TE OGH 1999/10/7 8Ob257/99y

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Veröffentlicht am 07.10.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Anton P*****, geboren am *****, und Manfred P*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Helmut P*****, Pensionist, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 10. August 1999, GZ 2 R 312/99b-130, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kindberg vom 9. Juli 1999, GZ P 27/98y-125, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater war zuletzt zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 2.400,-- für den mj. Manfred und von S 2.000,-- für den mj. Anton verpflichtet. Die Bezirkshauptmannschaft M***** begehrte die Erhöhung des für Manfred geschuldeten Unterhalts von S 2.400,-- auf S 3.000,-- monatlich. Hingegen beantragte der Vater, die Unterhaltsbeiträge für Manfred auf S 1.500,-- monatlich herabzusetzen und ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung für Anton zu befreien.

Das Erstgericht erhöhte die vom Vater für Anton zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung für die Zeit vom 1. 10. 1998 bis 28. 2. 1999 auf S 2.800,-- und für die Zeit ab 1. 3. 1999 auf S 2.600,--. Das Mehrbegehren des Sachwalters und die Anträge des Vaters wies es ab.

Gegen die Abweisung seiner Anträge erhob der Vater Rekurs mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Stattgebung seiner Herabsetzungsanträge abzuändern.

Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts teilweise ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (ÖA 1983, 110; RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 1 Ob 229/99d). Zudem ist zu beachten, dass die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0017257; zuletzt 4 Ob 182/99i; 2 Ob 76/99m). Gegenstand des Rekursverfahrens war nurmehr das Begehren des Vaters, die vom Erstgericht festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeträge für Manfred von S 2.800,-- bzw S 2.600,-- (Manfred) auf S 1.500,-- und die monatlichen Unterhaltsbeträge für Anton von S 2.000,-- auf 0 zu reduzieren. Im Sinne der obigen Ausführungen wird daher deutlich, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 260.000,-- bei weitem nicht erreicht.Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (ÖA 1983, 110; RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 1 Ob 229/99d). Zudem ist zu beachten, dass die Unterhaltsansprüche der beiden Kinder nicht zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0017257; zuletzt 4 Ob 182/99i; 2 Ob 76/99m). Gegenstand des Rekursverfahrens war nurmehr das Begehren des Vaters, die vom Erstgericht festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeträge für Manfred von S 2.800,-- bzw S 2.600,-- (Manfred) auf S 1.500,-- und die monatlichen Unterhaltsbeträge für Anton von S 2.000,-- auf 0 zu reduzieren. Im Sinne der obigen Ausführungen wird daher deutlich, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 260.000,-- bei weitem nicht erreicht.

Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG - der Wert des Entscheidungsgegenstands ist amtswegig zu ermitteln - sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (5 Ob 67/99k).Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG - der Wert des Entscheidungsgegenstands ist amtswegig zu ermitteln - sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist (5 Ob 67/99k).

Der Akt ist daher dem Gericht erster Instanz zurückzustellen, das das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben wird. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Anmerkung

E55680 08A02579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00257.99Y.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19991007_OGH0002_0080OB00257_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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