TE OGH 1999/10/13 7Ob307/98t

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Barbara B*****, vertreten durch Mag. Martin Paar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sieglinde P*****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 70.000,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 30.000,-) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 14. Juli 1998, GZ 1 R 158/98x-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 31. März 1998, GZ 1 C 611/97t-28, als nichtig aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die einschließlich S 1.014,40 Umsatzsteuer mit S 6.086,40 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am Nachmittag des 24. 2. 1996 kam es auf der FIS-Abfahrt im Schigebiet Hochwurzen (Gemeinde Rohrmoos) etwa 100 m nach der Bergstation des Sesselliftes zu einem Zusammenstoß der beiden schilaufenden Streitteile, bei dem beide verletzt wurden. Während die Klägerin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 6. 2. 1997 von der wider sie erhobenen Anklage nach § 88 Abs 1 StGB gemäß § 259 Abs 3 StPO freigesprochen wurde, wurde die Beklagte wegen dieses Vorfalles mit rechtskräftigem Urteil dieses Bezirksgerichtes vom 7. 4. 1997 zu U 23/96-28 (bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Leoben zu 9 Bl 121/97) wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe und gemäß § 369 StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 5.000,-Am Nachmittag des 24. 2. 1996 kam es auf der FIS-Abfahrt im Schigebiet Hochwurzen (Gemeinde Rohrmoos) etwa 100 m nach der Bergstation des Sesselliftes zu einem Zusammenstoß der beiden schilaufenden Streitteile, bei dem beide verletzt wurden. Während die Klägerin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 6. 2. 1997 von der wider sie erhobenen Anklage nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 259, Absatz 3, StPO freigesprochen wurde, wurde die Beklagte wegen dieses Vorfalles mit rechtskräftigem Urteil dieses Bezirksgerichtes vom 7. 4. 1997 zu U 23/96-28 (bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes Leoben zu 9 Bl 121/97) wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Geldstrafe und gemäß Paragraph 369, StPO zur Zahlung eines Schmerzengeldes von S 5.000,-

an die Klägerin verurteilt. Nach den strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen hat die die Piste in Abfahrtsrichtung gesehen vom rechten Rand nach links befahrende Beklagte bei Annäherung an die spätere Unfallstelle nicht auf den Schiverkehr vor ihr, sondern nach (rechts) zur Seite geblickt, wo ihre Kinder standen. Dagegen war die Klägerin die Piste geradlinig am linken Rand in kurzen Schwüngen abgefahren und befand sich im Unfallszeitpunkt vor der Beklagten. Demgegenüber kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Unfallsverlauf weitestgehend unaufklärbar ist. Es konnte weder einen Geschwindigkeitsüberhang einer der beiden Schifahrerinnen im Moment des Zusammenstoßes feststellen, noch wer sich unmittelbar vor dem Unfall oberhalb oder unterhalb befand, noch ob sich die Beklagte vor dem Zusammenstoß in einer Querfahrt befand, noch welcher der beiden Schifahrerinnen die unfallsverursachende Reaktionsverspätung anzulasten ist.

Die Klägerin begehrt S 70.000,- (Schmerzengeld, Behandlungskosten, Sachschäden und Ersatz verlorenen Schmuckes) sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall zu haften habe. Die Beklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil sie nicht auf die vor ihr fahrende Klägerin geachtet und keine unfallvermeidende Reaktion gesetzt habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß das Allein- bzw überwiegende Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls die Klägerin treffe, weil diese in ihrer Sicht behindert gewesen und nicht auf Sicht bzw im Hinblick auf ihr schifahrerisches Können zu schnell gefahren sei und nicht bzw verspätet reagiert und sich im Nachrang gegenüber der Beklagten befunden habe. Sie machte wegen des Rechtsüberganges nach § 332 ASVG teilweise mangelnde Aktivlegitimation geltend und wendete aufrechnungsweise eine Schmerzengeldforderung von S 200.000,- als Gegenforderung ein.Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß das Allein- bzw überwiegende Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls die Klägerin treffe, weil diese in ihrer Sicht behindert gewesen und nicht auf Sicht bzw im Hinblick auf ihr schifahrerisches Können zu schnell gefahren sei und nicht bzw verspätet reagiert und sich im Nachrang gegenüber der Beklagten befunden habe. Sie machte wegen des Rechtsüberganges nach Paragraph 332, ASVG teilweise mangelnde Aktivlegitimation geltend und wendete aufrechnungsweise eine Schmerzengeldforderung von S 200.000,- als Gegenforderung ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin habe der Beklagten kein Verschulden am Zustandekommen des Schiunfalles nachweisen können.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil mit dem angefochtenen Beschluß als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,- übersteigt und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Erstgericht habe sich rechtswidrig über die Ergebnisse des gegen die Beklagte ergangenen Straferkenntnisses hinweggesetzt. Wirke die materielle Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung derart, daß der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen müsse und wirke dieses für den Rechtskreis des Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so könne sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt worden sei, nicht begangen habe, gleichviel, ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlicher Stellung er dort aufgetreten sei. Für diese aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindung von Strafurteilen bleibe es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung schon vor Klageeinbringung oder - wie hier - erst bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz vorliege. Eine strafgerichtliche Verurteilung bewirke zwar noch keine Bindung des Zivilgerichtes an alle die Straftat individualisierenden Feststellungen des Strafgerichtes, sie erstrecke sich aber auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachenfeststellungen. Maßgeblich sei daher der Spruch des Strafurteiles, den Entscheidungsgründen komme nur die Bedeutung einer Hilfsfunktion für die Auslegung der Tragweite des Spruches zu. Als den Schuldspruch notwendigerweise begründende Tatsachen werde man hier die Sachverhaltsannahme werten müssen, die jetzige Beklagte habe bei Annäherung an die spätere Unfallstelle nicht den (Schifahr-)Verkehr vor ihr beobachtet, sondern sie habe nach "rechts unten, wo ihre Kinder standen" geblickt und (nur) deswegen die Klägerin erst ganz kurz vor dem Zusammenstoß gesehen, die weiteren Einzelheiten des Unfallablaufes, etwa, ob sie mit einem Winkel zur Fallinie von 30 bis 45 Grad gefahren sei, ob sie die Piste querte, was bei einer Fahrt mit 30 bis 45 Grad nicht der Fall gewesen wäre, ob sie sich mit der Klägerin auf derselben Höhe befunden habe und welche Fahrlinie die Klägerin einhielt, seien von der Bindungswirkung nicht mehr umfaßt. Da aber als den Schuldspruch notwendigerweise begründende Tatsache hier kraft Bindungswirkung anzunehmen sei, die jetzt Beklagte habe den Schifahrverkehr vor ihr unzureichend beobachtet, werde zugleich auch die selbstverständliche gedankliche Prämisse als gegeben anzunehmen sein, daß die Beklagte vor ihr die andere Schifahrerin auch hätte sehen können (und müssen). Erst so werde der Fahrlässigkeitsvorwurf im Spruch des verurteilenden Straferkenntnisses individualisier- und verstehbar. Innerhalb dieser Grenzen binde das Strafurteil das Zivilgericht; dies von vornherein unabhängig davon, ob es materiell richtig sei oder nicht. Der Mißachtung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft messe die Judikatur das Gewicht eines von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrundes bei.

Da der Schuldspruch des hier maßgeblichen strafgerichtlichen Erkenntnisses kaum Individualisierungs- merkmale nenne, die aus den Gründen abzuleitenden Grenzen der Feststellungswirkung auch anders gedeutet werden könnten und diese Grenzen in der Judikatur seit der Entscheidung des verstärkten Senates zu 1 Ob 612/95 noch nicht vollends ausgelotet erschienen, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung von der Beklagten erhobene Rekurs erweist sich als unzulässig.

Nach § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses nach Abs 1 Z 2 leg cit nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird auch im Rekurs nicht aufgezeigt.Nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses nach Absatz eins, Ziffer 2, leg cit nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird auch im Rekurs nicht aufgezeigt.

Im Gegensatz zu den Rekursausführungen hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß dem zu U 23/96 des Bezirksgerichtes Schladming gegen die Beklagte ergangenen Straferkenntnis im Rahmen der für die strafgerichtliche Beurteilung erforderlichen Tatbestandselemente nach ständiger Rechtsprechung eine Bindungswirkung auf das vorliegende Zivilverfahren zukommt (vgl 1 Ob 612/95 uva, zuletzt 1 Ob 21/99s und 1 Ob 330/98f mwN). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erst bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vorlag (vgl 9 ObA 2233/96i). Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in den Feststellungen der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Straftatbestand (vgl 9 ObA 416/97k). Den Ausführungen des Rekursgerichtes, in welchem Umfang das Erstgericht zur Beurteilung der nach § 88 Abs 1 StGB erforderlichen und daher für das zivilgerichtliche Verfahren bindenden Tatbestandselemente seiner Entscheidung trotz seiner eigenen, diesen Feststellungen zuwider laufenden Beweiswürdigung zugrunde zu legen haben wird, kann, um Wiederholungen zu vermeiden nur beigepflichtet werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin liegen dem Straferkenntnis durchaus nachvollziehbare, das Verschulden der Beklagten begründende Tatsachenfeststellungen zugrunde. Einer differenzierten Auslotung im vorliegenden Einzelfall bedarf es im vorliegenden Verfahrensstadium nicht, weil die über ein grundsätzliches Verschulden der Beklagten am Zustandekommen des Unfalles hinausgehende gerichtliche Beurteilung des Unfallsgeschehens in Hinblick auf ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin der weiteren Entscheidungsfindung vorbehalten werden muß. Auch daß die Verkennung der Bindungswirkung eines Strafurteils die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung auslöst, entspricht herrschender und einhelliger Rechtsprechung (vgl 1 Ob 612/95 uva).Im Gegensatz zu den Rekursausführungen hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß dem zu U 23/96 des Bezirksgerichtes Schladming gegen die Beklagte ergangenen Straferkenntnis im Rahmen der für die strafgerichtliche Beurteilung erforderlichen Tatbestandselemente nach ständiger Rechtsprechung eine Bindungswirkung auf das vorliegende Zivilverfahren zukommt vergleiche 1 Ob 612/95 uva, zuletzt 1 Ob 21/99s und 1 Ob 330/98f mwN). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erst bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz vorlag vergleiche 9 ObA 2233/96i). Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in den Feststellungen der konkreten Sachverhaltselemente und umfaßt auch die rechtliche Subsumtion unter einem bestimmten Straftatbestand vergleiche 9 ObA 416/97k). Den Ausführungen des Rekursgerichtes, in welchem Umfang das Erstgericht zur Beurteilung der nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB erforderlichen und daher für das zivilgerichtliche Verfahren bindenden Tatbestandselemente seiner Entscheidung trotz seiner eigenen, diesen Feststellungen zuwider laufenden Beweiswürdigung zugrunde zu legen haben wird, kann, um Wiederholungen zu vermeiden nur beigepflichtet werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin liegen dem Straferkenntnis durchaus nachvollziehbare, das Verschulden der Beklagten begründende Tatsachenfeststellungen zugrunde. Einer differenzierten Auslotung im vorliegenden Einzelfall bedarf es im vorliegenden Verfahrensstadium nicht, weil die über ein grundsätzliches Verschulden der Beklagten am Zustandekommen des Unfalles hinausgehende gerichtliche Beurteilung des Unfallsgeschehens in Hinblick auf ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin der weiteren Entscheidungsfindung vorbehalten werden muß. Auch daß die Verkennung der Bindungswirkung eines Strafurteils die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung auslöst, entspricht herrschender und einhelliger Rechtsprechung vergleiche 1 Ob 612/95 uva).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, sodaß die Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Rekursverfahren notwendig war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, sodaß die Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Rekursverfahren notwendig war.

Anmerkung

E55458 07A03078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00307.98T.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_0070OB00307_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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