TE OGH 1999/10/5 2Ob268/99x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris H*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Martin B*****, vertreten durch Dr. Franz J. Rainer und Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwälte in Schladming, wegen S 97.453,-- sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 21. Juli 1999, GZ 6 Nc 18/99v-2, womit die Rechtssache 26 C 436/99m des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz diesem abgenommen und dem Bezirksgericht Gröbming übertragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Delegierungsantrag der beklagten Partei abgewiesen wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.070,72 (darin S 845,12 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die in Graz wohnhafte Klägerin begehrte in ihrer beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage vom Beklagten unter Angabe einer Grazer Zustelladresse des Beklagten Zahlung von S 97.453,-- sA aus dem Titel fälliger Darlehen und Kondiktionsansprüche.

Der Beklagte erhob Einspruch und wendete örtliche Unzuständigkeit ein, weil er seinen Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgericht Gröbming habe.

Die Klägerin behauptete im Zuständigkeitsstreit demgegenüber, dass der Beklagte in Graz wohne.

In der Folge unterwarf sich der Beklagte ausdrücklich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz; er nächtige zwar nur zweimal in der Woche in Graz, wolle aber den Zuständigkeitsstreit nicht weiter führen; er werde künftig in Irdning arbeiten. Im selben Schriftsatz beantragte er die Durchführung eines Lokalaugenscheins, damit sich das Gericht ein Bild von den Möbeln, aus deren Anschaffung er eine Gegenforderung ableite, machen könne und beantragte wegen der Notwendigkeit dieses Lokalaugenscheins die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Gröbming. Aus einer beigeschlossenen Aufstellung ergibt sich, dass er die Möbelkosten mit S 67.276,-- beziffert.

Die Klägerin stellte diese Position der Höhe nach außer Streit und sprach sich gegen eine Delegierung aus.

Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz befürwortete eine Delegierung.

Das Oberlandesgericht Graz übertrug die Rechtssache dem Bezirksgericht Gröbming; da der Augenscheinsort ebenso wie der Wohnort des Beklagten im dortigen Sprengel liege, könne die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses und Verbilligung des Verfahrens beitragen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Delegierungsantrages abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 6; RIS-Justiz RS0046263) und auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Mayr in Rechberger Paragraph 31, JN Rz 6; RIS-Justiz RS0046263) und auch berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046589).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger Paragraph 31, JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046589).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht gesichert, dass der Beklagte im Sprengel des Bezirksgerichts Gröbming wohnt. Vielmehr hat er sich der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, die von der Klägerin mit der Behauptung, der Beklagte wohne in Graz, in Anspruch genommen wurde, unterworfen. Selbst sein neuer Arbeitsort liegt nicht im Sprengel des Bezirksgerichts Gröbming. Schließlich ist es auch durchaus zweifelhaft, ob es nach der Außerstreitstellung der Höhe der Möbelkosten noch des von ihm beantragten Lokalaugenscheins zur Besichtigung dieser Möbel bedarf.

Da somit nach der Aktenlage derzeit überhaupt kein überzeugendes Argument für eine Delegierung spricht, war der Delegierungsantrag des Beklagten in Abänderung der angefochten Entscheidung abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50, 52 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E55342 02A02689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00268.99X.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_0020OB00268_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten