TE OGH 1999/10/5 10ObS67/99x

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christa Marischka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Klaus K*****, vertreten durch Frieders, Tassul & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifterstraße 65, 1200 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung eines Arbeitsunfalles und Leistungen (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Dezember 1998, GZ 10 Rs 284/98b-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Juni 1998, GZ 7 Cgs 1/98z-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 8. 7. 1964 geborene Kläger war bei der S***** Holzindustrie Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Firma S*****), im Waldviertel, beschäftigt und war (seit Oktober 1995 [laut Anstaltsakt St 61]) als Verkaufsleiter in deren Werk in Z*****, Tschechische Republik, tätig. Sein Vorgesetzter war der Betriebs- und Produktionsleiter Ing. Wilhelm E*****, der damals wie der Kläger in Z***** wohnte. Im Mai 1996 wurden im Betriebsgebäude der Firma S***** in Z***** Umbauarbeiten durchgeführt; die Kantine war geschlossen.

Untertags hatten Ing. E***** und der Kläger relativ wenig Gelegenheit, dienstliche Angelegenheiten miteinander zu besprechen. Daher kam es immer wieder regelmäßig vor, daß sie abends miteinander Essen gingen und bei dieser Gelegenheit dienstliche Belange wie beispielsweise die Diensteinteilung für den nächsten Tag, die Produktionsplanung und die Umstrukturierung im Werk besprachen. Auch an den beiden Arbeitstagen vor dem 15. 5. 1996 war der Kläger mit Ing. E***** und dem weiteren, erst kurz vorher nach Z***** entsandten Arbeitskollegen Martin L***** in einem Lokal in C***** gemeinsam Abendessen. Sie hatten keine fixe Dienstzeit, Überstunden konnten nach Bedarf verrichtet werden. Die Reorganisation und Umstrukturierung des Werkes in Z***** sollte nach den Vorstellungen der Firma S***** möglichst bald abgeschlossen sein. Neben den drei Österreichern waren nur tschechische Bedienstete im Werk Z***** tätig.

Bei Z***** handelt es sich um einen eher kleinen Ort, in dem es nur eine eingeschränkte Möglichkeit zum Abendessen gab. Der Weg von Z***** zum Lokal in C***** betrug ca 15 bis 30 Minuten mit dem Auto. Die (dienstlichen) Besprechungen im Lokal in C***** dauerten jeweils mehrere Stunden; bei der Gelegenheit wurde auch das Abendessen eingenommen.

Auch am 15. 5. 1996 suchten Ing. E*****, L***** und der Kläger das Lokal in C***** auf; dies über Anordnung von Ing. E*****, der dort wieder eine Dienstbesprechung abhalten und bei dieser Gelegenheit das Abendessen einnehmen wollte. Wann die drei Personen in das Lokal kamen und wie lange sie sich dort aufhielten, konnte nicht festgestellt werden.

Zu einer nicht genau feststellbaren Zeit in der Nacht vom 15. auf den 16. 5. 1996 ereignete sich bei der Rückfahrt zum Quartier auf der Hauptstraße Nr. 37 zwischen C***** und Z***** ein Verkehrsunfall, bei dem der von Ing. E***** gelenkte und auf die Firma S***** zugelassene PKW von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum stieß. Ing. E***** wurde dabei getötet; die beiden Beifahrer, der Kläger und L*****, wurden schwer verletzt. Der Kläger erlitt einen Kompressionsbruch des ersten Lendenwirbels mit einer Lähmung der unteren Extremitäten, einen Bruch des linken Schlüsselbeines, eine Gehirnerschütterung und zahlreiche Rißquetschwunden und Abschürfungen. Die Polizei traf um

3.30 Uhr am Unfallort ein.

Mit Bescheid vom 2. 12. 1997 lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus dem Unfall vom 16. 5. 1996 ab. Die außerhalb der Arbeitszeit erfolgte Essenseinnahme falle in die Privatsphäre des Versicherten. Die gelegentlich des gemeinsamen Abendessens mit Arbeitskollegen besprochenen dienstlichen Belange stellten weder das Essen selbst noch die anschließende Rückfahrt zur Unterkunft unter Versicherungsschutz.

Dagegen richtet sich die Klage auf Feststellung, daß die vom Kläger aufgrund des Verkehrsunfalles in der Nacht vom 15. zum 16. 5. 1996 in der Tschechischen Republik auf der Straße Nr I/37 bei Kilometer

43.500 erlittenen Verletzungen und Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalles im Sinne des § 175 ASVG seien "und dem Kläger daher Ansprüche gegenüber der beklagten Partei dem Grunde nach im gesetzlichen Umfang zustehen". Die Fahrt nach und die Dienstbesprechung samt Abendessen in C***** seien über Aufforderung und Anweisung des Vorgesetzten des Klägers erfolgt. Sie fielen daher nicht in die Privatsphäre des Klägers, sondern seien dienstlich bedingt gewesen. Es liege daher ein Arbeitsunfall vor.43.500 erlittenen Verletzungen und Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalles im Sinne des Paragraph 175, ASVG seien "und dem Kläger daher Ansprüche gegenüber der beklagten Partei dem Grunde nach im gesetzlichen Umfang zustehen". Die Fahrt nach und die Dienstbesprechung samt Abendessen in C***** seien über Aufforderung und Anweisung des Vorgesetzten des Klägers erfolgt. Sie fielen daher nicht in die Privatsphäre des Klägers, sondern seien dienstlich bedingt gewesen. Es liege daher ein Arbeitsunfall vor.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß sich der Unfall im Anschluß an ein privates Abendessen 6 1/2 Stunden nach Dienstschluß auf einem 20 km entfernten Abweg vom direkten Weg von der Betriebsstätte in das Quartier ereignet habe. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bejahte es das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach § 175 Abs 1, Abs 2 Z 1 ASVG. Der Unfall habe sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt bejahte es das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nach Paragraph 175, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. Der Unfall habe sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen, verneinte jedoch in rechtlicher Hinsicht den inneren Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Beschäftigung des Klägers. Der Gesetzgeber habe für die Einnahme der Mahlzeiten die Risikoabgrenzung dahin vorgenommen, daß auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Arbeitsstätte ereignen, um während der Arbeitszeit in der Nähe der Arbeitsstätte lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, Arbeitsunfälle seien. Gründe, die es dem Kläger aus betrieblichen Ursachen unmöglich gemacht hätten, sein Abendessen in Z***** einzunehmen, seien nicht hervorgekommen. Die Entscheidung, regelmäßig in einen 30 km entfernten Ort auszupendeln, habe eine wesentliche Risikoerhöhung bedeutet. Sie sei nicht in den dienstlichen Besprechungen anläßlich des auswärtigen Abendessens, sondern im privaten Wunsch des Klägers und seiner Kollegen, die Mahlzeit in einem ganz bestimmten Lokal einzunehmen, begründet gewesen. Es wäre dem Kläger zumutbar gewesen, für die Möglichkeit der Essenseinnahme im Betrieb oder in dessen Nähe Sorge zu tragen und die allenfalls erforderlichen Besprechungen dort durchzuführen.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidung im Sinne der Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Unstrittig ist, daß der Kläger trotz seiner Entsendung ins Ausland seinen Unfallversicherungsschutz nicht verloren hat (§§ 1, 3 Abs 1 und Abs 2 lit d ASVG; Tomandl, SV-System, 5. Erg-Lfg 301; Dobesberger in SozSi 1998, 844). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Thema kann daher unterbleiben.Unstrittig ist, daß der Kläger trotz seiner Entsendung ins Ausland seinen Unfallversicherungsschutz nicht verloren hat (Paragraphen eins,, 3 Absatz eins und Absatz 2, Litera d, ASVG; Tomandl, SV-System, 5. Erg-Lfg 301; Dobesberger in SozSi 1998, 844). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Thema kann daher unterbleiben.

Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG).Gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG).

Der innere Zusammenhang zwischen einem Weg und der versicherten Tätigkeit ist nicht nur gegeben, wenn die versicherte Tätigkeit den alleinigen Grund für das Zurücklegen des Weges bildete. Diente der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen ("gemischter Weg"), so ist entsprechend den Grundsätzen bei gemischten Tätigkeiten für den Versicherungsschutz bedeutsam, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile zerlegen läßt, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Soweit diese Aufteilung nicht möglich ist, besteht der innere Zusammenhang, wenn der Weg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, § 8 RdNr 204 mwN; Tomandl, SV-System, 8. Erg-Lfg 318 mwN; SSV-NF 2/79, 3/158, 8/63 ua).Der innere Zusammenhang zwischen einem Weg und der versicherten Tätigkeit ist nicht nur gegeben, wenn die versicherte Tätigkeit den alleinigen Grund für das Zurücklegen des Weges bildete. Diente der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit sowohl der versicherten Tätigkeit als auch eigenwirtschaftlichen Interessen ("gemischter Weg"), so ist entsprechend den Grundsätzen bei gemischten Tätigkeiten für den Versicherungsschutz bedeutsam, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile zerlegen läßt, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Soweit diese Aufteilung nicht möglich ist, besteht der innere Zusammenhang, wenn der Weg zwar nicht allein, jedoch zumindest auch wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt war (Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB römisch VII, Paragraph 8, RdNr 204 mwN; Tomandl, SV-System, 8. Erg-Lfg 318 mwN; SSV-NF 2/79, 3/158, 8/63 ua).

Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (Tomandl, SV-System, 8. Erg-Lfg 287; Dusak in ZAS 1990, 45 [48]; SSV-NF 7/39). Dies hat auch für die Teilnahme des Klägers an einer Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens in C***** zu gelten. Der Kläger konnte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein, daß diese Tätigkeit den Interessen des Unternehmers zu dienen geeignet war. Die Annahme des Berufungsgerichtes, für die Anwesenheit des Klägers in C***** sei nicht die Dienstbesprechung, sondern vielmehr der private Wunsch des Klägers ausschlaggebend gewesen, das Abendessen in einem ganz bestimmten Lokal einzunehmen, geht nicht von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Vor allem aber übergeht das Berufungsgericht, daß die Initiative zur auswärtigen Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens nicht vom Kläger, sondern von seinem Vorgesetzten ausgegangen war. Das Erstgericht stellt insoweit sogar eine "Anordnung" des Vorgesetzten fest. Diese Anordnung mag allenfalls im Arbeitsvertrag nicht gedeckt gewesen sein; sie stand aber zweifellos in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und den festgestellten Arbeitsverhältnissen in Z*****. Die Anordnung des Vorgesetzten war sozialversicherungsrechtlich jedenfalls Teil der Beschäftigung des Klägers (vgl § 175 Abs 2 Z 3 ASVG; Schrammel in DRdA 1999, 263 [265]). Auf eine "ausdrückliche Anordnung einer Dienstbesprechung im Sinne einer dienstlichen Anweisung" kommt es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Weder ist Ausdrücklichkeit gefordert noch hat eine strenge arbeitsrechtliche Prüfung zu erfolgen; es genügt, daß die Teilnahme des Klägers von seinem Vorgesetzten verlangt wurde (Schrammel aaO). Selbst wenn eine Ablehnung des Klägers zu keinen arbeitsrechtlichen Sanktionen geführt hätte, hätte sie sich wohl negativ auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt (Dusak aaO).Handlungsweisen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse als Berufstätigkeit anzuerkennen sind, sind solche, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Dazu gehören auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (Tomandl, SV-System, 8. Erg-Lfg 287; Dusak in ZAS 1990, 45 [48]; SSV-NF 7/39). Dies hat auch für die Teilnahme des Klägers an einer Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens in C***** zu gelten. Der Kläger konnte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein, daß diese Tätigkeit den Interessen des Unternehmers zu dienen geeignet war. Die Annahme des Berufungsgerichtes, für die Anwesenheit des Klägers in C***** sei nicht die Dienstbesprechung, sondern vielmehr der private Wunsch des Klägers ausschlaggebend gewesen, das Abendessen in einem ganz bestimmten Lokal einzunehmen, geht nicht von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Vor allem aber übergeht das Berufungsgericht, daß die Initiative zur auswärtigen Dienstbesprechung im Rahmen eines Abendessens nicht vom Kläger, sondern von seinem Vorgesetzten ausgegangen war. Das Erstgericht stellt insoweit sogar eine "Anordnung" des Vorgesetzten fest. Diese Anordnung mag allenfalls im Arbeitsvertrag nicht gedeckt gewesen sein; sie stand aber zweifellos in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und den festgestellten Arbeitsverhältnissen in Z*****. Die Anordnung des Vorgesetzten war sozialversicherungsrechtlich jedenfalls Teil der Beschäftigung des Klägers vergleiche Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG; Schrammel in DRdA 1999, 263 [265]). Auf eine "ausdrückliche Anordnung einer Dienstbesprechung im Sinne einer dienstlichen Anweisung" kommt es daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Weder ist Ausdrücklichkeit gefordert noch hat eine strenge arbeitsrechtliche Prüfung zu erfolgen; es genügt, daß die Teilnahme des Klägers von seinem Vorgesetzten verlangt wurde (Schrammel aaO). Selbst wenn eine Ablehnung des Klägers zu keinen arbeitsrechtlichen Sanktionen geführt hätte, hätte sie sich wohl negativ auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt (Dusak aaO).

Auch die weiteren Überlegungen des Berufungsgerichtes, daß es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, für die Möglichkeit der Essenseinnahme im Betrieb oder in dessen Nähe Sorge zu tragen, gehen am festgestellten Sachverhalt vorbei. Ob die Dienstbesprechung in der Nähe der Arbeitsstätte abgehalten wurde, ist im vorliegenden Sachverhalt unerheblich. Der Kläger befand sich aufgrund der Anordnung seines Vorgesetzten in C*****, dem auswärtigen Ort der Dienstbesprechung, demnach im Dienst.

Beim Unfall befand sich der Kläger auf dem Heimweg von einer Dienstbesprechung, die mit einem gemeinsamen Abendessen verbunden worden war. Ausgehend von der Anordnung der Dienstbesprechung durch den Vorgesetzten im auswärtigen C***** tritt der Umstand, daß dort auch das Essen eingenommen wurde, in den Hintergrund. Der anschließende Heimweg läßt sich nicht eindeutig in zwei Teile zerlegen, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Diente aber der Aufenthalt in C***** bereits wesentlich betrieblichen Interessen, so hat folglich auch die anschließende Heimfahrt als gemischter Weg jedenfalls betrieblichen Interessen gedient (vgl SSV-NF 10/25 mwN). Die durch den Tod des Unfallenkers und die verletzungsbedingten Erinnerungslücken der beiden überlebenden Beifahrer verursachten Unklarheiten, um wieviel Uhr seinerzeit der Heimweg angetreten wurde, gehen hier schon deshalb nicht zu Lasten des Klägers, weil der Kläger damals auf die Mitfahrgelegenheit bei seinem Vorgesetzten angewiesen war und mit diesem den Heimweg gemeinsam antrat.Beim Unfall befand sich der Kläger auf dem Heimweg von einer Dienstbesprechung, die mit einem gemeinsamen Abendessen verbunden worden war. Ausgehend von der Anordnung der Dienstbesprechung durch den Vorgesetzten im auswärtigen C***** tritt der Umstand, daß dort auch das Essen eingenommen wurde, in den Hintergrund. Der anschließende Heimweg läßt sich nicht eindeutig in zwei Teile zerlegen, von denen der eine der versicherten und der andere der nichtversicherten Tätigkeit gedient hat. Diente aber der Aufenthalt in C***** bereits wesentlich betrieblichen Interessen, so hat folglich auch die anschließende Heimfahrt als gemischter Weg jedenfalls betrieblichen Interessen gedient vergleiche SSV-NF 10/25 mwN). Die durch den Tod des Unfallenkers und die verletzungsbedingten Erinnerungslücken der beiden überlebenden Beifahrer verursachten Unklarheiten, um wieviel Uhr seinerzeit der Heimweg angetreten wurde, gehen hier schon deshalb nicht zu Lasten des Klägers, weil der Kläger damals auf die Mitfahrgelegenheit bei seinem Vorgesetzten angewiesen war und mit diesem den Heimweg gemeinsam antrat.

Zusammenfassend besteht für den vom Berufungsgericht aus den vorliegenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gezogenen Schluß, der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers sei völlig gelöst worden, sodaß im Zeitpunkt des Unfalles der Unfallversicherungsschutz nicht mehr bestanden habe, keine Grundlage. Da der Aufenthalt des Klägers in C***** im wesentlichen Umfang von betrieblichen Interessen mitbestimmt wurde, stand der Kläger bei der anschließenden Heimfahrt zur Unterkunft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall des Klägers in der Nacht vom 15. zum 16. 6. 1996 ist daher unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls als Arbeitsunfall zu beurteilen. Ob allenfalls auch ein geschützter Weg nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG vorlag, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft zu werden.Zusammenfassend besteht für den vom Berufungsgericht aus den vorliegenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes gezogenen Schluß, der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers sei völlig gelöst worden, sodaß im Zeitpunkt des Unfalles der Unfallversicherungsschutz nicht mehr bestanden habe, keine Grundlage. Da der Aufenthalt des Klägers in C***** im wesentlichen Umfang von betrieblichen Interessen mitbestimmt wurde, stand der Kläger bei der anschließenden Heimfahrt zur Unterkunft unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfall des Klägers in der Nacht vom 15. zum 16. 6. 1996 ist daher unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen jedenfalls als Arbeitsunfall zu beurteilen. Ob allenfalls auch ein geschützter Weg nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG vorlag, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft zu werden.

Dennoch ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Einerseits

erscheint die Fassung des Klagebegehrens erörterungsbedürftig. Wie

schon ausgeführt enthält es nicht nur einen Feststellungsteil ("Es

wird ... festgestellt, daß die ... erlittenen Verletzungen und

Gesundheitsstörungen Folgen eines Arbeitsunfalles ... waren"),

sondern offenbar auch einen Leistungsteil ("daß ... dem Kläger ...

Ansprüche ... dem Grunde nach im gesetzlichen Umfang zustehen"). Es

hat auch die beklagte Partei bescheidmäßig über ein Leistungsbegehren abgesprochen. Ob ein Klagebegehren als Leistungsbegehren und/oder Feststellungsbegehren anzusehen ist, richtet sich nicht nach der wörtlichen Fassung, sondern nach dem Inhalte dieses Begehrens (RIS-Justiz RS0039913).

Nach § 65 Abs 2 ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist (§ 367 Abs 1 ASVG). In einem solchen Begehren wären daher die Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (§ 82 Abs 3 Z 2 ASGG; SSV-NF 7/97). Andererseits wäre hinsichtlich eines auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung gerichteten Begehrens zu beachten, daß mehrere Ansprüche in Frage kommen; die vom Kläger begehrte Leistung muß daher konkret bezeichnet werden. Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (SSV-NF 10/136). Sollte der Kläger auf die Gewährung einer Versehrtenrente abzielen, wären die für den Anfall und die Bemessung dieser Leistung wesentlichen Voraussetzungen zu erörtern und festzustellen (SSV-NF 7/97).Nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gilt als Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts auch diejenige, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls ist (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG). In einem solchen Begehren wären daher die Gesundheitsstörungen zu nennen; dabei ist es allerdings nicht erforderlich, einen bestimmten Grad derselben anzuführen (Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG; SSV-NF 7/97). Andererseits wäre hinsichtlich eines auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung gerichteten Begehrens zu beachten, daß mehrere Ansprüche in Frage kommen; die vom Kläger begehrte Leistung muß daher konkret bezeichnet werden. Ein Begehren auf Zuspruch von gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung genügt nicht (SSV-NF 10/136). Sollte der Kläger auf die Gewährung einer Versehrtenrente abzielen, wären die für den Anfall und die Bemessung dieser Leistung wesentlichen Voraussetzungen zu erörtern und festzustellen (SSV-NF 7/97).

Die Fassung des Klagebegehrens wird daher mit dem Kläger zu erörtern und klarzustellen sein. Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, daß das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 228). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 370). Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl SSV-NF 4/131, 5/78, 8/81 je mwN; 10 ObS 267/98g). Allerdings schließt gemäß § 82 Abs 5 ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren des Klägers (in anbetracht der unstrittigen Schwere der Folgen des Arbeitsunfalls) als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1133 f, 2309). Tatsachenfeststellungen, die die Ermittlung einer konkreten Versehrtenrente nach § 203 Abs 1 ASVG ermöglichen würden, wurden bisher noch nicht getroffen (vgl SSV-NF 8/81, 10/136).Die Fassung des Klagebegehrens wird daher mit dem Kläger zu erörtern und klarzustellen sein. Zum Verhältnis der beiden Begehren ist zu beachten, daß das Feststellungsbegehren durch die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens ausgeschlossen wird, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch erschöpft wird, weil dann mit dem Leistungsbegehren das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt wird (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 228,). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Fink, Sukzessive Zuständigkeit 370). Unter diesem Gesichtspunkt fehlt auch einem nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsbegehren das erforderliche Feststellungsinteresse vergleiche SSV-NF 4/131, 5/78, 8/81 je mwN; 10 ObS 267/98g). Allerdings schließt gemäß Paragraph 82, Absatz 5, ASGG ein auf einen Arbeitsunfall gestütztes Leistungsbegehren das Eventualbegehren auf Feststellung ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist. In diesem Sinne ist das Feststellungsbegehren des Klägers (in anbetracht der unstrittigen Schwere der Folgen des Arbeitsunfalls) als (unrichtig formuliertes) Eventualbegehren aufzufassen, über das allerdings erst nach Entscheidung über das (offenbar) auf Leistung einer Versehrtenrente gerichtete Hauptbegehren abgesprochen werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1133 f, 2309). Tatsachenfeststellungen, die die Ermittlung einer konkreten Versehrtenrente nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG ermöglichen würden, wurden bisher noch nicht getroffen vergleiche SSV-NF 8/81, 10/136).

Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E55690 10C00679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00067.99X.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_010OBS00067_99X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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