Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Stefan Vargha und Dr. Herbert Waltl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 2,921.307,15 S sA infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Handelsgericht Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei begehrt aufgrund einer Kreditforderung den Zuspruch von 2,921.307,15 S sA und beantragte am 5. Juli 1999, die Rechtssache nach § 31 JN vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz an das Handelsgericht Wien zu delegieren, weil die Wiener Niederlassung der klagenden Partei die Abwicklung des als Klagegrund herangezogenen Kreditgeschäfts besorge, sich daher alle Unterlagen in Wien befänden und ferner alle für eine Vernehmung als Zeugen und Parteien in Betracht kommenden Personen in Wien wohnhaft seien. Es fehle somit an einem "Bezugspunkt zum Sprengel des LG für ZRS Graz". Eine Delegierung der Rechtssache an ein Wiener Gericht gleicher Gattung sei demnach zweckmäßig (ON 14).Die klagende Partei begehrt aufgrund einer Kreditforderung den Zuspruch von 2,921.307,15 S sA und beantragte am 5. Juli 1999, die Rechtssache nach Paragraph 31, JN vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz an das Handelsgericht Wien zu delegieren, weil die Wiener Niederlassung der klagenden Partei die Abwicklung des als Klagegrund herangezogenen Kreditgeschäfts besorge, sich daher alle Unterlagen in Wien befänden und ferner alle für eine Vernehmung als Zeugen und Parteien in Betracht kommenden Personen in Wien wohnhaft seien. Es fehle somit an einem "Bezugspunkt zum Sprengel des LG für ZRS Graz". Eine Delegierung der Rechtssache an ein Wiener Gericht gleicher Gattung sei demnach zweckmäßig (ON 14).
Die beklagte Partei erklärte in Pkt. I. ihres sonst der Klagebeantwortung gewidmeten Schriftsatzes, gegen den Delegierungsantrag der klagenden Partei "keine Einwände" zu haben. Sie beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und will ihren Prozeßstandpunkt durch Zeugenaussagen von Personen beweisen, die ihren Wohnsitz - abgesehen von einer Ausnahme (Wohnsitz St. Gilgen) - in Wien haben (ON 15).Die beklagte Partei erklärte in Pkt. römisch eins. ihres sonst der Klagebeantwortung gewidmeten Schriftsatzes, gegen den Delegierungsantrag der klagenden Partei "keine Einwände" zu haben. Sie beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und will ihren Prozeßstandpunkt durch Zeugenaussagen von Personen beweisen, die ihren Wohnsitz - abgesehen von einer Ausnahme (Wohnsitz St. Gilgen) - in Wien haben (ON 15).
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt als Prozeßgericht erster Instanz mit Verfügung vom 13. September 1999 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich nach § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung selbst zu äußern (ON 16).Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt als Prozeßgericht erster Instanz mit Verfügung vom 13. September 1999 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne sich nach Paragraph 31, Absatz 3, JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung selbst zu äußern (ON 16).
Der erkennende Senat hat erwogen:
Einem Delegierungsantrag nach § 31 JN ist nach herrschender Ansicht nur bei triftigen, für eine Verschiebung der Zuständigkeit sprechenden Zweckmäßigkeitsgründen stattzugeben, soll doch die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsbestimmung faktisch durchbrochen werden. Spricht sich allerdings die andere Partei nicht gegen eine Delegierung aus, so ist bei der zu fällenden Ermessensentscheidung kein strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 31 JN mwN).Einem Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN ist nach herrschender Ansicht nur bei triftigen, für eine Verschiebung der Zuständigkeit sprechenden Zweckmäßigkeitsgründen stattzugeben, soll doch die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsbestimmung faktisch durchbrochen werden. Spricht sich allerdings die andere Partei nicht gegen eine Delegierung aus, so ist bei der zu fällenden Ermessensentscheidung kein strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN).
Die beklagte Partei, die gegen die beantragte Delegierung "keine Einwände" erhob, gestand damit das Zutreffen der vorgebrachten Zweckmäßigkeitsgründe zu; es sprechen überdies auch ihre eigenen Beweisanträge für eine Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeit an einen Gerichtshof erster Instanz in Wien.
Dem Delegierungsantrag ist somit stattzugeben, ohne daß zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" im Sinne des Gesetzes bedurfte und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit sprechenden Akteninhalt hätte äußern können.Dem Delegierungsantrag ist somit stattzugeben, ohne daß zuvor dem Erstgericht noch eine Erklärung nach Paragraph 31, Absatz 3, JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keiner weiteren "Aufklärung" im Sinne des Gesetzes bedurfte und sich das Erstgericht nur zu dem bereits bekannten, schon eindeutig für eine Delegierung aus Zweckmäßigkeit sprechenden Akteninhalt hätte äußern können.
Anmerkung
E55390 03J05079European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030ND00507.99.1008.000Dokumentnummer
JJT_19991008_OGH0002_0030ND00507_9900000_000