Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Stefanie D*****, geboren am 29. Juni 1915, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 1999, GZ 44 R 522/99m-14, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 21. April 1999, GZ 8 P 36/99p-3, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Revisionsrekurs im Sinne des § 14 AußStrG ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, auch der gegen einen Zurückweisungsbeschluß (Fucik, AußStrG2 36 mwN). Das vorliegenden Rechtsmittel ist daher nach § 14 Abs 1 AußStrG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 14, AußStrG ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes, auch der gegen einen Zurückweisungsbeschluß (Fucik, AußStrG2 36 mwN). Das vorliegenden Rechtsmittel ist daher nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Eine solche Rechtsfrage wird aber nicht dargetan.
Die Verfahrensvorschriften der §§ 236 ff AußStrG über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person sehen einen formellen Beschluß auf Verfahrenseinleitung nicht vor, schließen ihn aber auch nicht aus. Wird ein derartiger formeller Beschluß nicht gefaßt, dann ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der erste Beschluß des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen läßt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den §§ 236 ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluß auf Verfahrenseinleitung anzusehen. In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach § 237 AußStrG wird von der Rechtsprechung ein Beschluß erblickt, der über die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 236 ff AußStrG im positiven Sinn abspricht. Dem Betroffenen ist daher dann, wenn das Gericht im Sinne des § 236 AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch seine Vorladung im Sinne des § 237 AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß § 9 AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (SZ 59/207; 8 Ob 543/88; 2 Ob 251/97v; 6 Ob 195/98i; Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 117 f; vgl auch Gitschthaler, RZ 1990, 248, 250 f). Da das Gericht nach dem klaren Wortlaut des § 237 AußStrG verpflichtet ist, sich zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (vgl Gitschthaler, NZ 1990, 265), hat es die Ladung zu dieser Erstanhörung selbstverständlich dem Betroffenen selbst zuzustellen; bei Nichtbefolgung kann es ihn sogar nach § 237 Abs 2 AußStrG vorführen lassen. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs erörterte Rechtsfrage, ob die von der Betroffenen im Prozeßverfahren erteilte Vollmacht an den Rechtsanwalt ungeachtet des Wortlautes des § 93 ZPO (".... alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen ....") auch im Sachwalterschaftsverfahren gilt, braucht nicht beantwortet zu werden:Die Verfahrensvorschriften der Paragraphen 236, ff AußStrG über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person sehen einen formellen Beschluß auf Verfahrenseinleitung nicht vor, schließen ihn aber auch nicht aus. Wird ein derartiger formeller Beschluß nicht gefaßt, dann ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der erste Beschluß des Gerichtes, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen läßt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person in dem in den Paragraphen 236, ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluß auf Verfahrenseinleitung anzusehen. In der gerichtlichen Ladung zur Einvernahme nach Paragraph 237, AußStrG wird von der Rechtsprechung ein Beschluß erblickt, der über die Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 236, ff AußStrG im positiven Sinn abspricht. Dem Betroffenen ist daher dann, wenn das Gericht im Sinne des Paragraph 236, AußStrG von Amts wegen das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ihn einleitet und dies durch seine Vorladung im Sinne des Paragraph 237, AußStrG zum Ausdruck bringt, gemäß Paragraph 9, AußStrG das Rekursrecht gegen diese Anordnung einzuräumen (SZ 59/207; 8 Ob 543/88; 2 Ob 251/97v; 6 Ob 195/98i; Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis 117 f; vergleiche auch Gitschthaler, RZ 1990, 248, 250 f). Da das Gericht nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 237, AußStrG verpflichtet ist, sich zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen vergleiche Gitschthaler, NZ 1990, 265), hat es die Ladung zu dieser Erstanhörung selbstverständlich dem Betroffenen selbst zuzustellen; bei Nichtbefolgung kann es ihn sogar nach Paragraph 237, Absatz 2, AußStrG vorführen lassen. Die im außerordentlichen Revisionsrekurs erörterte Rechtsfrage, ob die von der Betroffenen im Prozeßverfahren erteilte Vollmacht an den Rechtsanwalt ungeachtet des Wortlautes des Paragraph 93, ZPO (".... alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen ....") auch im Sachwalterschaftsverfahren gilt, braucht nicht beantwortet zu werden:
Unabhängig von der Frage der Zustellung der Ladung stand es der Betroffenen frei, vertreten durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (siehe den Rekurs ON 4 mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt") die Ladung zur Erstanhörung mit Rekurs zu bekämpfen. Die verspätete Einbringung dieses Rechtsmittels schadet deshalb nicht, weil es gemäß § 11 Abs 2 AußStrG dem Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (was hier zweifellos der Fall ist, besteht die Verfügung doch nur aus der Ladung der Betroffenen). Voraussetzung für die Beachtung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedoch dessen sachliche Berechtigung (EvBl 1991/91; EFSlg 58.267, 37.270; 4 Ob 548/95; 1 Ob 2403/96f; 10 Ob 222/99s ua). Das Rekursgericht hat daher folgerichtig die Frage der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens nach § 236 AußStrG materiell geprüft und ausführlich dargetan, warum es zur Ansicht gelangte, daß begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung vorliegen. Eine solche Entscheidung kann aber immer nur unter den besonderen Umständen des Einzelfalles getroffen werden, grundsätzliche Aussagen sind hier nicht möglich. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird auch nur unter Geltendmachung einzelner Tatumstände darzutun versucht, daß eine Sachwalterbestellung im konkreten Fall nicht erforderlich sei; erhebliche Rechtsfragen werden in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.Unabhängig von der Frage der Zustellung der Ladung stand es der Betroffenen frei, vertreten durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (siehe den Rekurs ON 4 mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt") die Ladung zur Erstanhörung mit Rekurs zu bekämpfen. Die verspätete Einbringung dieses Rechtsmittels schadet deshalb nicht, weil es gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG dem Ermessen des Gerichtes überlassen bleibt, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt (was hier zweifellos der Fall ist, besteht die Verfügung doch nur aus der Ladung der Betroffenen). Voraussetzung für die Beachtung eines verspäteten Rechtsmittels ist jedoch dessen sachliche Berechtigung (EvBl 1991/91; EFSlg 58.267, 37.270; 4 Ob 548/95; 1 Ob 2403/96f; 10 Ob 222/99s ua). Das Rekursgericht hat daher folgerichtig die Frage der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens nach Paragraph 236, AußStrG materiell geprüft und ausführlich dargetan, warum es zur Ansicht gelangte, daß begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung vorliegen. Eine solche Entscheidung kann aber immer nur unter den besonderen Umständen des Einzelfalles getroffen werden, grundsätzliche Aussagen sind hier nicht möglich. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird auch nur unter Geltendmachung einzelner Tatumstände darzutun versucht, daß eine Sachwalterbestellung im konkreten Fall nicht erforderlich sei; erhebliche Rechtsfragen werden in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs erweist sich daher insgesamt als unzulässig.
Anmerkung
E55503 10A02509European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00250.99H.1005.000Dokumentnummer
JJT_19991005_OGH0002_0100OB00250_99H0000_000