Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufwandersatzV UVS 2003 §1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in F, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. Oktober 2003, Zl. uvs- 2003/23/163-8, betreffend Kostenersatz gemäß § 79a AVG (mitbeteiligte Partei: Bund, Bundespolizeidirektion Innsbruck), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. (der mit der vorliegenden Beschwerde nicht bekämpft wird) einer Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG iVm. § 67c Abs. 3 AVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer, indem von seinem Kraftfahrzeug zu einem näher genannten Zeitpunkt die Kennzeichentafeln abgenommen worden waren, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz des Eigentums verletzt wurde.
Mit dem bekämpften Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Antrag des Beschwerdeführer auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 79a AVG iVm. der Aufwandersatzverordnung - UVS, BGBl. Nr. 334/2003, Folge gegeben und die mitbeteiligte Partei verpflichtet, dem Beschwerdeführer Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 660,80 und Ersatz für den Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 826,-- , somit einen Gesamtbetrag von EUR 1.486,80, binnen 14 Tagen zu leisten.
Die Begründung zur Kostenentscheidung lautet:
"Die zugesprochenen Kosten stützen sich auf die Bestimmungen des § 79a AVG und der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 334/2003."
In der gegen diese Kostenentscheidung an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Verhandlung vor der belangten Behörde ein Kostenverzeichnis in Höhe von EUR 5.362,70 (darin enthalten u.a. der Aufwand für zwei Verhandlungstermine, für Fahrtkosten und für von ihm bezahlte Eingabegebühren) gelegt. Über das Mehrbegehren habe die belangte Behörde nicht abgesprochen und auch nicht begründet, weshalb es dem Kostenbegehren nicht in voller Höhe stattgegeben habe.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer begehrten Aufwandersatz (sei es auch nur teilweise) nicht zuerkennen wollte. Vielmehr ging sie erkennbar davon aus, dass sie unter Spruchpunkt II. ihres Bescheides dem Antrag des Beschwerdeführers voll entsprochen habe. Die vorliegende Bescheidbeschwerde gegen die behauptete Unvollständigkeit der Kostenentscheidung ist daher zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2004/01/0107).
Was zunächst den Ersatz des Verhandlungsaufwandes betrifft, so meint der Beschwerdeführer, es stehe ihm der in § 1 Z 2 der UVS - Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334, mit EUR 826,-
- festgesetzte Ersatz des Verhandlungsaufwandes in zweifacher Höhe zu, weil die belangte Behörde über die von ihm erhobene Maßnahmenbeschwerde zwei Verhandlungstermine anberaumt habe, an denen der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter teilgenommen hätten. Dieser Einwand ist jedoch nicht zielführend, weil für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes gemäß § 79a Abs. 4 Z 3 AVG mit Verordnung ein Pauschbetrag festzusetzen ist, was in § 1 Z 2 der UVS - Aufwandersatzverordnung 2003 erfolgte. Es entspricht aber dem Wesen einer Pauschalierung, dass es auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine nicht ankommt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0148, und vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/0523, sowie zur Natur des pauschalierten Verhandlungsaufwandes auch das Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl. 2000/01/0019).
Zutreffend macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass er in der Kostennote vom 23. Oktober 2003 u.a. auch den Ersatz der Kosten der Fahrt zur Verhandlung und den Ersatz der von ihm nach dem Gebührengesetz entrichteten Eingabe- und Bogengebühr beantragt hat. Mit diesem Begehren hat sich die belangte Behörde weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander gesetzt und hat daher nicht dargetan, weshalb dem Beschwerdeführer trotz des § 79a Abs. 4 Z 1 und 2 AVG ein diesbezüglicher Aufwandersatz nicht zustehe.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchteil II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110314.X00Im RIS seit
12.12.2006