Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. Gerhard J*****, gegen die beklagte Partei Gudrun B*****, wegen Rechnungslegung, Abgabe von Erklärungen und 25.000 S, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung eines Gerichtes außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seiner am 9. 10. 1998 beim Bezirksgericht Salzburg eingelangten, der Beklagten noch nicht zugestellten Klage brachte der Kläger vor, die Beklagte sei bei der Bezirkshauptmannschaft S***** als Sachbearbeiterin mit der Verrechnung der vom Kläger an den mj. Moritz Andreas J***** zu leistenden Unterhaltsbeiträge betraut. Sie führe keine korrekten Abrechnungen durch. Sie verbuche Gelder nicht und weigere sich, den Sachverhalt aufzuklären. Es bestehe der dringende Verdacht, dass die Beklagte ehrverletzende Handlungen gegen den Kläger gesetzt, gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen und Zustellungen an falsche Adressen vorgenommen habe, um dem Kläger zu schaden.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zu einer korrekten Abrechnung zu verpflichten, ihm den durch ihr Fehlverhalten verursachten Schaden von 25.000 S zu vergüten, sich beim Kläger für ihr Verhalten zu entschuldigen und nach Erlassung des Urteiles bei ihrem Vorgesetzten zu verlangen, dass ihr und in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft S***** der gesamte Akt entzogen werde.
Zudem stellte der Kläger - neben weiteren Anträgen - den Antrag, ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz zur Durchführung des Verfahrens zu bestimmen, weil die Beklagte beim Bezirksgericht Salzburg ein- und ausgehe und zumindest aus beruflichen Gründen persönliche Beziehungen der Beklagten zu diversen Organen der Rechtspflege dieses Gerichtes bestünden bzw bestehen könnten.
Das Bezirksgericht Salzburg legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt, weil er ausschließlich auf Befangenheitsgründe sämtlicher in Betracht kommender Richter des Bezirksgerichtes Salzburg gestützt wird. Eine Delegierung nach § 31 Abs 1 JN darf aber nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (4 Nd 505/89 mwN).Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt, weil er ausschließlich auf Befangenheitsgründe sämtlicher in Betracht kommender Richter des Bezirksgerichtes Salzburg gestützt wird. Eine Delegierung nach Paragraph 31, Absatz eins, JN darf aber nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen, also dann, wenn bei Durchführung des Verfahrens vor einem anderen Gericht die Erledigung der Rechtssache wesentlich erleichtert wird. Nicht dazu gehören Gründe, die im Wege eines Ablehnungsantrages geltend gemacht werden müssen (4 Nd 505/89 mwN).
Der Delegierungsantrag lässt zudem jegliche Begründung vermissen, warum eine Delegierung aus dem Oberlandesgerichtssprengel Linz in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel angezeigt sein sollte. Der betreffende Antrag des Klägers wird vielmehr im Sinn des § 30 JN zu behandeln sein, der eine amtswegige Delegierung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht vorsieht, falls das an sich zuständige Gericht wegen der Berechtigung des Ablehnungsantrages an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist.Der Delegierungsantrag lässt zudem jegliche Begründung vermissen, warum eine Delegierung aus dem Oberlandesgerichtssprengel Linz in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel angezeigt sein sollte. Der betreffende Antrag des Klägers wird vielmehr im Sinn des Paragraph 30, JN zu behandeln sein, der eine amtswegige Delegierung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht vorsieht, falls das an sich zuständige Gericht wegen der Berechtigung des Ablehnungsantrages an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist.
Anmerkung
E55448 06J00029European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060ND00002.99.1006.000Dokumentnummer
JJT_19991006_OGH0002_0060ND00002_9900000_000