TE OGH 1999/10/5 10ObS242/99g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christa Marischka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Oswald P*****, Maschinenschlosser, *****, vertreten durch Dr. Gudrun Petsch-Lindmayr, Rechtsanwältin in Kapfenberg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1999, GZ 7 Rs 75/99z-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. November 1998, GZ 21 Cgs 46/98g-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 7. 6. 1960 geborene und am Stichtag 1. 11. 1997 daher erst 37 Jahre alte Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in dem zuletzt ausgeübten Beruf die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 7. 6. 1960 geborene und am Stichtag 1. 11. 1997 daher erst 37 Jahre alte Kläger unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in dem zuletzt ausgeübten Beruf die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann er die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend ausgeübte Tätigkeit eines Schlossers ohne Gefährdung seiner Gesundheit weiterhin ausüben. Kann aber ein Versicherter die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten noch verrichten, dann stell sich nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 3/2 uva) die Frage der Verweisung auf andere Tätigkeiten gar nicht. Die Revisionsausführungen, wonach auch der Gesundheitszustand des Klägers wegen der Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung seines Leidenszustandes die Ausübung eines Berufes nicht zulasse, gehen nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach der Kläger mit der näher umschriebenen Persönlichkeitsstörung ins Berufsleben eingetreten und eine wesentliche Verschlechterung nicht hinzu gekommen ist. Wird in einem Leistungskalkül festgestellt, dass ein Versicherter noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann, dann liegt darin stillschweigend die Aussage, dass dies ohne Beeinträchtigung seines körperlichen oder geistigen Zustandes erfolgen kann. Weiterer Feststellungen und einer Prüfung der Frage, ob die Aufnahme oder Ausübung einer Berufstätigkeit die Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung des Leidens mit sich brächte, bedurfte es daher nicht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E55514 10C02429

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00242.99G.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_010OBS00242_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten