TE OGH 1999/10/5 2Ob271/99p

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Dipl. Ing. Ingrid G*****, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dkfm. Teja G*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 1999, GZ 45 R 343/99w, 45 R 479/99w-86, womit infolge Rekurses beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 3. Mai 1999, GZ 1 F 16/97f-67, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass auch der Antrag der gefährdeten Partei, dem Gegner der gefährdeten Partei zu verbieten, über seine Ansprüche gegenüber der Firma R***** GmbH und der Firma H***** Austria, beide *****, Firmen-Nr ***** auf Gehalt- und Pensionsabfertigung zu verfügen und die obgenannten Beträge in Empfang zu nehmen, sowie den genannten Gesellschaften zu verbieten, die Ansprüche des Antragsgegner an Gehalts- und Pensionsabfertigung auszubezahlen oder sonst etwas zu unternehmen, was geeignet sei, die Exekutionsführung darauf zu vereiteln oder erheblich zu erschweren, abgewiesen wird.

Im übrigen, also hinsichtlich des Veräußerungs- und Belastungsverbotes betreffend den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ *****, GB Ober St. Veit, BG Hietzing, GstNr. *****, Adresse M*****gasse 1A, werden die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Die Antragstellerin hat ihre Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz zu 5/6 endgültig, zu 1/6 vorläufig selbst zu tragen.

Weiters hat sie die Kosten ihres Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 3. 5. 1998, GZ 1 F 16/97f-67 zur Gänze endgültig selbst zu tragen, von den Kosten der Rekursbeantwortung zum Rekurs des Antragsgegners gegen diesen Beschluss und von den Kosten der Revisionsrekursbeantwortung hat sie 60 % endgültig und 40 % vorläufig selbst zu tragen.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner an Kosten des Provisorialverfahrens den Betrag von S 118.347,58 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Beim Erstgericht ist ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den § 81 ff EheG anhängig. Die Antragstellerin begehrte unter anderem die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 1,500.000,--. Mit den am 12. 3. 1999 beim Erstgericht eingelangten Schriftsätzen dehnte sie ihr Begehren hinsichtlich der Ausgleichszahlung um S 20,000.000,-- aus und beantragte zur Sicherung ihrer Aufteilungsansprüche eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit welcher dem AntragsgegnerBeim Erstgericht ist ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den Paragraph 81, ff EheG anhängig. Die Antragstellerin begehrte unter anderem die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 1,500.000,--. Mit den am 12. 3. 1999 beim Erstgericht eingelangten Schriftsätzen dehnte sie ihr Begehren hinsichtlich der Ausgleichszahlung um S 20,000.000,-- aus und beantragte zur Sicherung ihrer Aufteilungsansprüche eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit welcher dem Antragsgegner

1.) die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der ihm gehörenden Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile und zwar

a) 1/2 Anteil an der EZ ***** Grundbuch O*****, M*****gasse 1A,

b) EZ 108 Grundbuch B*****, B***** 35 und

c) 1/2 Anteil an der EZ ***** Grundbuch L*****, O*****gasse 29,

verboten und dieses Verbot im jeweiligen Lastenblatt grundbücherlich angemerkt werden;

2.) jede Verfügung über die ihm gegenüber seinem Dienstgeber R***** GmbH bzw H***** R***** Austria zustehenden Ansprüche auf Gehalt, Abfertigung und Pensionsabfertigung in der Höhe von rund S 20,000.000,-- und auch dem Drittschuldner hinsichtlich dieser Ansprüche die Ausfolgung der Geldwerte und auch sonst jegliche Handlung, durch welche die Exekutionsführung hierauf vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte, verboten werde. Sie bewertete ihren Sicherungsantrag mit 30 Millionen.

Sie brachte dazu vor, der Antragsgegner werde Ende März, Anfang April 1999 bei seinem Dienstgeber ausscheiden und in Form von Abfertigungen und einer Pensionsabfindung einen Betrag von rund S 20,000.000,-- ausbezahlt erhalten. Der Antragsgegner habe wiederholt geäußert, dass er die Antragstellerin um das gesamte Vermögen bringen werde. Er beabsichtige, mit seinem gesamten Vermögen in ein Land zu gehen, mit welchem Österreich weder ein Rechtshilfe- noch ein Vollstreckungsabkommen ratifiziert habe. Dabei wolle er sich mit Hilfe der Geschäftsleitung seines Dienstgebers sein gesamtes Geld auf ein Auslandskonto überweisen lassen.

Mit Beschluss vom 12. 3. 1999 (ON 44) erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung.

Infolge Widerspruches und Rekurses des Antragsgegners schränkte es mit dem Beschluss vom 3. 5. 1999 (ON 67) die einstweilige Verfügung dahin ein, dass das Belastungs- und Veräusserungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch L***** aufgehoben wurde und hinsichtlich der Ansprüche auf Gehalt, Abfertigung und Pensionsabfertigung das Verfügungsverbot gegenüber dem Antragsgegner und seinem Dienstgeber nur hinsichtlich der Abfertigung und nur bis zu einem Betrag von S 2,000.000,-- aufrecht blieb.

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Die zwischen den Streitteilen 1965 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 12. 12. 1996 geschieden. Die häusliche Gemeinschaft wurde im Oktober 1990 aufgehoben, weil der Antragsgegner aus der Ehewohnung auszog. Die Antragstellerin ist Hausfrau, der Antragsgegner berufstätig; er bezog schon in den siebziger Jahren ein Einkommen von mehr als einer Million Schilling jährlich. Ende April 1999 wird er in Pension gehen. Bei Austritt aus dem Dienstverhältnis erwartet ihn eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von S 2,000.000,--. Weiters gibt es eine Firmenpension, deren Höhe noch unbekannt ist. Es besteht die Möglichkeit, diese Pension in Form einer Pensionsabfindung ausbezahlt zu bekommen. Der Dienstgeber des Antragsgegners geht davon aus, dass der Antragsgegner die Firmenpension in Form einer Abfindung ausbezahlt haben möchte.

Es besteht die Gefahr, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen wird, um einen Zugriff der Antragstellerin auf sein Vermögen zu verhindern. Er möchte verhindern, dass sie mehr Geld von ihm bekommt, als er für gerichtlich durchsetzbar hält. Er sprach auch davon, in der Pension seinen Wohnsitz nach Spanien zu verlegen. Er hat zusammen mit einem Mitarbeiter ernsthafte Überlegungen darüber angestellt, in welches steuerlich günstige Land er seinen Wohnsitz verlegen könnte. Es besteht auch der Verdacht, dass er an Provisionszahlungen in der Höhe von S 50,000.000,-- beteiligt war und dabei gegen das Devisengesetz und Finanzstrafgesetz verstoßen hat.

Auf der Liegenschaft EZ *****, GB O*****, mit der Grundstücksadresse M*****gasse 1A befindet sich die Ehewohnung. Diese Liegenschaft haben die Parteien im Jahre 1976 erworben. Die Liegenschaft hat einen Verkehrswert von S 7,500.000,--. Die Antragstellerin wohnt nach wie vor in der Ehewohnung.

Das Grundstück EZ ***** GB L*****, mit der Gründstücksadresse O*****gasse 29, hat der Antragsgegner 1993 gekauft.

Das Grundstück EZ ***** GB B***** wurde vom Antragsgegner 1992 erworben. Ein Teil des Geldes, das entweder für den Kauf oder die Renovierung verbraucht wurde, stammt aus Ersparnissen aus aufrechter Ehe.

Der Antragsgegner ist geschickt im Umgang mit Geld. Er belastet seine Liegenschaften mit Krediten, um einerseits sein Vermögen gegenüber der Antragsgegnerin zu verschleiern und andererseits zu vermehren. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass er seine Liegenschaftsanteile belastet. Der Antragsgegner hat während der aufrechten Ehe mindestens S 3,000.000,-- gespart.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Ausdehnung des Begehrens auf Ausgleichszahlung um S 20,000.000,-- sei nicht verfristet, weil die Antragstellerin die drei Liegenschaften bereits in ihrem ursprünglichen Aufteilungsanspruch als Aufteilungsvermögen bezeichnet habe. Die Zugehörigkeit der Liegenschaften zum Aufteilungsvermögen sei bescheinigt. Bei der Liegenschaft EZ ***** GB O***** handle es sich um die Ehewohnung, die Liegenschaft EZ ***** GB B***** sei zum Teil aus ehelichen Ersparnissen angekauft worden. Lediglich hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** GB L***** gelangte das Erstgericht aufgrund des Widerspruchsverfahrens zur Ansicht, dass der direkte Zusammenhang zwischen dem Ankauf des Grundstückes und den ehelichen Ersparnissen nicht offensichtlich sei.

Von den Ansprüchen des Antragsgegners gegenüber seinem Dienstgeber falle lediglich die gesetzliche Abfertigung, jedoch in Konkurrenz mit den Unterhaltsansprüchen und nur für die Jahre der häuslichen Gemeinschaft in die ehelichen Ersparnisse.

Die Gefahr der Vereitelung der Exekution sei in Bezug auf die Liegenschaften gegeben, weil diese bereits belastet seien. Bescheinigt sei auch, dass der Antragsgegner vor keinem Mittel zurückschrecke, die Antragstellerin um ihre Ansprüche zu bringen und versuche, seinen Wohnsitz und sein Vermögen ins Ausland zu verlegen.

Das von beiden Teilen angerufene Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Antragstellerin nicht Folge, wohl aber dem Rekurs des Antragsgegners teilweise, indem es den Antrag auf Erlassung eine Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** GB B*****, B***** 37, ebenfalls abwies.

Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass im Hinblick auf die auch gegenüber Dritten geäußerten Überlegungen des Antragsgegners, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen um die Antragsgegnerin um ihre Aufteilungsansprüche zu bringen, eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 381 EO gegeben sei. Auch wenn die gefährdete Partei eine Ausgleichszahlung begehre, handle es sich dabei um keine bloße Geldforderung im Sinne des § 379 EO sondern um einen anderen Anspruch im Sinne des § 381 EO zu dessen Sicherung alle im § 382 EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden könnten. Die Sicherungsmaßnahmen müssten stets Sachen oder Rechte betreffen, auf die sich der zu sichernde Anspruch beziehe, was im Falle eines Aufteilungsanspruches bedeute, dass sich die einstweilige Verfügung stets nur auf Vermögenswerte beziehen könne, die nach den § 81 ff EheG der Aufteilung unterlägen. Sei die konkrete Gefährdung und die Zugehörigkeit der betreffende Vermögenswerte zum Aufteilungsvermögen bescheinigt, bedürfe es keiner Bescheinigung der konkreten Art der Aufteilung. Vielmehr werde die Bescheinigung des Aufteilungsanspruches ansich als ausreichend angesehen.Das Rekursgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass im Hinblick auf die auch gegenüber Dritten geäußerten Überlegungen des Antragsgegners, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen um die Antragsgegnerin um ihre Aufteilungsansprüche zu bringen, eine konkrete Gefährdung im Sinne des Paragraph 381, EO gegeben sei. Auch wenn die gefährdete Partei eine Ausgleichszahlung begehre, handle es sich dabei um keine bloße Geldforderung im Sinne des Paragraph 379, EO sondern um einen anderen Anspruch im Sinne des Paragraph 381, EO zu dessen Sicherung alle im Paragraph 382, EO angeführten Sicherungsmittel angeordnet werden könnten. Die Sicherungsmaßnahmen müssten stets Sachen oder Rechte betreffen, auf die sich der zu sichernde Anspruch beziehe, was im Falle eines Aufteilungsanspruches bedeute, dass sich die einstweilige Verfügung stets nur auf Vermögenswerte beziehen könne, die nach den Paragraph 81, ff EheG der Aufteilung unterlägen. Sei die konkrete Gefährdung und die Zugehörigkeit der betreffende Vermögenswerte zum Aufteilungsvermögen bescheinigt, bedürfe es keiner Bescheinigung der konkreten Art der Aufteilung. Vielmehr werde die Bescheinigung des Aufteilungsanspruches ansich als ausreichend angesehen.

Die Liegenschaft EZ ***** GB B***** unterliege nicht der Aufteilung gemäß den § 81 ff EheG, weil sie erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben worden sei und es sich nicht um eine bloße Umwandlung von der Aufteilung unterliegenden ehelichen Ersparnissen im Sinne des Surrogationsprinzips handle.Die Liegenschaft EZ ***** GB B***** unterliege nicht der Aufteilung gemäß den Paragraph 81, ff EheG, weil sie erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben worden sei und es sich nicht um eine bloße Umwandlung von der Aufteilung unterliegenden ehelichen Ersparnissen im Sinne des Surrogationsprinzips handle.

Zutreffend habe allerdings das Erstgericht die erst während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft erworbene und erst nach Auflösung derselben, jedoch noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Aufteilungsverfahren angefallene Abfertigung aus Anlaß der Pensionierung des Antragsgegners für die Jahre der ehelichen Lebensgemeinschaft ins Aufteilungsvermögen einbezogen. Es entspreche nicht der Billigkeit des Aufteilungsverfahrens, wenn ein während jahrelanger ehelicher Lebensgemeinschaft erworbenes Anwartschaftsrecht in beträchtlicher Höhe, dass allenfalls nur kurze Zeit nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich angefallen sei, deshalb dem abfertigungsberechtigten Ehegatten nicht zukommen solle. Anderes könne höchsten dann gelten, wenn die Abfertigung auch zum Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Aufteilungsverfahren noch nicht angefallen sei und noch nicht feststehe, ob sie ihm je anfallen werde.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil es bei der Beurteilung der Frage, inwieweit die Abfertigung der Aufteilung unterliege, von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Sicherungsantrag zur Gänze ab- bzw zurückgewiesen werde.

Die Antragstellerin hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Antragsgegners nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.

Der Antragsgegner macht in seinem Rechtsmittel geltend, es seien in die Aufteilung nur jene Vermögenswerte einzubeziehen, die bei der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im September 1990 vorhanden gewesen seien. Die erst im Jahre 1999 fällige Abfertigung falle nicht darunter, weil der Stichtag für die Vermögensverrechnung eben der Oktober 1990 sei.

Im Jahre 1990 sei noch nicht absehbar gewesen, auf welche Weise das Dienstverhältnis enden werde.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (SZ 54/149; RIS-Justiz RS0057331; Bernat in Schwimann, ABGB2, Rz 9 zu § 81 EheG). Das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht ist bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch daher noch kein Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten. Die Tatsache, dass der Abfertigungsanspruch ein während der aufrechten Ehe erworbenes vermögenswertes Anwartschaftsrecht darstellt, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen Geldbetrag handelt, welcher erst nach Scheidung der Ehe anfällt und von dem im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststand, ob er dem Antragsteller auch anfallen wird (SZ 56/42 = EFSlg 43.756; ZfRV 1999, 155; Bernat, aaO, Rz 20 zu § 81 EheG; Feil, EheG, Rz 29 zu § 81). Da sich eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilunganspruches nur auf Vermögenswerte beziehen kann, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen (SZ 67/226; 2 Ob 502/96; 4 Ob 18/99x) war der Sicherungsantrag hinsichtlich des Abfindungsanspruches abzuweisen.Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehörte (SZ 54/149; RIS-Justiz RS0057331; Bernat in Schwimann, ABGB2, Rz 9 zu Paragraph 81, EheG). Das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht ist bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch daher noch kein Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten. Die Tatsache, dass der Abfertigungsanspruch ein während der aufrechten Ehe erworbenes vermögenswertes Anwartschaftsrecht darstellt, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen Geldbetrag handelt, welcher erst nach Scheidung der Ehe anfällt und von dem im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststand, ob er dem Antragsteller auch anfallen wird (SZ 56/42 = EFSlg 43.756; ZfRV 1999, 155; Bernat, aaO, Rz 20 zu Paragraph 81, EheG; Feil, EheG, Rz 29 zu Paragraph 81,). Da sich eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilunganspruches nur auf Vermögenswerte beziehen kann, die nach den Paragraphen 81, ff EheG der Aufteilung unterliegen (SZ 67/226; 2 Ob 502/96; 4 Ob 18/99x) war der Sicherungsantrag hinsichtlich des Abfindungsanspruches abzuweisen.

Da gegen die verbleibende einstweilige Verfügung im Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Stellung genommen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 393 Abs 1, 402 Abs 2, 78 EO, 52 ZPO. Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 402 Abs 2, 78 EO, §§ 41, 56 ZPO. Im Zweifel entfällt bei der Geltendmachung zweier Ansprüche auf jeden davon die Hälfte (ÖBl 1991, 64). Es ist sohin hier davon auszugehen, dass ein Streitwert von 15 Millionen auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot und ein ebensolcher auf das Drittverbot entfällt. Die Antragstellerin ist nur mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich einer der drei Liegenschaften, sohin zu einem Sechstel mit ihrem Provisorialantrag durchgedrungen. Gelingt es dem Antragsgegner einen Teil des Sicherungsantrages abzuwehren, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (ÖBl 1991, 64; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 341). Der Antragsgegner hat daher im vorliegenden Fall Anspruch auf Ersatz von 5/6 der mit S 56.057,40 (darin enthalten USt von S 9.342,90, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Widerspruches, sohin auf S 46.714,50.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 393, Absatz eins,, 402 Absatz 2,, 78 EO, 52 ZPO. Der Kostenzuspruch beruht auf den Paragraphen 402, Absatz 2,, 78 EO, Paragraphen 41,, 56 ZPO. Im Zweifel entfällt bei der Geltendmachung zweier Ansprüche auf jeden davon die Hälfte (ÖBl 1991, 64). Es ist sohin hier davon auszugehen, dass ein Streitwert von 15 Millionen auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot und ein ebensolcher auf das Drittverbot entfällt. Die Antragstellerin ist nur mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot hinsichtlich einer der drei Liegenschaften, sohin zu einem Sechstel mit ihrem Provisorialantrag durchgedrungen. Gelingt es dem Antragsgegner einen Teil des Sicherungsantrages abzuwehren, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (ÖBl 1991, 64; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 341). Der Antragsgegner hat daher im vorliegenden Fall Anspruch auf Ersatz von 5/6 der mit S 56.057,40 (darin enthalten USt von S 9.342,90, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Widerspruches, sohin auf S 46.714,50.

Im folgenden Rechtsmittelverfahren umfasste der Streitgegenstand nur mehr eine der drei Liegenschaften und anstelle des ursprünglich geltendgemachten Drittverbotes hinsichtlich der Ansprüche auf Gehalt und Abfertigung nur mehr den Anspruch auf Abfertigung. Es ist daher davon auszugehen, dass auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot ein restlicher Streitwert von 5 Millionen und auf das Drittverbot ein restlicher Streitwert von S 7,5 Millionen entfällt, weshalb im Rechtsmittelverfahren von einem Streitwert von S 12,5 Millionen auszugehen ist. Der Antragsgegner war insoweit erfolgreich, als er das Drittverbot hinsichtlich des Abfertigungsanspruches abwehren konnte, weshalb er einen Anspruch auf 60 % seiner Kosten hat. Diese betragen hinsichtlich des Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 3. 5. 1999, ON 67, S 45.158,96 (darin enthalten USt von S 7.526,49); 60 % hievon ergeben S 27.095,38). Die Kosten des Revisionsrekurses betragen S 38.925,50 (darin enthalten USt von S 6.487,50), 60 % hievon ergeben S 23.355,30). Weiters stehen dem Antragsgegner die Kosten der Beantwortung des erfolglosen Rekurses der Antragstellerin in der Höhe von S 21.182,40 (darin enthalten USt von S 3.530,40) zu.

Anmerkung

E55381 02A02719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00271.99P.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_0020OB00271_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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