. Zusammen mit der Wertsteigerung des Wirtschaftstraktes, des Schuppens und der Außenanlage ergebe sich eine aufzuteilende Wertsteigerung von 1,016.000 S. Diese sei im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Beiträge im Verhältnis 1 : 1 aufzuteilen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge und verfügte

1. daß die der Antragstellerin gehörigen Hälfteanteile an den schon angeführten Grundstücken der EZ 3 Grundbuch K***** dem Antragsgegner mit der Wirkung übertragen werden, daß ohne weiteres Zutun der Antragstellerin, jedoch nicht auf ihre Kosten, ob dieser Hälfteanteile das Eigentumsrecht für den Antragsgegner einverleibt werden kann;

2. daß aufgrund des Beschlusses ohne weiteres Zutun der Antragstellerin, jedoch nicht auf ihre Kosten hinsichtlich der schon angeführten Grundstücke der EZ 3 Grundbuch K***** die Löschung der eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote einverleibt werde;

3. daß der Antragsgegner zu einer Ausgleichszahlung von 450.000 S binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses verpflichtet und das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung von 1,550.000 S abgewiesen wird;

4. daß der Aufteilungsantrag hinsichtlich der Liegenschaft EZ 60 Grundbuch K***** abgewiesen wird;

5. daß die Antragstellerin verpflichtet ist, dem Antragsgegner einen mit 23.000 S bestimmten Anteil an den Verfahrenskosten zu ersetzen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Da im Revisionsrekursverfahren nur mehr die Höhe der Ausgleichszahlung und der für die Beurteilung dieser Frage wesentliche Sachverhalt strittig sind, ist von der Entscheidungsbegründung des Rekursgerichtes nur folgendes hervorzuheben:

Die Streitteile hätten übereinstimmend vorgebracht, daß lediglich die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffene Wertsteigerung an der Ehewohnung (Wohnhaus und Garten) aufzuteilen sei. Daraus folge zunächst, daß die vom Sachverständigen ermittelte Wertsteigerung am Wirtschaftstrakt, dem Schuppen und den Außenanlagen von 120.000 S außer Betracht zu bleiben habe, was der Antragsgegner zutreffend aufzeige. Unstrittig sei, daß zum Zeitpunkt der Eheschließung das spätere Wohnhaus erst im Rohbau vorhanden gewesen sei, sodaß die Investitionen danach Grundlage für die Ermittlung der aufzuteilenden Wertsteigerung seien. Aufgrund der relativ geringen Differenz zwischen den beiden vom Sachverständigen ermittelten Varianten (mit oder ohne Fenster) seien nähere Feststellungen entbehrlich, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung die Fenster der späteren Ehewohnung bereits eingebaut gewesen seien. Bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung nach Billigkeit könne ein Mittelwert angesetzt werden. Im Hinblick auf den unbekämpft gebliebenen Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 und die etwa 900.000 S betragende Wertsteigerung sei eine Ausgleichszahlung von 450.000 S angemessen. Der vom Antragsgegner erhobene Einwand, das Erstgericht habe zu Unrecht den Umstand übergangen, daß die wertsteigernden Investitionen während der Ehe aus Verkaufserlösen der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Liegenschaften finanziert worden seien, sei unberechtigt, weil der Rekurswerber im gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet habe. Seine Angaben im Zuge der Parteienvernehmung könnten ein solches Vorbringen nicht ersetzen. Das Erstgericht sei nicht gehalten gewesen, das überschießende Beweisergebnis zu beachten. Den Rekursbehauptungen stünde das Neuerungsverbot entgegen.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Mann die Abänderung dahin, daß der auf eine Ausgleichszahlung gerichtete Antrag der Frau zur Gänze abgewiesen und die Kostenentscheidung abgeändert werde, hilfsweise wird die Aufhebung zur Verfahrensergänzung beantragt.

Die Frau beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG), im übrigen zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags teilweise auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist im Kostenpunkt unzulässig (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG), im übrigen zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags teilweise auch berechtigt.

Insoweit der Revisionsrekurs eine gänzliche Abweisung des Antrages der Frau auf Zuspruch einer Ausgleichszahlung anstrebt, übersieht der Revisionsrekurswerber, daß er im Verfahren erster Instanz einer Ausgleichszahlung von 176.450 S zugestimmt hat (S 7 f in ON 3), sodaß in diesem Umfang der Rekurs nicht berechtigt ist.

Das Erstgericht hat zu dem Thema, wer die finanziellen Mittel für die Investitionen am Wohnhaus bereitgestellt hat, unter Hinweis auf die gegensätzlichen Parteibehauptungen und Aussagen bei der Parteienvernehmung im Ergebnis eine Negativfeststellung getroffen. In rechtlicher Hinsicht ging es einerseits von gleichteiligen Beiträgen und andererseits davon aus, daß die Erlöse aus dem Verkauf der Liegenschaften des Mannes Erträge seien, die der Aufteilung unterlägen. Dies bekämpfte der Mann mit seinem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs und strebte erkennbar die Feststellung an, daß die Investitionen zur Schaffung der Ehewohnung nur aus seinen Mitteln (aus den Verkaufserlösen) möglich gewesen seien. Diesen Einwand verwarf das Rekursgericht mit dem Argument, der Antragsgegner habe dazu im Verfahren erster Instanz nichts behauptet. Zutreffend rügt der Revisionsrekurswerber dies als unrichtig. Der Mann hat keineswegs nur in seiner Parteiaussage behauptet, daß die Investitionen für die Ehewohnung aus den Verkaufserlösen stammten, er hat dies auch ausdrücklich zu seinem formellen Parteivorbringen gemacht (S 2 zu ON 35). Deshalb sind zu den entscheidungswesentlichen Fragen die Feststellungen der Vorinstanzen unvollständig geblieben. Das Erstgericht hat sich nur mit der Wiedergabe der einander widersprechenden Parteivorbringen begnügt, dazu keine konkreten Feststellungen getroffen und auch keinerlei Vorfragen behandelt, die es ermöglicht hätten, konkrete Feststellungen mit entsprechenden Beweiswürdigungsargumenten zu treffen. Dazu gehören vor allem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien in der ebenfalls nicht festgestellten Zeit der Vornahme der Investitionen. Negativfeststellungen sind jedenfalls erst nach einer Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung zulässig, weil andernfalls das Gericht seine Verpflichtung zur Sammlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts verletzte. Der Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit (§ 15 Z 3 AußStrG) ist im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit auch bei einem außerordentlichen Rechtsmittel wahrzunehmen (SZ 59/101; 1 Ob 561/94). Es kann dahingestellt bleiben, ob in der unrichtigen Wiedergabe des Parteivorbringens durch das Rekursgericht eine Aktenwidrigkeit liegt (SZ 69/199) oder aber ein zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führender Verfahrensmangel des Verfahrens zweiter Instanz (SZ 70/99). Entscheidend ist die mangelnde Spruchreife der Sache wegen nicht ausreichender Feststellungen. Aus welchen Mitteln die Investitionen an der Ehewohnung vorgenommen wurden, ist im Aufteilungsverfahren aus folgenden Gründen rechtserheblich:Das Erstgericht hat zu dem Thema, wer die finanziellen Mittel für die Investitionen am Wohnhaus bereitgestellt hat, unter Hinweis auf die gegensätzlichen Parteibehauptungen und Aussagen bei der Parteienvernehmung im Ergebnis eine Negativfeststellung getroffen. In rechtlicher Hinsicht ging es einerseits von gleichteiligen Beiträgen und andererseits davon aus, daß die Erlöse aus dem Verkauf der Liegenschaften des Mannes Erträge seien, die der Aufteilung unterlägen. Dies bekämpfte der Mann mit seinem an die zweite Instanz gerichteten Rekurs und strebte erkennbar die Feststellung an, daß die Investitionen zur Schaffung der Ehewohnung nur aus seinen Mitteln (aus den Verkaufserlösen) möglich gewesen seien. Diesen Einwand verwarf das Rekursgericht mit dem Argument, der Antragsgegner habe dazu im Verfahren erster Instanz nichts behauptet. Zutreffend rügt der Revisionsrekurswerber dies als unrichtig. Der Mann hat keineswegs nur in seiner Parteiaussage behauptet, daß die Investitionen für die Ehewohnung aus den Verkaufserlösen stammten, er hat dies auch ausdrücklich zu seinem formellen Parteivorbringen gemacht (S 2 zu ON 35). Deshalb sind zu den entscheidungswesentlichen Fragen die Feststellungen der Vorinstanzen unvollständig geblieben. Das Erstgericht hat sich nur mit der Wiedergabe der einander widersprechenden Parteivorbringen begnügt, dazu keine konkreten Feststellungen getroffen und auch keinerlei Vorfragen behandelt, die es ermöglicht hätten, konkrete Feststellungen mit entsprechenden Beweiswürdigungsargumenten zu treffen. Dazu gehören vor allem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien in der ebenfalls nicht festgestellten Zeit der Vornahme der Investitionen. Negativfeststellungen sind jedenfalls erst nach einer Ergänzung des Verfahrens in der aufgezeigten Richtung zulässig, weil andernfalls das Gericht seine Verpflichtung zur Sammlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts verletzte. Der Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 15, Ziffer 3, AußStrG) ist im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit auch bei einem außerordentlichen Rechtsmittel wahrzunehmen (SZ 59/101; 1 Ob 561/94). Es kann dahingestellt bleiben, ob in der unrichtigen Wiedergabe des Parteivorbringens durch das Rekursgericht eine Aktenwidrigkeit liegt (SZ 69/199) oder aber ein zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führender Verfahrensmangel des Verfahrens zweiter Instanz (SZ 70/99). Entscheidend ist die mangelnde Spruchreife der Sache wegen nicht ausreichender Feststellungen. Aus welchen Mitteln die Investitionen an der Ehewohnung vorgenommen wurden, ist im Aufteilungsverfahren aus folgenden Gründen rechtserheblich:

§ 82 EheG zählt die Sachen auf, die nicht der Aufteilung unterliegen. Nach Abs 1 Z 1 leg cit sind die Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, von der Aufteilung ausgenommen. Nach dem in Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend angenommenen Surrogationsprinzip (Substitutionsprinzip) gilt dies auch für den Verkaufserlös, der durch die Veräußerung einer von der Aufteilung ausgenommenen Sache erzielt wurde sowie für ein sonstiges Äquivalent (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 82 EheG mwN; Koziol/Welser, Grundriß II10, 237; 1 Ob 591/91 mwN). Der an die Stelle der ausgenommenen Sache tretende Vermögenswert ist von der Aufteilung nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (seit der Entscheidung SZ 53/52: 2 Ob 705/87 = EFSlg 57.320; EvBl 1986/13; 1 Ob 591/91; 8 Ob 1638/93 uva) nur dann ausgenommen, wenn er noch klar abgrenzbar ist und keine Umwidmung erfolgte. Beispielsweise kann der Liquidationserlös eines Unternehmens, der nicht wieder in ein der Aufteilung entzogenes Unternehmen investiert wird, ausdrücklich oder schlüssig zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet werden und so seine aufteilungsrechtliche Eigenschaft verlieren (EFSlg 60.363). Eine schlüssige Widmung kann auch aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Verwendung der Sache (des Äquivalents) liegen (EFSlg 57.320). Ein solcher Sachverhalt liegt hier - wenn sich die Behauptungen des Antragsgegners über seine alleinige Finanzierung der Fertigstellung des Hauses als richtig herausstellen sollten - schon deshalb vor, weil die Investitionen der Schaffung der Ehewohnung und der gemeinsamen Nutzung der Eheleute und nicht mehr dem alleinigen Nutzen des Mannes dienen sollten und dienten. Die hier allein zu beurteilende Wertsteigerung (zum "Restverkehrswert": EvBl 1986/13) ist entgegen den Revisionsrekursausführungen der Aufteilung nicht entzogen und gehört zur Aufteilungsmasse. Dem Rekurswerber ist aber zuzustimmen, daß bei der Verteilung schon nach dem allgemeinen Billigkeitsgrundsatz (§ 83 Abs 1 EheG) der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die finanziellen Mittel zur Vermögensbildung nur von einem Ehegatten aus dessen der Aufteilung entzogenem Vermögen stammen, was Auswirkungen auf den Verteilungsschlüssel haben muß. Hier kann eben nicht von dem sonst üblichen Grundsatz ausgegangen werden, daß die Beiträge der Eheleute dann gleichwertig sind, wenn die Frau den Haushalt und die Kinder versorgt und der Mann durch seine Erwerbstätigkeit die Kosten der Lebenshaltung der Familie trägt. Das Erstgericht wird daher im zweiten Rechtsgang konkrete Feststellungen zu den konträren Parteibehauptungen über die Aufbringung der Mittel für die Fertigstellung des Hauses aber auch über die Art und das Ausmaß der Arbeitsleistungen der Eheleute zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben.Paragraph 82, EheG zählt die Sachen auf, die nicht der Aufteilung unterliegen. Nach Absatz eins, Ziffer eins, leg cit sind die Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, von der Aufteilung ausgenommen. Nach dem in Lehre und Rechtsprechung übereinstimmend angenommenen Surrogationsprinzip (Substitutionsprinzip) gilt dies auch für den Verkaufserlös, der durch die Veräußerung einer von der Aufteilung ausgenommenen Sache erzielt wurde sowie für ein sonstiges Äquivalent (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 82, EheG mwN; Koziol/Welser, Grundriß II10, 237; 1 Ob 591/91 mwN). Der an die Stelle der ausgenommenen Sache tretende Vermögenswert ist von der Aufteilung nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (seit der Entscheidung SZ 53/52: 2 Ob 705/87 = EFSlg 57.320; EvBl 1986/13; 1 Ob 591/91; 8 Ob 1638/93 uva) nur dann ausgenommen, wenn er noch klar abgrenzbar ist und keine Umwidmung erfolgte. Beispielsweise kann der Liquidationserlös eines Unternehmens, der nicht wieder in ein der Aufteilung entzogenes Unternehmen investiert wird, ausdrücklich oder schlüssig zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet werden und so seine aufteilungsrechtliche Eigenschaft verlieren (EFSlg 60.363). Eine schlüssige Widmung kann auch aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Verwendung der Sache (des Äquivalents) liegen (EFSlg 57.320). Ein solcher Sachverhalt liegt hier - wenn sich die Behauptungen des Antragsgegners über seine alleinige Finanzierung der Fertigstellung des Hauses als richtig herausstellen sollten - schon deshalb vor, weil die Investitionen der Schaffung der Ehewohnung und der gemeinsamen Nutzung der Eheleute und nicht mehr dem alleinigen Nutzen des Mannes dienen sollten und dienten. Die hier allein zu beurteilende Wertsteigerung (zum "Restverkehrswert": EvBl 1986/13) ist entgegen den Revisionsrekursausführungen der Aufteilung nicht entzogen und gehört zur Aufteilungsmasse. Dem Rekurswerber ist aber zuzustimmen, daß bei der Verteilung schon nach dem allgemeinen Billigkeitsgrundsatz (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) der Umstand zu berücksichtigen ist, daß die finanziellen Mittel zur Vermögensbildung nur von einem Ehegatten aus dessen der Aufteilung entzogenem Vermögen stammen, was Auswirkungen auf den Verteilungsschlüssel haben muß. Hier kann eben nicht von dem sonst üblichen Grundsatz ausgegangen werden, daß die Beiträge der Eheleute dann gleichwertig sind, wenn die Frau den Haushalt und die Kinder versorgt und der Mann durch seine Erwerbstätigkeit die Kosten der Lebenshaltung der Familie trägt. Das Erstgericht wird daher im zweiten Rechtsgang konkrete Feststellungen zu den konträren Parteibehauptungen über die Aufbringung der Mittel für die Fertigstellung des Hauses aber auch über die Art und das Ausmaß der Arbeitsleistungen der Eheleute zu treffen und danach neuerlich zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist vorzubehalten, weil für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Kostenfestsetzung (§ 234 AußStrG) auch das Ausmaß des Obsiegens maßgeblich ist.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist vorzubehalten, weil für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Kostenfestsetzung (Paragraph 234, AußStrG) auch das Ausmaß des Obsiegens maßgeblich ist.

Anmerkung

E55435 06A01629

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00162.99P.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_0060OB00162_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten