TE OGH 1999/10/5 10ObS189/99p

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christa Marischka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie B*****, Raumpflegerin, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1999, GZ 11 Rs 74/99b-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Dezember 1998, GZ 6 Cgs 219/98v-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt richtet, wird sie zurückgewiesen.

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmitttels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig, soweit damit die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 2/82; 3/146; 5/37; 12/22 ua). Die unzulässige Revision im Kostenpunkt ist daher zurückzuweisen.

Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, daß § 258 Abs 4 ASVG selbst in Fällen, in denen die Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden wurde, auch im Hinblick auf die begünstigende Regelung des § 264 Abs 5 (nunmehr Abs 10) ASVG nicht teleologisch dahin reduziert werden kann, daß ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich sei (SSV-NF 5/98; 10 ObS 86/93). Der Senat ist damit der mit verschiedenen Argumenten vertretenen gegenteiligen Ansicht Rummels (ZAS 1978, 113), Kerschners (ZAS 1982, 110), Schrammels (in Tomandl, SV-System 122) und M Binders (in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 669 ff), im Allgemeinen oder doch zumindest für die Fälle der qualifizierten Witwenpension müsse eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung ausreichen, nicht gefolgt.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie steht auch im Einklang mit der wiederholt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung, daß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG selbst in Fällen, in denen die Ehe nach Paragraph 55, EheG mit dem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG geschieden wurde, auch im Hinblick auf die begünstigende Regelung des Paragraph 264, Absatz 5, (nunmehr Absatz 10,) ASVG nicht teleologisch dahin reduziert werden kann, daß ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich sei (SSV-NF 5/98; 10 ObS 86/93). Der Senat ist damit der mit verschiedenen Argumenten vertretenen gegenteiligen Ansicht Rummels (ZAS 1978, 113), Kerschners (ZAS 1982, 110), Schrammels (in Tomandl, SV-System 122) und M Binders (in Harrer/Zitta, Familie und Recht, 669 ff), im Allgemeinen oder doch zumindest für die Fälle der qualifizierten Witwenpension müsse eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung ausreichen, nicht gefolgt.

Eine neuerliche Auseinandersetzung mit den dazu im Schrifttum vertretenen Meinungen kann hier aus folgenden Erwägungen unterbleiben:

Der rechtliche Einwand der Revisionswerberin, mit Rücksicht auf § 264 Abs 10 ASVG sei die Höhe des Unterhaltsanspruchs für die Witwenpension unerheblich, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, daß § 258 Abs 4 lit c ASVG eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverplichtung verlangt, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch aber wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben muß. Die im vorliegenden Fall festgestellte Vereinbarung, wonach die Klägerin vor der Scheidung ausdrücklich erklärte, von ihrem "Unterhaltsrecht" nur bei Pensionierung eines Gatten "Gebrauch" zu machen, ist nicht einmal eine Vereinbarung über den Grund des Unterhaltsanspruches, weil sie nichts darüber aussagt, ob im Zeitpunkt der Pensionierung eines der Ehegatten oder des Todes des Mannes überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung bestehen sollte. Je nach den aktuellen Einkommensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten bzw der jeweiligen Bedürftigkeit der Klägerin als Komponenten einer Unterhaltsbemessung (vgl dazu Schwimann, Unterhaltsrecht2 119 ff, 161 f) könnte der im Einzelfall konkret geschuldete Unterhalt auch "gegen Null tendieren bzw ganz entfallen" (so Kerschner aaO 112), weil eben ein Unterhaltsanspruch mit der ziffernmäßigen Höhe von Null auch dem Grunde nach nicht besteht. Tatsächlich hat die Klägerin bis zum Tod ihres geschiedenen Gatten von diesem auch keine Unterhaltszahlungen erhalten oder begehrt. Würde aber die "potentielle, latente Unterhaltsverpflichtung" als Anspruchsgrundlage für die Witwenpension ausreichen, hätte der Gesetzgeber etwa in § 264 Abs 10 ASVG angeordnet, daß im Fall einer privilegierten Scheidung § 258 Abs 4 ASVG nicht gilt; gerade dies lag aber nicht in seiner Absicht (vgl die in der E SSV-NF 5/98 dargestellten Gesetzesmaterialien).Der rechtliche Einwand der Revisionswerberin, mit Rücksicht auf Paragraph 264, Absatz 10, ASVG sei die Höhe des Unterhaltsanspruchs für die Witwenpension unerheblich, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, daß Paragraph 258, Absatz 4, Litera c, ASVG eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Unterhaltsverplichtung verlangt, aus der sich der unbedingte Unterhaltsanspruch - wenn schon nicht der exakten Höhe, so doch aber wenigstens eindeutig dem Grunde nach - ergeben muß. Die im vorliegenden Fall festgestellte Vereinbarung, wonach die Klägerin vor der Scheidung ausdrücklich erklärte, von ihrem "Unterhaltsrecht" nur bei Pensionierung eines Gatten "Gebrauch" zu machen, ist nicht einmal eine Vereinbarung über den Grund des Unterhaltsanspruches, weil sie nichts darüber aussagt, ob im Zeitpunkt der Pensionierung eines der Ehegatten oder des Todes des Mannes überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung bestehen sollte. Je nach den aktuellen Einkommensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten bzw der jeweiligen Bedürftigkeit der Klägerin als Komponenten einer Unterhaltsbemessung vergleiche dazu Schwimann, Unterhaltsrecht2 119 ff, 161 f) könnte der im Einzelfall konkret geschuldete Unterhalt auch "gegen Null tendieren bzw ganz entfallen" (so Kerschner aaO 112), weil eben ein Unterhaltsanspruch mit der ziffernmäßigen Höhe von Null auch dem Grunde nach nicht besteht. Tatsächlich hat die Klägerin bis zum Tod ihres geschiedenen Gatten von diesem auch keine Unterhaltszahlungen erhalten oder begehrt. Würde aber die "potentielle, latente Unterhaltsverpflichtung" als Anspruchsgrundlage für die Witwenpension ausreichen, hätte der Gesetzgeber etwa in Paragraph 264, Absatz 10, ASVG angeordnet, daß im Fall einer privilegierten Scheidung Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nicht gilt; gerade dies lag aber nicht in seiner Absicht vergleiche die in der E SSV-NF 5/98 dargestellten Gesetzesmaterialien).

Die Revisionsausführungen machen dem gegenüber keine neuen Gesichtspunkte geltend.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen mangels erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Verfahrens nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Ausreichende Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen mangels erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Verfahrens nicht vor.

Anmerkung

E55509 10C01899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00189.99P.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_010OBS00189_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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