TE OGH 1999/10/5 14Os127/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian A***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 1999, GZ 3 b Vr 7.554/97-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maximilian A***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Juni 1999, GZ 3 b römisch fünf r 7.554/97-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian A***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB (I.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian A***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch II.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch III.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien die Viktoria S*****

I. mit Gewalt (Punkt 1. und 3.) und gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Punkt 2.) zur Duldung des Beischlafesrömisch eins. mit Gewalt (Punkt 1. und 3.) und gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Punkt 2.) zur Duldung des Beischlafes

1. Ende August 1996 genötigt, indem er sie zu Boden drückte, ihre Beine spreizte und sie an den Oberarmen erfaßte, sodaß sie Hämatome davontrug;

2. zwischen Feber 1997 und April 1997 wiederholt in einer Mehrzahl von Angriffen (in Abständen zwischen vier bis fünf Tagen täglich ca zwei- bis dreimal) genötigt, und zwar durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie umbringen; sowie

3. im Jänner 1997 zu nötigen versucht, indem er ihr gewaltsam die Unterhose auszuziehen trachtete, sodaß sie Hämatome im Bereich der Oberarme erlitt;

II. Mitte April 1997 durch einen Schlag gegen das Gesicht und den Hals vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie Hämatome im Gesicht und Brustbereich erlitt; sowierömisch II. Mitte April 1997 durch einen Schlag gegen das Gesicht und den Hals vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch sie Hämatome im Gesicht und Brustbereich erlitt; sowie

III. Ende August 1996 durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie umbringen, sollte sie jemanden von der unter I.1. genannten Straftat erzählen, zu einer Unterlassung genötigt.römisch III. Ende August 1996 durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, er werde sie und ihre Familie umbringen, sollte sie jemanden von der unter römisch eins.1. genannten Straftat erzählen, zu einer Unterlassung genötigt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider wird im Urteilstenor lt. Punkt III. eindeutig das - in den Gründen verdeutlichte (US 6 f) - Nötigungsziel einer Unterlassung zum Ausdruck gebracht, jemandem von der unter I.1. beschriebenen Straftat zu erzählen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider wird im Urteilstenor lt. Punkt römisch III. eindeutig das - in den Gründen verdeutlichte (US 6 f) - Nötigungsziel einer Unterlassung zum Ausdruck gebracht, jemandem von der unter römisch eins.1. beschriebenen Straftat zu erzählen.

Gleiches gilt für die als undeutlich (Z 5) erachtete Feststellung des Sinngehalts der gefährlichen Drohungen zu I.2., ist doch deren wörtliche Wiedergabe zur Individualisierung der Tat nicht erforderlich.Gleiches gilt für die als undeutlich (Ziffer 5,) erachtete Feststellung des Sinngehalts der gefährlichen Drohungen zu römisch eins.2., ist doch deren wörtliche Wiedergabe zur Individualisierung der Tat nicht erforderlich.

Mit Widersprüchen in den Angaben der Viktoria S*****, der verzögerten Anzeigeerstattung und deren versuchter Rückziehung hat sich das Schöffengericht eingehend auseinandergesetzt (US 9 ff); indem der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel setzt, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung.

Die Anzeige des Angeklagten, Viktoria S***** habe ihn am 16. April 1997 verletzt (S 25 f), betrifft keine für die Beurteilung des Vorfalles vom 12. April 1997 (Faktum II.) entscheidende Tatsache.Die Anzeige des Angeklagten, Viktoria S***** habe ihn am 16. April 1997 verletzt (S 25 f), betrifft keine für die Beurteilung des Vorfalles vom 12. April 1997 (Faktum römisch II.) entscheidende Tatsache.

Mit dem Einwand (Z 9 lit a), bei den unmittelbar gegenüber dem Tatopfer und mittelbar gegen dessen in Ungarn lebender Familie ausgestoßenen Drohungen handle es sich bloß um milieubedingte Unmutsäußerungen, setzt sich der Beschwerdeführer über die ausdrücklichen gegenteiligen Tatsachenfeststellungen zur Ernstlichkeit der Drohungen (US 6 f, 8 f) hinweg und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34).Mit dem Einwand (Ziffer 9, Litera a,), bei den unmittelbar gegenüber dem Tatopfer und mittelbar gegen dessen in Ungarn lebender Familie ausgestoßenen Drohungen handle es sich bloß um milieubedingte Unmutsäußerungen, setzt sich der Beschwerdeführer über die ausdrücklichen gegenteiligen Tatsachenfeststellungen zur Ernstlichkeit der Drohungen (US 6 f, 8 f) hinweg und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E55583 14D01279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00127.99.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19991005_OGH0002_0140OS00127_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten