TE OGH 1999/10/13 9Ob272/99m

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Silvia B*****, geboren am 30. März 1983, vertreten durch den Kollisionskurator Mag. Martin L*****, Notariatskandidat, *****, dieser vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 13. September 1999, GZ 2 R 219/99m-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht geht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung aus, nach welcher ein Rechtsgeschäft durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden darf, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dessen Wohl entspricht, was insbesondere der Fall ist, wenn das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt wird, jedoch dann nicht gegeben ist, wenn eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0048176, zuletzt 7 Ob 147/98p). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (RIS-Justiz RS0097948). Die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes, dass sich die Schenkung auf Jahre hinaus als Verschaffung eines "nudum ius" verstehe, dem mit dem Liegenschaftseigentum verbundene wirtschaftliche Risken gegenüberstehen (SZ 25/87, EFSlg 38.316, 1 Ob 690/81, 1 Ob 623/90), ist vertretbar: Während nämlich das auf der Gesamtliegenschaft haftende, der Geschenkgeberin auf Lebenszeit eingeräumte Fruchtgenussrecht sowie das zu ihren Gunsten einzutragende Veräußerungs- und Belastungsverbot eine Nutzung durch die Geschenkgeberin auf lange Sicht verhindern, muss diese Belastungen gewärtigen, welche über die - im Innenverhältnis von der Geschenkgeberin getragenen - Abgaben hinausgehen können, wie zB nachbarrechtliche Ansprüche, Verpflichtungen als Anrainer nach der StVO mit dem daraus erfließenden Haftungsrisiko, allenfalls auch baubehördliche Auflagen etc. Dass hiefür ebenfalls eine Schad- und Klagloshaltung übernommen worden und eine solche auch durchsetzbar wäre (1 Ob 2410/96k in RIS-Justiz RS0107178), wurde nicht behauptet und lässt sich auch dem Vertragstext nicht entnehmen.

Der Rechtsmittelwerberin gelingt es insgesamt nicht, eine grobe Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht und somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.Der Rechtsmittelwerberin gelingt es insgesamt nicht, eine grobe Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht und somit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.

Anmerkung

E55612 09A02729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00272.99M.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_0090OB00272_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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