TE OGH 1999/9/29 9ObA235/99w

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hübner und Dr. Alvarado-Dupuy als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georgiopoulos E*****, Biochemiker, *****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Universitätsklinikum für *****, vertreten durch Dr. Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 40.950,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1999, GZ 7 Ra 78/99s-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder ein "Praktikum" (Volontariat) zu Ausbildungszwecken vorliegt, läßt sich regelmäßig nur im Einzelfall beurteilen. Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht dabei ein grober Fehler widerfahren wäre, zumal dieses seiner Beurteilung die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien (SZ 61/250, SZ 68/184) zugrundelegte. Bestand aber keine Verpflichtung der beklagten Partei zu einer (Weiter-)Beschäftigung des Klägers, kann dieser aus dem Umstand der Beendigung seines Praktikums mangels Rechtswidrigkeit keine Schadenersatzansprüche ableiten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei über die konkrete Art und Dauer einer Förderung nach dem AMSG gar nicht Bescheid wissen konnte, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Praktikums eine Förderungszusage noch gar nicht bestand, sondern - aus offenbar sozialen Erwägungen - eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 AMFG) erst im nachhinein gewährt wurde. Eine Erörterung der weiteren, vom Revisionswerber nur kursorisch aufgeworfenen Frage des - gesetzlichen - Umfanges der Teilrechtsfähigkeit der beklagten Partei kann mangels Erheblichkeit unterbleiben.Die Frage, ob ein Dienstverhältnis oder ein "Praktikum" (Volontariat) zu Ausbildungszwecken vorliegt, läßt sich regelmäßig nur im Einzelfall beurteilen. Der Revisionswerber vermag nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht dabei ein grober Fehler widerfahren wäre, zumal dieses seiner Beurteilung die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien (SZ 61/250, SZ 68/184) zugrundelegte. Bestand aber keine Verpflichtung der beklagten Partei zu einer (Weiter-)Beschäftigung des Klägers, kann dieser aus dem Umstand der Beendigung seines Praktikums mangels Rechtswidrigkeit keine Schadenersatzansprüche ableiten. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei über die konkrete Art und Dauer einer Förderung nach dem AMSG gar nicht Bescheid wissen konnte, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Praktikums eine Förderungszusage noch gar nicht bestand, sondern - aus offenbar sozialen Erwägungen - eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (Paragraph 35, AMFG) erst im nachhinein gewährt wurde. Eine Erörterung der weiteren, vom Revisionswerber nur kursorisch aufgeworfenen Frage des - gesetzlichen - Umfanges der Teilrechtsfähigkeit der beklagten Partei kann mangels Erheblichkeit unterbleiben.

Da auch die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten nicht vorliegen,fehlt es insgesamt an einer Rechtsfrage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung.Da auch die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten nicht vorliegen,fehlt es insgesamt an einer Rechtsfrage von der im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG genannten Bedeutung.

Anmerkung

E55499 09B02359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00235.99W.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_009OBA00235_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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