TE OGH 1999/10/13 9ObA232/99d

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wider die beklagte Partei Martin E*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Roland Gabl ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 13.964 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juni 1999, GZ 11 Ra 84/99y-14, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Dezember 1998, GZ 6 Cga 169/98w-9, teilweise bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 406,08 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es insoweit aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es insoweit aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Soweit nach Abschluß des mündlichen Einstellungsvertrages nach Arbeitsantritt beim Beschäftiger vom Überlasser ein Dienstzettel mit dem in § 11 AÜG angeführten Mindestinhalt und einer weiteren nach § 11 Abs 3 AÜG grundsätzlich zulässigen Konventionalstrafenbedingung vorbereitet und der überlassenen Arbeitskraft zur Unterschrift übermittelt wird, handelt es sich dabei nicht um eine ungewöhnliche unzulässige Bedingung. Selbst eine nachträgliche Vereinbarung von verschlechternden Vertragsbestimmungen ist nach der Judikatur, soferne es nicht um einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche geht, nicht unzulässig, wenn die gesetzliche Rechtsstellung des Arbeitnehmers - hier nach dem AÜG - nicht verschlechtert wird (Arb 10.303, 10.913, SZ 62/47; 8 ObA 35/98z). Da das AÜG selbst von der Zulässigkeit solcher Bedingungen unter den nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfenden Voraussetzungen ausgeht, vermag auch die an sich schwächere Position des Arbeitnehmers allein die Rechtsansicht, eine solche vom Gesetz selbst für grundsätzlich zulässig erachtete Bestimmung sei wirksam und nicht ungewöhnlich, nicht in Zweifel zu ziehen.Soweit nach Abschluß des mündlichen Einstellungsvertrages nach Arbeitsantritt beim Beschäftiger vom Überlasser ein Dienstzettel mit dem in Paragraph 11, AÜG angeführten Mindestinhalt und einer weiteren nach Paragraph 11, Absatz 3, AÜG grundsätzlich zulässigen Konventionalstrafenbedingung vorbereitet und der überlassenen Arbeitskraft zur Unterschrift übermittelt wird, handelt es sich dabei nicht um eine ungewöhnliche unzulässige Bedingung. Selbst eine nachträgliche Vereinbarung von verschlechternden Vertragsbestimmungen ist nach der Judikatur, soferne es nicht um einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche geht, nicht unzulässig, wenn die gesetzliche Rechtsstellung des Arbeitnehmers - hier nach dem AÜG - nicht verschlechtert wird (Arb 10.303, 10.913, SZ 62/47; 8 ObA 35/98z). Da das AÜG selbst von der Zulässigkeit solcher Bedingungen unter den nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfenden Voraussetzungen ausgeht, vermag auch die an sich schwächere Position des Arbeitnehmers allein die Rechtsansicht, eine solche vom Gesetz selbst für grundsätzlich zulässig erachtete Bestimmung sei wirksam und nicht ungewöhnlich, nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Ein Einheitssatz von 180 % ist lediglich für das Berufungsverfahren, nicht jedoch für das Revisionsverfahren vorgesehen. Die Kostenrüge des Beklagten ist in dritter Instanz unzulässig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Ein Einheitssatz von 180 % ist lediglich für das Berufungsverfahren, nicht jedoch für das Revisionsverfahren vorgesehen. Die Kostenrüge des Beklagten ist in dritter Instanz unzulässig.

Anmerkung

E55618 09B02329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00232.99D.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_009OBA00232_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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