TE OGH 1999/10/7 12Os123/99

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Veröffentlicht am 07.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 33 Vr 2027/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. E. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 33 römisch fünf r 2027/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen nicht näher bezeichnete Entscheidungen oder Verfügungen in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Verfahren wurde gegen den Beschwerdeführer die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB eingeleitet und über ihn aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt.Im bezeichneten Verfahren wurde gegen den Beschwerdeführer die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Fall StGB und der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB eingeleitet und über ihn aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a,, b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt.

In der vorliegenden, die Aufhebung der Untersuchungshaft anstrebenden Grundrechtsbeschwerde legt der Beschuldigte zunächst den dem Strafverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt ausschließlich aus seiner Sicht dar ("Soweit der Sachverhalt."), folgert daraus, "daß daher Raub schon aus rechtlichen Gründen nicht vorliegt ... auch schwere Erpressung nicht vorliegen kann" und führt ferner - zusammengefaßt wiedergegeben - aus, gegen den Untersuchungshaftbeschluß des Untersuchungsrichters vom 11. August 1999 Beschwerde erhoben zu haben: "Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der Beschwerde nicht Folge und beschloß gleichzeitig, daß die Untersuchungshaft bis 3. November 1999 fortzusetzen sei. Für diese Verlängerung der Untersuchungshaft ohne vorherige Äußerung des Beschuldigten durch die zweite Instanz, die sich dadurch zu einer pseudoersten macht, gibt es offensichtlich keinerlei Rechtsgrundlage, sondern stellt dies eine unzumutbare Schlechterstellung eines Beschuldigten dar, der den Untersuchungshaftbeschluß des Untersuchungsrichters nicht akzeptiert."

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, die die Bestimmung des § 181 Abs 1 und Abs 2 StPO ersichtlich vernachlässigt, versagt bereits in formeller Hinsicht; denn mangels Angabe und Begründung der die Grundrechtsverletzung bewirkenden Umstände sowie mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (§§ 3 Abs 1, 4 Abs 1 GRBG) ist sie mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.Die Beschwerde, die die Bestimmung des Paragraph 181, Absatz eins und Absatz 2, StPO ersichtlich vernachlässigt, versagt bereits in formeller Hinsicht; denn mangels Angabe und Begründung der die Grundrechtsverletzung bewirkenden Umstände sowie mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen oder zum Anlaß der Beschwerde genommenen Entscheidung oder Verfügung und Anführung des für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblichen Tages (Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins, GRBG) ist sie mit nicht behebbaren Mängeln behaftet, die ihre Zurückweisung unumgänglich machen.

Ein Kostenausspruch hatte schon mangels Verzeichnung von Kosten zu entfallen.

Anmerkung

E55601 12D01239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00123.99.1007.000

Dokumentnummer

JJT_19991007_OGH0002_0120OS00123_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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