Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Ciresa in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P***** J*****, vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, 1203 Wien, Webergasse 4, wegen Versehrtenrente, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.8.1999, 24 Cgs 122/99b-3, den
B e s c h l u s s
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom, 20.8.1999 in Bekämpfung des Bescheides der beklagten Partei vom 20.7.1999, Beilage ./A, mit dem ihm für die Hepatitis C-Erkrankung, die er sich als freiwilliger Plasmaspender bei der Firma Immuno AG zugezogen habe, eine Dauerrente für Berufskrankheit in der Höhe von 30vH zuerkannt worden ist, eine Rente im 30vH übersteigenden Ausmaß.
Gleichzeitig wurde - jedoch ohne Vorlage eines Vermögensbekenntnisses [siehe Klage Seite 3 = AS 5] - die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwaltes in der Person des sich damit einverstanden erklärenden Klagevertreters beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, weil im sozialgerichtlichen Verfahren weder ein Kostenrisiko für den Kläger und Antragsteller bestehe, noch die zweckentsprechende Rechtsverfolgung für den Kläger erschwert sei, zumal umfassende Anleitungs- und Belehrungspflichten für den Senatsvorsitzenden bestünden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers (ON 4) mit dem Begehren , die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber verweist im wesentlichen darauf, daß eine schwierige Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren gegeben sei, sodaß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt durchaus geboten erscheine.
Die vorläufige unentgeltliche Beistellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe ist grundsätzlich auch in Sozialrechtssachen in Übereinstimmung mit § 64 Abs-1 Z 3 ZPO nur vorzunehmen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Wenn auch ein Arbeitnehmer einen Vertreter nach § 40 Abs.1 Z 2 ASGG bestellten könnte, ist dies kein Hindernis (§ 39 Abs.5 ASGG).Die vorläufige unentgeltliche Beistellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe ist grundsätzlich auch in Sozialrechtssachen in Übereinstimmung mit Paragraph 64, Abs-1 Ziffer 3, ZPO nur vorzunehmen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Wenn auch ein Arbeitnehmer einen Vertreter nach Paragraph 40, Absatz , Ziffer 2, ASGG bestellten könnte, ist dies kein Hindernis (Paragraph 39, Absatz , ASGG).
Im vorliegenden Fall ist nunmehr unter Berücksichtigung der Problematik der Hepatitis-C-Infektionen und die gerichtsbekannterweise laufenden Schadenersatzverfahren gegen die Immuno AG sicherlich eine besondere Konstellation gegeben, weil sowohl im Sachverhaltsbereich im erstinstanzlichen Verfahren, als auch in der Aufbereitung der damit verbundenen Rechtsfragen und insbesondere wegen zu erwartender unterschiedlicher Beurteilung[en] durch medizinische Sachverständige im Bewertungsmaßstab, vor allem entsprechende Fragestellungen geboten sein werden. Weiters ist zu berücksichtigen, daß nach Zustellung der schriftlichen Sachverständigengutachten sowohl zielgerichtete Anträge erforderlich werden könnten, als auch in synoptischer Sicht vor allem nicht einfache Sachverhaltsfragen im Bereich der medizinischen Fragestellungen unumgänglich sein werden, die letztlich auch für die Beurteilung im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren von entscheidender Bedeutung sein können.
Es ist daher im hier vorliegenden besonders gelagerten Einzelfall durchaus angebracht, einen Anwalt als Verfahrenshelfer für den Kläger zu bestellen.
Dennoch ist das Rekursgericht derzeit noch nicht in der Lage , die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlußmäßig vorzunehmen, weil nämlich ein gemäß § 66 ZPO erforderliches Vermögensbekenntnis (noch) nicht vorgelegt worden ist.Dennoch ist das Rekursgericht derzeit noch nicht in der Lage , die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlußmäßig vorzunehmen, weil nämlich ein gemäß Paragraph 66, ZPO erforderliches Vermögensbekenntnis (noch) nicht vorgelegt worden ist.
Das Erstgericht wird daher dem Rekurswerber gemäß den §§ 2 ASGG, 84,85 Abs.2 ZPO unter Übermittlung eines Formblattes (mit Fristsetzung) die Vorlage eines solchen Vermögensbekenntnisses zugleich mit der Zustellung der Rekursentscheidung aufzutragen und sodann neuerlich über die Gewährung der Verfahrenshilfe unter Abstandnahme von dem gebrauchten Abweisungsgrund zu entscheiden haben.Das Erstgericht wird daher dem Rekurswerber gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 84,85 Absatz , ZPO unter Übermittlung eines Formblattes (mit Fristsetzung) die Vorlage eines solchen Vermögensbekenntnisses zugleich mit der Zustellung der Rekursentscheidung aufzutragen und sodann neuerlich über die Gewährung der Verfahrenshilfe unter Abstandnahme von dem gebrauchten Abweisungsgrund zu entscheiden haben.
Fachkundige Laienrichter waren gemäß § 11 a Abs.2 Z 2 lit b ASGG nicht beizuziehen.Fachkundige Laienrichter waren gemäß Paragraph 11, a Absatz , Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht beizuziehen.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00342 07S03139European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:0070RS00313.99X.1008.000Dokumentnummer
JJT_19991008_OLG0009_0070RS00313_99X0000_000