TE OGH 1999/10/5 10ObS215/99m

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Friedrich R*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Wiederaufnahme, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 1999, GZ 7 Rs 151/99y-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. April 1999, GZ 18 Cgs 233/98f-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Friedrich R*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Wiederaufnahme, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 1999, GZ 7 Rs 151/99y-6, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. April 1999, GZ 18 Cgs 233/98f-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am 5. 2. 1949 geborene Kläger bezog bis zum 30. 6. 1995 von der beklagten Partei eine zeitlich begrenzte Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid vom 29. 6. 1995 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Weitergewährung dieser Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegens einer Berufsunfähigkeit ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren auf Weitergewährung der genannten Pension.

Dieses Begehren wurde mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. 3. 1997, 18 Cgs 183/95y-36 abgewiesen. Es wurde festgestellt, daß der Kläger der als Leiter einer Buchhaltungsabteilung tätig war, seit Geburt an einer Ekzemerkrankung (Neurodermitis) leidet, wobei die Erkrankungsschübe nicht eine solche Intensität haben, daß sie bei geistigen Arbeiten eines Buchhalters ablenken. Der Kläger wurde demnach noch für fähig befunden, leichte und mittelschwere Arbeiten zu verrichten, ausgeschlossen wurden nur Arbeiten mit starkem Schwitzen und in staubigem Milieu. Weiters wurde festgestellt, daß Krankenstände von mehr als sechs bis sieben Wochen jährlich nicht vorhersehbar seien. Daraus zog das damalige Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß der Kläger nicht berufsunfähig sei. Er könne nämlich noch Tätigkeiten im Rahmen der Gruppe A 4 (Fachkräfte in gehobener Stellung) des Kollektivvertrags der Angestellten der Baugewerbe und der Bauindustrie ohne Branchenbindung ausüben.

Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung des Klägers nicht Folge, übernahm die Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und teilte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.

Der Revision des Klägers wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 9. Juni 1998, 10 ObS 175/98b (veröffentlicht in SSV-NF 12/79) nicht Folge gegeben. In dieser Entscheidung wurde unter anderem ausgeführt:

"Auszugehen ist von der .......... Feststellung, daß Krankenstände des Klägers von gerafft mehr als 6 bis 7 Wochen im Jahr nicht vorhersehbar sind. Da auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der objektiven Beweislast gelten, es also zum Nachteil desjenigen ausschlägt, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür nicht bewiesen sind, ist der rechtlichen Beurteilung der niedrigste der möglichen Zeitwerte zugrunde zu legen, hier also im Tatsachenbereich anzunehmen, daß Krankenstände des Klägers von 6 Wochen oder mehr nicht vorhersehbar sind."

In seiner am 18. 12. 1998 zur Post gegebenen Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des dargestellten, auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Verfahrens unter Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Dazu brachte er vor, seit 28. 10. 1998 im Krankenstand zu sein, demgemäß bereits länger als sieben Wochen. Daraus gehe nach seiner Meinung hervor, daß die seinerzeitige Prognose hinsichtlich der Krankenstandsdauer falsch gewesen sei.In seiner am 18. 12. 1998 zur Post gegebenen Wiederaufnahmsklage begehrt der Kläger die Wiederaufnahme des dargestellten, auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension gerichteten Verfahrens unter Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Dazu brachte er vor, seit 28. 10. 1998 im Krankenstand zu sein, demgemäß bereits länger als sieben Wochen. Daraus gehe nach seiner Meinung hervor, daß die seinerzeitige Prognose hinsichtlich der Krankenstandsdauer falsch gewesen sei.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren zurück. Sowohl das Vorbringen als auch die angebotenen Beweise seien schon abstrakt nicht geeignet, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken. Der Kläger argumentiere "aus der Gegenwart in die Vergangenheit" und sehe seinen nunmehrigen Krankenstand als den Umstand an, der in der Vergangenheit für die Zukunft eine andere Prognose ermöglicht hätte. Damit verkenne er aber das Wesen einer Prognose, die eben einen Schluß aus der Gegenwart in die Zukunft darstelle. Daraus folge, daß ein Abweichen von der Prognose zwar eine "Neuigkeit" sei, die jedoch schon abstrakt nicht in die nunmehrige Vergangenheit zurückwirken könne. Bei einer Krankenstandsprognose sei unerheblich, ob später prognosewidrig doch ein Krankenstand eintrete, solange sich an dem seinerzeitigen Befund nichts ändere.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz iVm § 528a ZPO). Da es hier um die Beurteilung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren geht, kann nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin bestehen, daß das Erstgericht gewisse Beweise nicht aufgenommen oder Feststellungen nicht getroffen habe.Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Da es hier um die Beurteilung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren geht, kann nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin bestehen, daß das Erstgericht gewisse Beweise nicht aufgenommen oder Feststellungen nicht getroffen habe.

In seiner Rechtsrüge steht der Kläger auf dem Standpunkt, daß er sehr wohl einen Wiederaufnahmsgrund dargetan habe, der geeignet gewesen sei, im Vorprozeß eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der Gerichtssachverständige für Dermatologie des Vorverfahrens habe ausgeführt, daß eine Vorhersage der Dauer von Krankenständen nicht exakt möglich sei und daß eine seriöse Prognose der leidensbedingten Krankenstände nicht getroffen werden könne. Da der Kläger nunmehr leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von über 17 Wochen erlitten habe, sei dies eine neue Tatsache, mit der eine seriöse Krankenstandsprognose möglich sein werde.

Diese Ausführungen verkennen das Wesen des Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Dieser Tatbestand setzt nämlich voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe -, daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruchs oder - im Falle einer Exekution - eine Opositionsklage oder bei entsprechenden Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (SSV-NF 11/12 mwN; 10 ObS 270/98y). In den ebenfalls jeweils die Wiederaufnahme einer Sozialrechtssache betreffenden Fällen SSV-NF 10/53 und SSV-NF 11/12 hat der Senat in Anwendung der oben dargestellten allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Wiederaufnahmsklage im allgemeinen und zum Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO im besonderen ausgesprochen, daß dieser Grund dann nicht vorliegt, wenn sich ein Kläger inhaltlich ausschließlich auf eine zu seinen Gunsten gegenüber der Vorentscheidung veränderte Einschätzung der Unfallsfolgen der Invalidität oder dergleichen durch spätere Gutachten gegenüber jener im betroffenen Vorverfahren wendet; diesbezüglich besteht auch in Sozialrechtssachen keine gegenüber anderen Rechtssachen abweichende Ausnahme. Zwar kann eine Wiederaufnahmsklage auf den Nachweis gestützt werden, daß die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (so bereits SSV-NF 1/40 und 7/115). Eine solche neue wissenschaftliche Methode wird in der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht. Eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozeß erstatteten Gutachtens bietet ebenfalls keinen Wiederaufnahmsgrund (ZVR 1989/99 ua). Daß also der Kläger nach Schluß der Verhandlung im Vorprozeß durch längere Zeit im Krankenstand war, stellt eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung des Tatbestandes dar, die ihm die neuerliche Geltendmachung des Anspruchs (auf Berufsunfähigkeitspension) möglicherweise erlauben würde, jedoch keinen Wiederaufnahmsgrund. In welchem Umfang ein Versicherter in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist nämlich bei Beurteilung des Anspruchs auf Invalidität- oder Berufsunfähigkeitspension ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft und zwar ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua; 10 ObS 280/97t). Daß der seinerzeit vernommene dermatologische Sachverständige ausführte, eine seriöse Krankenstandsprognose sei nicht möglich, ist nicht anders zu beurteilen, als wenn er - auch ohne die Kenntnis späterer Krankenstände des Klägers - zukünftig zu erwartende Krankenstände überhaupt verneint hätte. Letztlich versucht der Kläger auch in der vorliegenden Wiederaufnahmsklage nichts anderes, als die Unrichtigkeit des seinerzeitigen Sachverständigengutachtens darzutun.Diese Ausführungen verkennen das Wesen des Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Dieser Tatbestand setzt nämlich voraus, daß die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Voraussetzung ist also - wie ganz allgemein für die Wiederaufnahmsgründe -, daß in der vorangegangenen Entscheidung zu dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Umstände unberücksichtigt geblieben sind. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Tatbestandes können hingegen keine Wiederaufnahmsklage, sondern nur entweder die neuerliche Geltendmachung eines vorher abgewiesenen Anspruchs oder - im Falle einer Exekution - eine Opositionsklage oder bei entsprechenden Interesse eine negative Feststellungsklage rechtfertigen (SSV-NF 11/12 mwN; 10 ObS 270/98y). In den ebenfalls jeweils die Wiederaufnahme einer Sozialrechtssache betreffenden Fällen SSV-NF 10/53 und SSV-NF 11/12 hat der Senat in Anwendung der oben dargestellten allgemeinen Rechtsgrundsätze zur Wiederaufnahmsklage im allgemeinen und zum Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO im besonderen ausgesprochen, daß dieser Grund dann nicht vorliegt, wenn sich ein Kläger inhaltlich ausschließlich auf eine zu seinen Gunsten gegenüber der Vorentscheidung veränderte Einschätzung der Unfallsfolgen der Invalidität oder dergleichen durch spätere Gutachten gegenüber jener im betroffenen Vorverfahren wendet; diesbezüglich besteht auch in Sozialrechtssachen keine gegenüber anderen Rechtssachen abweichende Ausnahme. Zwar kann eine Wiederaufnahmsklage auf den Nachweis gestützt werden, daß die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (so bereits SSV-NF 1/40 und 7/115). Eine solche neue wissenschaftliche Methode wird in der vorliegenden Klage nicht geltend gemacht. Eine aus späteren Tatumständen sich ergebende Unrichtigkeit eines im Vorprozeß erstatteten Gutachtens bietet ebenfalls keinen Wiederaufnahmsgrund (ZVR 1989/99 ua). Daß also der Kläger nach Schluß der Verhandlung im Vorprozeß durch längere Zeit im Krankenstand war, stellt eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderung des Tatbestandes dar, die ihm die neuerliche Geltendmachung des Anspruchs (auf Berufsunfähigkeitspension) möglicherweise erlauben würde, jedoch keinen Wiederaufnahmsgrund. In welchem Umfang ein Versicherter in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist nämlich bei Beurteilung des Anspruchs auf Invalidität- oder Berufsunfähigkeitspension ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft und zwar ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua; 10 ObS 280/97t). Daß der seinerzeit vernommene dermatologische Sachverständige ausführte, eine seriöse Krankenstandsprognose sei nicht möglich, ist nicht anders zu beurteilen, als wenn er - auch ohne die Kenntnis späterer Krankenstände des Klägers - zukünftig zu erwartende Krankenstände überhaupt verneint hätte. Letztlich versucht der Kläger auch in der vorliegenden Wiederaufnahmsklage nichts anderes, als die Unrichtigkeit des seinerzeitigen Sachverständigengutachtens darzutun.

Wenn sich ein geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Gründe einordnen läßt, dann ist die Zurückweisung der Klage nach § 538 Abs 1 ZPO gerechtfertigt (SSV-NF 10/53, 11/12; 10 ObS 270/98y; 10 ObS 394/98h).Wenn sich ein geltend gemachter Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Gründe einordnen läßt, dann ist die Zurückweisung der Klage nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO gerechtfertigt (SSV-NF 10/53, 11/12; 10 ObS 270/98y; 10 ObS 394/98h).

Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher ein Erfolg zu versagen.

Da es sich hier um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinne des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof nach Abs 3 Z 1 dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreiersenat entscheiden, wie auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreiersenat entschieden hatte.Da es sich hier um den Fall einer Klagszurückweisung im Sinne des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG handelt, konnte der Oberste Gerichtshof nach Absatz 3, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle hierüber durch einen Dreiersenat entscheiden, wie auch das Erstgericht bloß durch seinen Vorsitzenden allein und das Rekursgericht durch einen Dreiersenat entschieden hatte.

Kosten des Revisionsrekurses wurden nicht verzeichnet.

Anmerkung

E55511 10C02159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00215.99M.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_010OBS00215_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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