TE OGH 1999/9/29 6Ob164/99g

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 76282f des Handelsgerichtes Wien eingetragenen T*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Jaksch ua Rechtsanwälte in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Mai 1999, GZ 3 R 90/99y (Fr 3520/99a)-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der rekurrierenden Gesellschaft mbH war der Konkurs eröffnet worden. Im Firmenbuch wurde diese Tatsache eingetragen, ebenso die Auflösung der Gesellschaft wegen der Konkurseröffnung, der Name des Masseverwalters und seines Stellvertreters sowie ihre Vertretungsbefugnis. Weiters wurde im Firmenbuch auch die Eintragung einer Prokuristin der Gesellschaft gelöscht. Das Konkursgericht gab am 8. 2. 1999 dem Rekurs der Gesellschaft Folge und hob seinen Beschluss auf Eröffnung des Konkurses auf. Es verfügte ua die Eintragung der Konkursaufhebung im Firmenbuch.

Das Firmenbuchgericht ordnete folgende Eintragung im Firmenbuch an:

"Beschluss des Gerichtes vom 8. 2. 1999, 5 S 36/99z Handelsgericht Wien, Konkurs aufgehoben gemäß § 176 Abs 3 KO"."Beschluss des Gerichtes vom 8. 2. 1999, 5 S 36/99z Handelsgericht Wien, Konkurs aufgehoben gemäß Paragraph 176, Absatz 3, KO".

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft teilweise Folge und ordnete anstelle der Eintragung der Aufhebung des Konkurses die Löschung der Eintragung der Konkurseröffnung und die Wiedereintragung der Prokuristin der Gesellschaft an. Insoweit die Gesellschaft auch die Löschung der historischen Eintragungen anstrebte, gab das Rekursgericht dem Rekurs nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß § 77a Abs 1 KO, soferne nicht ein Fall des § 79 KO vorliege, nach Konkursaufhebung die Eröffnung des Konkurses im Firmenbuch eingetragen bleibe. Eine Löschung der Konkurseröffnung habe nicht zu erfolgen. Nur wenn der Konkurs über Rekurs des Gemeinschuldners nach § 79 KO aufgehoben werde, sei die Eintragung der Konkurseröffnung zu löschen. Ein solcher Fall liege auch hier vor, obwohl das Konkursgericht selbst dem Rekurs Folge gegeben und den Konkurseröffnungsbeschluss "aufgehoben" habe. § 77a Abs 1 Z 2 KO sei auch auf eine solche Verfahrenskonstellation anzuwenden. Die angestrebte Löschung auch der historischen Daten komme aber nicht in Betracht. Die - wenn auch unberechtigte - Konkurseröffnung sei eine Tatsache, die rechtliche Wirkungen, insbesondere hinsichtlich der Vertretungsbefugnis, entfaltet habe. Eine Löschung der historischen Daten sei mit dem Wesen des Firmenbuchs nicht vereinbar.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft teilweise Folge und ordnete anstelle der Eintragung der Aufhebung des Konkurses die Löschung der Eintragung der Konkurseröffnung und die Wiedereintragung der Prokuristin der Gesellschaft an. Insoweit die Gesellschaft auch die Löschung der historischen Eintragungen anstrebte, gab das Rekursgericht dem Rekurs nicht Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, KO, soferne nicht ein Fall des Paragraph 79, KO vorliege, nach Konkursaufhebung die Eröffnung des Konkurses im Firmenbuch eingetragen bleibe. Eine Löschung der Konkurseröffnung habe nicht zu erfolgen. Nur wenn der Konkurs über Rekurs des Gemeinschuldners nach Paragraph 79, KO aufgehoben werde, sei die Eintragung der Konkurseröffnung zu löschen. Ein solcher Fall liege auch hier vor, obwohl das Konkursgericht selbst dem Rekurs Folge gegeben und den Konkurseröffnungsbeschluss "aufgehoben" habe. Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer 2, KO sei auch auf eine solche Verfahrenskonstellation anzuwenden. Die angestrebte Löschung auch der historischen Daten komme aber nicht in Betracht. Die - wenn auch unberechtigte - Konkurseröffnung sei eine Tatsache, die rechtliche Wirkungen, insbesondere hinsichtlich der Vertretungsbefugnis, entfaltet habe. Eine Löschung der historischen Daten sei mit dem Wesen des Firmenbuchs nicht vereinbar.

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft die Gesellschaft die Ablehnung ihres auf die Löschung der historischen Daten gerichteten Antrages. Der Revisionsrekurs ist auf Grund der klaren Gesetzeslage und mangels Relevierung erheblicher Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig:Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs bekämpft die Gesellschaft die Ablehnung ihres auf die Löschung der historischen Daten gerichteten Antrages. Der Revisionsrekurs ist auf Grund der klaren Gesetzeslage und mangels Relevierung erheblicher Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig:

Die Anwendbarkeit des § 77a Abs 1 Z 2 KO auf den vorliegenden Fall ist unstrittig und sachlich zutreffend. Dazu kann auf die Begründung der Rekursentscheidung verwiesen werden.Die Anwendbarkeit des Paragraph 77 a, Absatz eins, Ziffer 2, KO auf den vorliegenden Fall ist unstrittig und sachlich zutreffend. Dazu kann auf die Begründung der Rekursentscheidung verwiesen werden.

Die Revisionsrekurswerberin wendet sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Löschung der historischen Daten. Entgegen ihrer Ansicht geht die Zulässigkeit einer solchen Löschung aber weder aus der erst am 1. 5. 1999 in Kraft getretenen Sonderregelung des § 77a Abs 2 KO idF des Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetzes, IVEG BGBl I 1999/73 noch aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Gesetzesänderung hervor. Diese hatte nach der Regierungsvorlage ihren in der wirtschaftlichen Praxis gelegenen Grund darin, "dass Unternehmen, die nach Aufhebung des Konkurses, insbesondere durch Zwangsausgleich, wieder eine solide finanzielle Basis erlangt hatten, im geschäftlichen Verkehr mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, weil ihre Kreditwürdigkeit durch diese Eintragungen vermindert und so die Unternehmensfortführung erschwert wurde. Es wird daher vorgesehen, dass fünf Jahre nach Konkursaufhebung sämtliche Eintragungen über ein Konkursverfahren im Firmenbuch auf Antrag des Schuldners zu löschen sind" (RV 1589 BlgNR XX GP 12). § 77a Abs 2 KO ordnet nur die Löschung der auf Grund eines Konkursverfahrens erfolgten Eintragungen im Firmenbuch an, verfügt aber keineswegs eine Löschung auch der historischen Daten in dem Sinn, dass diese aus der Datei gänzlich entfernt werden. Ein solcher Vorgang (sofern er programmtechnisch überhaupt möglich sein sollte) ist im Bereich der auch im öffentlichen Interesse geführten Bücher (Grundbuch; Firmenbuch) im Gesetz nicht vorgesehen und würde hier der ausdrücklichen Vorschrift des § 31 FBG zuwiderlaufen. Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (§ 33 Abs 4 FBG). Daraus geht klar hervor, dass § 77a Abs 2 KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtung) aus dem Firmenbuch anordnet und keineswegs eine derogierende lex specialis zu § 31 FBG ist. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören. § 31 FBG ist die Nachfolgebestimmung des § 16 HRV. Die Handelsregisterverfügung regelte die Führung des Handelsregisters.Die Revisionsrekurswerberin wendet sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Löschung der historischen Daten. Entgegen ihrer Ansicht geht die Zulässigkeit einer solchen Löschung aber weder aus der erst am 1. 5. 1999 in Kraft getretenen Sonderregelung des Paragraph 77 a, Absatz 2, KO in der Fassung des Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetzes, IVEG BGBl römisch eins 1999/73 noch aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Gesetzesänderung hervor. Diese hatte nach der Regierungsvorlage ihren in der wirtschaftlichen Praxis gelegenen Grund darin, "dass Unternehmen, die nach Aufhebung des Konkurses, insbesondere durch Zwangsausgleich, wieder eine solide finanzielle Basis erlangt hatten, im geschäftlichen Verkehr mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, weil ihre Kreditwürdigkeit durch diese Eintragungen vermindert und so die Unternehmensfortführung erschwert wurde. Es wird daher vorgesehen, dass fünf Jahre nach Konkursaufhebung sämtliche Eintragungen über ein Konkursverfahren im Firmenbuch auf Antrag des Schuldners zu löschen sind" (RV 1589 BlgNR römisch XX GP 12). Paragraph 77 a, Absatz 2, KO ordnet nur die Löschung der auf Grund eines Konkursverfahrens erfolgten Eintragungen im Firmenbuch an, verfügt aber keineswegs eine Löschung auch der historischen Daten in dem Sinn, dass diese aus der Datei gänzlich entfernt werden. Ein solcher Vorgang (sofern er programmtechnisch überhaupt möglich sein sollte) ist im Bereich der auch im öffentlichen Interesse geführten Bücher (Grundbuch; Firmenbuch) im Gesetz nicht vorgesehen und würde hier der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 31, FBG zuwiderlaufen. Nach dieser Gesetzesstelle sind zu löschende Eintragungen in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen, sie müssen aber weiter abfragbar bleiben. Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Firmenbuchauszug aufgenommen (Paragraph 33, Absatz 4, FBG). Daraus geht klar hervor, dass Paragraph 77 a, Absatz 2, KO keine Löschung der Daten im Sinne einer gänzlichen Entfernung (Vernichtung) aus dem Firmenbuch anordnet und keineswegs eine derogierende lex specialis zu Paragraph 31, FBG ist. Dass der historische Datenbestand erhalten bleibt, ergibt sich schon ganz allgemein aus dem Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit des Firmenbuchs, wozu auch bereits gelöschte Daten gehören. Paragraph 31, FBG ist die Nachfolgebestimmung des Paragraph 16, HRV. Die Handelsregisterverfügung regelte die Führung des Handelsregisters.

Die zitierte Gesetzesstelle lautete:

§ 16 Abs 1: Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen.Paragraph 16, Absatz eins :, Änderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einer neuen laufenden Nummer einzutragen. Eine Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters rot zu unterstreichen. Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen.

§ 16 Abs 2: In die Abschriften aus dem Register werden die rot unterstrichenen Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist.Paragraph 16, Absatz 2 :, In die Abschriften aus dem Register werden die rot unterstrichenen Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist.

Auch nach der alten Rechtslage war die Vernichtung historischer Daten, die wegen Verlusts ihrer Bedeutung gelöscht wurden, nicht vorgesehen. Das FBG hat daran nichts geändert. Mit § 77a Abs 2 KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden, eine Vernichtung der in ihrer materiellrechtlichen Wirkung überholten Daten wird jedoch an keiner Stelle angeordnet. Die dargelegte Rechtslage ergibt sich schon klar aus dem Gesetzestext und der historischen Entwicklung vom Handelsregister zum Firmenbuch. Da der Revisionsrekurs außer dem behandelten, aber nicht tragfähigen Argument nichts weiter ausführt, liegen erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vor.Auch nach der alten Rechtslage war die Vernichtung historischer Daten, die wegen Verlusts ihrer Bedeutung gelöscht wurden, nicht vorgesehen. Das FBG hat daran nichts geändert. Mit Paragraph 77 a, Absatz 2, KO will der Gesetzgeber die aus einer historischen Insolvenz herrührende Rufgefährdung durch die Weiterbelassung der Daten im aktuellen Firmenbuchstand (und damit in den Firmenbuchauszügen) vermeiden, eine Vernichtung der in ihrer materiellrechtlichen Wirkung überholten Daten wird jedoch an keiner Stelle angeordnet. Die dargelegte Rechtslage ergibt sich schon klar aus dem Gesetzestext und der historischen Entwicklung vom Handelsregister zum Firmenbuch. Da der Revisionsrekurs außer dem behandelten, aber nicht tragfähigen Argument nichts weiter ausführt, liegen erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor.

Anmerkung

E55436 06A01649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00164.99G.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19990929_OGH0002_0060OB00164_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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