Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid G*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard G*****, ohne Beschäftigung, *****, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. August 1999, GZ 43 R 637/99s-7, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend geht das Rekursgericht von der Rechtsprechung aus (RIS-Justiz RS0038056), nach der eine erst künftig - allenfalls - eintretende Rechtslage nicht als hypothetischer Klagegrund geltend gemacht werden kann, weil darin eine bedingte und daher unzulässige Prozesshandlung liegt. Bedingte Prozesshandlungen gibt es ausnahmsweise dort, wo im Prozessrecht Anhaltspunkte für deren Zulässigkeit zu finden sind (RIS-Justiz RS0006445). Ein solcher Ausnahmefall liegt aber dann nicht vor, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts (hier: ein rechtskräftiges Scheidungsurteil) ist (EvBl 1974/289).
Anmerkung
E55526 09A02679European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00267.99A.1013.000Dokumentnummer
JJT_19991013_OGH0002_0090OB00267_99A0000_000