Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Juli 1999, GZ 37 Vr 194/98-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Juli 1999, GZ 37 römisch fünf r 194/98-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem (im zweiten Rechtsgang ergangenen) angefochtenen Urteil wurde Roman G***** (zusätzlich zu dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch nach § 142 Abs 1 StGB) des Verbrechens des verbrecherischen Komplottes nach § 277 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem (im zweiten Rechtsgang ergangenen) angefochtenen Urteil wurde Roman G***** (zusätzlich zu dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB) des Verbrechens des verbrecherischen Komplottes nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 6. Jänner 1998 in Innsbruck mit den abgesondert verfolgten Johann H***** und Rene K***** die gemeinsame Ausführung eines Raubes verabredet, indem sie gemeinsam beschlossen, in der Nacht zum 11. Jänner 1998 nach der Sperrstunde der Geschäftsführerin des Lokales "K*****" mit Gewalt, nämlich durch Anwendung eines Pfeffersprays, die Tageslosung mit dem Vorsatz abzunötigen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Die gegen diesen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen diesen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (nominell Z 4, sachlich Z 3) zuwider verletzte die gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung erfolgte Verlesung der Angaben des Zeugen Johann H***** aus dem Vorverfahren nicht § 252 Abs 1 StPO. Denn im Sinne der zutreffenden Begründung durch die Tatrichter im Zwischenerkenntnis (S 267/II) lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß der genannte Zeuge nicht bloß vorübergehend unbekannten Aufenthaltes, sondern überhaupt unauffindbar war und sein persönliches Erscheinen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, war der Zeuge zum allein maßgeblichen Verlesungszeitpunkt schon seit Monaten erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und bestand in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck ein offener Haftbefehl. Die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 1 StPO lagen daher vor (vgl 14 Os 76/97). Daß sich der Zeuge H***** nach Durchführung der gegenständlichen Hauptverhandlung in dem gegen ihn geführten Verfahren den Behörden stellte, muß als Neuerung außer Betracht bleiben. Aus der ersichtlich auf einen Irrtum zurückzuführenden Protokollierung der ausgewiesenen Ladung (S 265/II iVm ON 118, 120) ist für den Angeklagten ebenfalls nichts zu gewinnen.Der Verfahrensrüge (nominell Ziffer 4,, sachlich Ziffer 3,) zuwider verletzte die gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung erfolgte Verlesung der Angaben des Zeugen Johann H***** aus dem Vorverfahren nicht Paragraph 252, Absatz eins, StPO. Denn im Sinne der zutreffenden Begründung durch die Tatrichter im Zwischenerkenntnis (S 267/II) lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß der genannte Zeuge nicht bloß vorübergehend unbekannten Aufenthaltes, sondern überhaupt unauffindbar war und sein persönliches Erscheinen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, war der Zeuge zum allein maßgeblichen Verlesungszeitpunkt schon seit Monaten erfolglos zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben und bestand in dem gegen ihn abgesondert geführten Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck ein offener Haftbefehl. Die Verlesungsvoraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO lagen daher vor vergleiche 14 Os 76/97). Daß sich der Zeuge H***** nach Durchführung der gegenständlichen Hauptverhandlung in dem gegen ihn geführten Verfahren den Behörden stellte, muß als Neuerung außer Betracht bleiben. Aus der ersichtlich auf einen Irrtum zurückzuführenden Protokollierung der ausgewiesenen Ladung (S 265/II in Verbindung mit ON 118, 120) ist für den Angeklagten ebenfalls nichts zu gewinnen.
Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), in der Hauptverhandlung nicht verlesene Teile des Anklageeinspruches seien in den Entscheidungsgründen verwertet worden, erweist sich als aktenwidrig (siehe Vorhalt S 249/II).Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), in der Hauptverhandlung nicht verlesene Teile des Anklageeinspruches seien in den Entscheidungsgründen verwertet worden, erweist sich als aktenwidrig (siehe Vorhalt S 249/II).
In seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht der Beschwerdeführer nicht vom gesamten maßgeblichen Tatsachensubstrat über die geplante gemeinsame Tatausführung aus, sondern versucht prozeßordnungswidrig diese Feststellungen unter Rückgriff auf einzelne Beweisdetails sowie auf erst nach Urteilsfällung erster Instanz im Verfahren gegen den abgesondert verfolgten Mittäter Johann H***** erfolgte Aussagen zu bestreiten.In seinem Vorbringen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht der Beschwerdeführer nicht vom gesamten maßgeblichen Tatsachensubstrat über die geplante gemeinsame Tatausführung aus, sondern versucht prozeßordnungswidrig diese Feststellungen unter Rückgriff auf einzelne Beweisdetails sowie auf erst nach Urteilsfällung erster Instanz im Verfahren gegen den abgesondert verfolgten Mittäter Johann H***** erfolgte Aussagen zu bestreiten.
Auch die auf die Z 9 lit b gestützte Rechtsrüge, mit der sich der Angeklagte gegen die Ablehnung der Voraussetzungen tätiger Reue nach § 277 Abs 2 StGB wendet, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Ausführung, welche voraussetzt, daß die Ableitung einer Fallnorm den Denkgesetzen entspricht (vgl EvBl 1998/130). Indem der Beschwerdeführer - ohne argumentative Ableitung - dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung zuwider und unter Vernachlässigung der grammatikalischen Regeln das erforderliche Kriterium der Freiwilligkeit unter Mißachtung des Gesamtkontextes der Vorschrift isoliert auf die "Mitteilung an die Behörde (§ 151 Abs 3 StGB)" - als eine der drei in Betracht kommenden Verhinderungshandlungen - bezieht und bei der hier aktuellen Verhinderung "auf andere Art" (im Sinne des dritten Falles) vermißt, geht er an dieser Voraussetzung vorbei (vgl auch 13 Os 104/99).Auch die auf die Ziffer 9, Litera b, gestützte Rechtsrüge, mit der sich der Angeklagte gegen die Ablehnung der Voraussetzungen tätiger Reue nach Paragraph 277, Absatz 2, StGB wendet, verfehlt die prozeßordnungsgemäße Ausführung, welche voraussetzt, daß die Ableitung einer Fallnorm den Denkgesetzen entspricht vergleiche EvBl 1998/130). Indem der Beschwerdeführer - ohne argumentative Ableitung - dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut der letztgenannten Bestimmung zuwider und unter Vernachlässigung der grammatikalischen Regeln das erforderliche Kriterium der Freiwilligkeit unter Mißachtung des Gesamtkontextes der Vorschrift isoliert auf die "Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB)" - als eine der drei in Betracht kommenden Verhinderungshandlungen - bezieht und bei der hier aktuellen Verhinderung "auf andere Art" (im Sinne des dritten Falles) vermißt, geht er an dieser Voraussetzung vorbei vergleiche auch 13 Os 104/99).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E55584 14D01289European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00128.99.1005.000Dokumentnummer
JJT_19991005_OGH0002_0140OS00128_9900000_000