TE OGH 1999/9/29 9Ob178/99p

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 29. August 1998 verstorbenen Edeltraud Maria B*****, zuletzt wohnhaft ***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ilse B*****, kaufmännische Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schrunz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 31. Mai 1999, GZ 2 R 179/99k-42, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es mag sein, daß in Ermangelung einer anderen Verfügung alles das, was ein gesetzlicher Erbe, der durch ein negatives Testament von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, nicht erhält, zwangsläufig anderen gesetzlichen Erben zufällt. Diese gesetzlichen Erben sind damit aber nicht letztwillig Bedachte (SZ 62/131). Das bedeutet, daß das negative Testament nicht automatisch eine Erbseinsetzung der anderen gesetzlichen Erben enthält. Das Abhandlungsgericht hat schon vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ob der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt (10 Ob 534/94). Selbst wenn nach § 122 AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, so ist auch eine solche Erklärung durch das Abhandlungsgericht zurückzuweisen, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel (hier des negativen Testaments) zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führt, etwa weil die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Erklärung keine Erbseinsetzung enthält (SZ 69/161; 10 Ob 534/94; 10 Ob 272/97s ua).Es mag sein, daß in Ermangelung einer anderen Verfügung alles das, was ein gesetzlicher Erbe, der durch ein negatives Testament von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, nicht erhält, zwangsläufig anderen gesetzlichen Erben zufällt. Diese gesetzlichen Erben sind damit aber nicht letztwillig Bedachte (SZ 62/131). Das bedeutet, daß das negative Testament nicht automatisch eine Erbseinsetzung der anderen gesetzlichen Erben enthält. Das Abhandlungsgericht hat schon vor Annahme einer Erbserklärung zu prüfen, ob der Fall einer Erbseinsetzung überhaupt vorliegt (10 Ob 534/94). Selbst wenn nach Paragraph 122, AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, so ist auch eine solche Erklärung durch das Abhandlungsgericht zurückzuweisen, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel (hier des negativen Testaments) zu keiner Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führt, etwa weil die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Erklärung keine Erbseinsetzung enthält (SZ 69/161; 10 Ob 534/94; 10 Ob 272/97s ua).

Die Zurückweisung der aufgrund des negativen Testaments abgegebenen Erbserklärung der Rekurswerberin ist sohin in den Grundsätzen der Rechtsprechung begründet. Ob das Rekursgericht in Auslegung der Umstände des Einzelfalles zur Annahme gelangte, daß dieses negative Testament keine Erbseinsetzung enthält, begründet keine über den Anlaßfall hinausgehende Rechtsfrage.

Anmerkung

E55524 09A01789

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00178.99P.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_0090OB00178_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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