TE OGH 1999/10/13 9ObA176/99v

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Wilhelm S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Walter Engler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 30 Cga 172/94x des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1999, GZ 10 Ra 49/99w-9, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Jänner 1999, GZ 30 Cga 255/98h-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage iSd § 538 Abs 1 ZPO zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Das Rekursgericht hat die Unschlüssigkeit der Wiederaufnahmsklage iSd Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:

Die behauptete Missachtung der Bestimmung des § 248a ASVG durch die Instanzen des aufzunehmenden Verfahrens ist als angeblicher Fehler der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmegrund ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044343). Soweit sich der Wiederaufnahmskläger auf den nachträglich hervorgekommenen Sachverhalt der Frühpensionierung dreier Kollegen und seine dadurch erwiesene Ungleichbehandlung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Umstand hinsichtlich eines Arbeitskollegen bereits im aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt und hinsichtlich der beiden anderen Personen bereits in jenem früheren Wiederaufnahmeverfahren (30 Cga 62/96y) als für eine Wiederaufnahme untauglich erkannt wurde.Die behauptete Missachtung der Bestimmung des Paragraph 248 a, ASVG durch die Instanzen des aufzunehmenden Verfahrens ist als angeblicher Fehler der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmegrund ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0044343). Soweit sich der Wiederaufnahmskläger auf den nachträglich hervorgekommenen Sachverhalt der Frühpensionierung dreier Kollegen und seine dadurch erwiesene Ungleichbehandlung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Umstand hinsichtlich eines Arbeitskollegen bereits im aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt und hinsichtlich der beiden anderen Personen bereits in jenem früheren Wiederaufnahmeverfahren (30 Cga 62/96y) als für eine Wiederaufnahme untauglich erkannt wurde.

In der Behauptung einer Übertragung von Anwartschaften in eine Pensionskasse per 1. 1. 1999 liegt überdies keine Geltendmachung neuer Tatsachen, die schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden wären (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 530 ZPO).In der Behauptung einer Übertragung von Anwartschaften in eine Pensionskasse per 1. 1. 1999 liegt überdies keine Geltendmachung neuer Tatsachen, die schon vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstanden wären (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu Paragraph 530, ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E55613 09B01769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00176.99V.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_009OBA00176_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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