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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Matthias Strampfer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiser-Franz-Josef-Kai 70, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Leoben vom 21. März 2006, Zl. 1-1000642/Fr/06, betreffend Aufenthaltsverbot und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Versagung eines Durchsetzungsaufschubes) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 911,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheirateten marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot und sprach weiters aus, dass gemäß § 86 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde. Das Aufenthaltsverbot begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25. Jänner 2006 zu 20 Monaten Freiheitsstrafe wegen einer näher umschriebenen Straftat nach dem Suchtmittelgesetz.
Die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes begründete sie folgendermaßen:
"EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen zu denen gemäß § 87 iVm. § 86 Abs. 1 FPG Familienangehörige von Österreicher zählen, ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Nach Ansicht der Behörde würde Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen."
Gegen das Aufenthaltsverbot erhob der Beschwerdeführer Berufung, gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 86 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dies gilt gemäß § 87 FPG auch für Familienangehörige von (nicht freizügigkeitsberechtigten) Österreichern.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 2006, Zl. 2006/21/0088). Gleiches gilt für die im zitierten Bescheid enthaltenen Überlegungen zum Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung der Berufung, weil die aufschiebende Wirkung einer Berufung und die Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes von ihren Zwecken und ihren Wirkungen her nicht vergleichbar sind.
Wegen des Fehlens einer relevanten Begründung war der angefochtene Bescheid - im Umfang der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. November 2006
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006210171.X00Im RIS seit
27.12.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009