TE OGH 1999/10/13 9Ob261/99v

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Peter Zauner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gesellschaft *****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 359.382,- und Feststellung (Streitwert S 50.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15. Juli 1999, GZ 14 R 3/99k-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung wonach die verschuldensfreie Haftung nach § 1319 ABGB auf umstürzende Bäume und sich ablösende Äste analoge Anwendung findet (EvBl 1970/294, MietSlg 32.235, SZ 59/121 uva, s RIS-Justiz RS0026229), zutreffend wiedergegeben. Soweit sich die beklagte Partei auf die Haftungseinschränkung iSd § 176 Abs 4 letzter Satz ForstG beruft, wäre es an ihr gelegen, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen, daß es sich bei der Grundstücksfläche der beklagten Partei überhaupt um einen Wald iSd ForstG handelt, nämlich, daß die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (§ 1 Abs 1 leg cit), oder der forstliche Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist (§ 1 Abs 2 leg cit). Mangels eines solchen konkreten Tatsachenvorbringens kommt den von der Revisionswerberin vermißten Erhebungen die Eigenschaft unzulässiger Ausforschungsbeweise (RIS-Justiz RS0039973) zu. Die Beklagte vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung wonach die verschuldensfreie Haftung nach Paragraph 1319, ABGB auf umstürzende Bäume und sich ablösende Äste analoge Anwendung findet (EvBl 1970/294, MietSlg 32.235, SZ 59/121 uva, s RIS-Justiz RS0026229), zutreffend wiedergegeben. Soweit sich die beklagte Partei auf die Haftungseinschränkung iSd Paragraph 176, Absatz 4, letzter Satz ForstG beruft, wäre es an ihr gelegen, konkrete Behauptungen dazu aufzustellen, daß es sich bei der Grundstücksfläche der beklagten Partei überhaupt um einen Wald iSd ForstG handelt, nämlich, daß die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (Paragraph eins, Absatz eins, leg cit), oder der forstliche Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist (Paragraph eins, Absatz 2, leg cit). Mangels eines solchen konkreten Tatsachenvorbringens kommt den von der Revisionswerberin vermißten Erhebungen die Eigenschaft unzulässiger Ausforschungsbeweise (RIS-Justiz RS0039973) zu. Die Beklagte vermag somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E55611 09A02619

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00261.99V.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_0090OB00261_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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