TE OGH 1999/10/7 8Ob139/99w

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Veröffentlicht am 07.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Sabine H*****, und 2.) Verlassenschaft nach Hedwig H*****, beide vertreten durch Dr. Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, und der auf Seiten der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1.) P***** OHG, *****, und 2.) Hilde W*****, beide vertreten durch Dr. Hellmut Weiser und Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Dkfm. Dr. Rudolf T*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 535.814,70 s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Februar 1999, GZ 1 R 16/99a-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltendgemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Auf die Frage inwieweit durch den zwischen den Klägerinnen (bzw der Rechtsvorgängerin der Erstklägerin) und der OHG abgeschlossenen Vergleich eine Novation des Rechtsgrundes eintrat (vgl zum Meinungsstand insbes. immolex 1998, 62) muß hier nicht näher eingegangen werden, weil sich die Klage auf den Haftungsgrund des § 128 HGB stützt und es gesicherte Rechtsprechung ist, daß sich ein Gesellschafter nach rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, sei es auch auf Grund eines Versäumungsurteils, nur mehr auf die in seiner Person begründeten Einwendungen berufen kann. Alle übrigen Einwendungen hat er, weil das Urteil insoweit auch gegen ihn wirkt, verloren (SZ 52/51; 3 Ob 538/79; RdW 1989, 129). Ein Anlaß, einen gerichtlichen Vergleich insoweit anders zu beurteilen, besteht nicht, sodaß auch dieser gegenüber der Beklagten im dargestellten Sinn haftungsbegründend wirkt. Falls nicht der Tatsache der Miteigentümereigenschaft eines Gesellschafters der OHG die Relevanz abzusprechen wäre, wäre es jedenfalls Sache der OHG gewesen im Vorprozeß den Einwand zu erheben, daß ihr Gesellschafter Miteigentümer der Bestandliegenschaft sei und daher die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB zur Anwendung zu gelangen haben, bilden doch die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit das Subjekt der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft und haften daher unbeschränkt und unmittelbar (SZ 46/122; GesRZ 1978, 74; GesRZ 1979, 33; 7 Ob 570/85). Es werden daher auch dann, wenn die OHG Mieterin ist, die Gesellschaft als Träger der Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Bestandvertrag angesehen (MietSlg 25.131; immolex 1999, 237; vgl zum allgem. Problem auch: Koppensteiner in Straube HGB2, § 124 Art 7 Nr 9-11, Rz 20 f; SZ 5/21). Sind die Klägerinnen aber auf Grund gerichtlichen Vergleichs Gläubigerinnen der OHG geworden kann nun ein derartiger Einwand ebensowenig erfolgreich vorgetragen werden, wie jener der mangelnden Aktivlegitimation.Auf die Frage inwieweit durch den zwischen den Klägerinnen (bzw der Rechtsvorgängerin der Erstklägerin) und der OHG abgeschlossenen Vergleich eine Novation des Rechtsgrundes eintrat vergleiche zum Meinungsstand insbes. immolex 1998, 62) muß hier nicht näher eingegangen werden, weil sich die Klage auf den Haftungsgrund des Paragraph 128, HGB stützt und es gesicherte Rechtsprechung ist, daß sich ein Gesellschafter nach rechtskräftiger Verurteilung der Gesellschaft, sei es auch auf Grund eines Versäumungsurteils, nur mehr auf die in seiner Person begründeten Einwendungen berufen kann. Alle übrigen Einwendungen hat er, weil das Urteil insoweit auch gegen ihn wirkt, verloren (SZ 52/51; 3 Ob 538/79; RdW 1989, 129). Ein Anlaß, einen gerichtlichen Vergleich insoweit anders zu beurteilen, besteht nicht, sodaß auch dieser gegenüber der Beklagten im dargestellten Sinn haftungsbegründend wirkt. Falls nicht der Tatsache der Miteigentümereigenschaft eines Gesellschafters der OHG die Relevanz abzusprechen wäre, wäre es jedenfalls Sache der OHG gewesen im Vorprozeß den Einwand zu erheben, daß ihr Gesellschafter Miteigentümer der Bestandliegenschaft sei und daher die Bestimmungen der Paragraphen 833, ff ABGB zur Anwendung zu gelangen haben, bilden doch die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit das Subjekt der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft und haften daher unbeschränkt und unmittelbar (SZ 46/122; GesRZ 1978, 74; GesRZ 1979, 33; 7 Ob 570/85). Es werden daher auch dann, wenn die OHG Mieterin ist, die Gesellschaft als Träger der Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Bestandvertrag angesehen (MietSlg 25.131; immolex 1999, 237; vergleiche zum allgem. Problem auch: Koppensteiner in Straube HGB2, Paragraph 124, Artikel 7, Nr 9-11, Rz 20 f; SZ 5/21). Sind die Klägerinnen aber auf Grund gerichtlichen Vergleichs Gläubigerinnen der OHG geworden kann nun ein derartiger Einwand ebensowenig erfolgreich vorgetragen werden, wie jener der mangelnden Aktivlegitimation.

Was das Vorbringen zur gewünschten Auslegung des Vergleichs in der Richtung betrifft, daß eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen sei, ist der Revision zu erwidern, daß nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Hängt aber die Beurteilung der Gültigkeit einer beurkundenten Vereinbarung - wie hier - von der Würdigung weiterer Beweismittel, wie etwa Zeugen- und Parteienaussagen ab, handelt es sich um vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht (SZ 46/69; SZ 47/104; SZ 51/156; SZ 60/37; SZ 66/125; SZ 68/56; SZ 68/161). Die Auslegung einer Urkunde kann aber auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z. B. der §§ 914, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).Was das Vorbringen zur gewünschten Auslegung des Vergleichs in der Richtung betrifft, daß eine persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen sei, ist der Revision zu erwidern, daß nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde eine revisible Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Hängt aber die Beurteilung der Gültigkeit einer beurkundenten Vereinbarung - wie hier - von der Würdigung weiterer Beweismittel, wie etwa Zeugen- und Parteienaussagen ab, handelt es sich um vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung. Tatsachenfeststellung ist insbesondere der Schluß von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht (SZ 46/69; SZ 47/104; SZ 51/156; SZ 60/37; SZ 66/125; SZ 68/56; SZ 68/161). Die Auslegung einer Urkunde kann aber auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor dem Obersten Gerichtshof nur dann bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnissätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln, z. B. der Paragraphen 914,, 915 ABGB, in Widerspruch steht. Wenn aber eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung nur durch eine andere ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen nicht gesprochen werden (JBl 1972, 200; NZ 1989, 266; AnwBl 1989, 229; SZ 62/201).

Eine direkte Aufrechnungsmöglichkeit des in Anspruch genommenen Gesellschafters mit einer Gegenforderung der Gesellschaft besteht nicht, weshalb die Bestimmung des § 1438 ABGB auch nicht analog anwendbar ist (SZ 47/9). Allerdings kann der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommene Gesellschafter gemäß § 129 Abs 1 HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Das Erstgericht hat - wenngleich in der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, daß auch zukünftige Mietzinsminderungen bei unveränderter Sachlage vom Vergleich mitumfaßt sein sollten (AS 159 letzter Satz). Es hat weiters das Datum des Vergleichs mit 1. 9. 1994 festgestellt, während die Beklagte in ihrem Schriftsatz ON 13 vorbrachte, der die Minderungsansprüche rechtfertigende Zustand habe bereits seit August 1994 bestanden. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung ON 6 folgen wollte, der Vergleich wäre in Wahrheit am 12. Juli 1994 abgeschlossen worden, wäre für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen, weil das von ihr mit dem Schriftsatz ON 13 vorgelegte im Auftrag der OHG erstattete Gutachten Beil ./2 über den mangelhaften Zustand des Bestandobjekts das Datum 24. 6. 1994 trägt. Ein auf Grund des schlechten baulichen Zustands allenfalls gegebener Minderungsanspruch war daher jedenfalls im Vergleichszeitpunkt bekannt. Abgesehen davon wurde der Bestandzins nach den Feststellungen ab September 1995 in voller Höhe bezahlt. Ist der Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB aber von der Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses ganz oder zum Teil befreit, kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur dann zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war (MietSlg 18.167; ImmZ 1976, 187; SZ 54/88; ImmZ 1991, 360; 10 Ob 204/97s u. a.). Davon kann in Anbetracht der dargestellten Sachlage keine Rede sein, sodaß es der OHG verwehrt wäre eine allfällige Überzahlung rückzufordern. Dem Beklagten steht daher gemäß § 129 Abs 1 HGB die von ihm erhobene Einwendung nicht zu.Eine direkte Aufrechnungsmöglichkeit des in Anspruch genommenen Gesellschafters mit einer Gegenforderung der Gesellschaft besteht nicht, weshalb die Bestimmung des Paragraph 1438, ABGB auch nicht analog anwendbar ist (SZ 47/9). Allerdings kann der wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommene Gesellschafter gemäß Paragraph 129, Absatz eins, HGB Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. Das Erstgericht hat - wenngleich in der rechtlichen Beurteilung - festgestellt, daß auch zukünftige Mietzinsminderungen bei unveränderter Sachlage vom Vergleich mitumfaßt sein sollten (AS 159 letzter Satz). Es hat weiters das Datum des Vergleichs mit 1. 9. 1994 festgestellt, während die Beklagte in ihrem Schriftsatz ON 13 vorbrachte, der die Minderungsansprüche rechtfertigende Zustand habe bereits seit August 1994 bestanden. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung ON 6 folgen wollte, der Vergleich wäre in Wahrheit am 12. Juli 1994 abgeschlossen worden, wäre für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts gewonnen, weil das von ihr mit dem Schriftsatz ON 13 vorgelegte im Auftrag der OHG erstattete Gutachten Beil ./2 über den mangelhaften Zustand des Bestandobjekts das Datum 24. 6. 1994 trägt. Ein auf Grund des schlechten baulichen Zustands allenfalls gegebener Minderungsanspruch war daher jedenfalls im Vergleichszeitpunkt bekannt. Abgesehen davon wurde der Bestandzins nach den Feststellungen ab September 1995 in voller Höhe bezahlt. Ist der Bestandnehmer gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB aber von der Pflicht zur Entrichtung des Mietzinses ganz oder zum Teil befreit, kann er darüber hinaus bezahlte Beträge nur dann zurückverlangen, wenn er über seine Verpflichtung im Irrtum war (MietSlg 18.167; ImmZ 1976, 187; SZ 54/88; ImmZ 1991, 360; 10 Ob 204/97s u. a.). Davon kann in Anbetracht der dargestellten Sachlage keine Rede sein, sodaß es der OHG verwehrt wäre eine allfällige Überzahlung rückzufordern. Dem Beklagten steht daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, HGB die von ihm erhobene Einwendung nicht zu.

Anmerkung

E55677 08A01399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00139.99W.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19991007_OGH0002_0080OB00139_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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