TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/21 2003/11/0191

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Index

L94805 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Salzburg;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

AHR §6;
EisbEG 1954 §44 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
LeichenbestattungsG Slbg 1986 §27;
RAT;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 2003, Zl. 9/01- 47.008/60-2003, betreffend Kostenersatz in einem Enteignungsverfahren nach dem Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. A und 2. B, beide in H, beide vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfsplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. Februar 2001 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, eine 2.000 m2 umfassende Teilfläche einer im Miteigentum der beiden mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft gemäß § 27 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 zu enteignen, abgewiesen. Die Entscheidung über den Kostenersatz wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0129, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1998 hatten die mitbeteiligten Parteien den Ersatz der ihnen im Enteignungsverfahren bis dahin entstandenen Kosten für die anwaltliche Vertretung beantragt. Dieses Kostenersatzbegehren ergänzten und konkretisierten die mitbeteiligten Parteien zuletzt mit Schriftsatz vom 10. März 2003.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2003 wurde die beschwerdeführende Partei als Antragstellerin im genannten Enteignungsverfahren gemäß § 27 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 iVm § 44 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 verpflichtet, den mitbeteiligten Parteien die mit EUR 12.920,53 bestimmten bisherigen Kosten des Verfahrens (darin enthalten Barauslagen in Höhe von EUR 88,95 an und Umsatzsteuer in Höhe von EUR 2.141,02) binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt I.). Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien in der Höhe von EUR 9.269,01 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde - hier auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom Enteignungswerber als Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Enteignungsgegners zu ersetzen seien. Nicht unter diese Kostenersatzpflicht fielen gemäß § 44 leg. cit. jene Kosten, die durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen worden seien. Dies sei nach der Judikatur der Fall, wenn das Einschreiten der Partei nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein könne. Was die Höhe der zuzusprechenden Kosten betreffe, so seien nur angemessene Kosten der Partei zu ersetzen, für deren Ermittlung die allgemeinen Honorarrichtlinien (AHR) des österreichischen Rechtsanwaltskammertages maßgebend seien. Gemäß § 6 AHR seien die einzelnen Honoraransätze unter sinngemäßer Anwendung des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) in der jeweils geltenden Fassung zu errechnen. Die belangte Behörde habe daher bei der Entscheidung über den Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Kostenersatz das RATG jeweils in der Fassung angewendet, die bei Erbringung der betreffenden anwaltlichen Leistung in Geltung gestanden sei. Dabei sei als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Kostenersatzes der Betrag von öS 820.000,-- bzw. EUR 59.591,72 herangezogen worden, weil diese Summe nach dem eingeholten Schätzgutachten dem Wert der vom Enteignungsantrag betroffenen Fläche (2.000 m2 zu je öS 410,--) des Grundstückes der mitbeteiligten Parteien entspreche. In der Folge begründete die belangte Behörde im Einzelnen, weshalb und in welchem Ausmaß sie dem Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Parteien in den beantragten Kostenpositionen stattgegeben habe.

Gegen diesen Bescheid, nach den Beschwerdegründen allerdings nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligten Parteien erwogen hat:

Die beschwerdeführende Partei weist einleitend darauf hin, dass von ihrem Enteignungsantrag nur eine Teilfläche im Ausmaß von 2.000 m2 eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes der mitbeteiligten Parteien betroffen sei, die für die Erweiterung des Ortsfriedhofes notwendig sei. Nach dem Schätzgutachten betrage der Verkehrswert der betroffenen Grundstücksfläche S 820.000,--, durch die Abtretung der gegenständlichen Fläche seien keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Bewirtschaftung des verbleibenden landwirtschaftlichen Grundstückes der mitbeteiligten Parteien zu erwarten. Die beschwerdeführende Partei habe den mitbeteiligten Parteien bereits im Mai 1995 für die in Rede stehende Fläche ein Ersatzgrundstück im Ausmaß von 3.470 m2 und zusätzlich ein Waldgrundstück im Ausmaß von 11.940 m2 angeboten. Dieses Angebot sei von den mitbeteiligten Parteien aber ausgeschlagen worden. Im Rahmen einer außerbehördlichen Verhandlung hätten die mitbeteiligten Parteien Tauschgrundstücke begehrt, deren Wert zehn Mal höher gewesen sei, als die vom Enteignungsverfahren betroffene Fläche. Davon ausgehend erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, nicht mit jenen Kosten des Enteignungsverfahrens, die durch ungerechtfertigtes Einschreiten der mitbeteiligten Parteien bzw. ihrer Rechtsvertreter hervorgerufen worden seien, belastet zu werden. Sodann führt die Beschwerde im Einzelnen Argumente gegen jene Honoraransätze ins Treffen, die die belangte Behörde dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu Grunde gelegt hat.

Das Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986, LGBl. Nr. 84/1986 in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 46/2001, lautet (auszugsweise):

"Enteignung für Friedhofszwecke

§ 27

Die Landesregierung kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies zur Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofes unbedingt erforderlich ist. Hiebei finden die Vorschriften des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, mit folgenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a) Die Durchführung des Enteignungsverfahrens obliegt der Landesregierung;

b) Der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist mangels einer Vereinbarung der Parteien auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln;

c) Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Enteignung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Entscheidung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d) ..."

§ 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71/1954 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 297/1995 (seit BGBl. I Nr. 112/2003: "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz"), lautet:

§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.

(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden."

Gemäß § 27 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 ist im Verfahren zur Enteignung von Grundstücken für den Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden. Im vorliegenden Beschwerdefall, in dem es nicht um die Feststellung der Höhe der Entschädigung im Sinne des § 44 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, sondern um die Kosten des Enteignungsverfahrens geht, ist der Abs. 1 der letztgenannten Bestimmung entscheidungswesentlich. Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211 (Slg. Nr. 13777/A), ausgesprochen, dass den Enteignungsgegnern im Enteignungsverfahren auch die Kosten anwaltlicher Vertretung zu ersetzen sind, und zwar unabhängig davon, ob der Enteignungsantrag ganz oder teilweise erfolgreich ist oder nicht. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof dabei klargestellt, dass "ungerechtfertigt" im Sinne dieser Gesetzesstelle ein Einschreiten dann ist, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Diese Rechtsanschauung hat der Verwaltungsgerichtshof seiner weiteren Rechtsprechung zu Grunde gelegt (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0181, und die Erkenntnisse vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, und vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0079). Im zitierten Beschluss Zl. 94/06/0181 wurde ausgesprochen, dass dem Enteignungsgegner gemäß § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 auch das Recht zukommt, die Entscheidungspflicht der Behörde über den Kostenersatzanspruch unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache (Entscheidung über den Enteignungsantrag) geltend zu machen. Im zitierten Erkenntnis Zl. 93/06/0231 hat sich der Verwaltungsgerichtshof u. a. mit der Höhe der dem Enteignungsgegner zu ersetzenden Kosten beschäftigt. Demnach sind nur angemessene Kosten der Partei zu ersetzen, wobei für jede (kostenpflichtige) Rechtshandlung des Enteignungsgegners gesondert zu prüfen ist, ob ein ungerechtfertigtes Einschreiten im Sinne des § 44 leg. cit. vorliegt. Die Tarifbestimmungen des RATG seien im Enteignungsverfahren zwar nicht unmittelbar anzuwenden, sie seien jedoch gemäß § 6 der Autonomen Honorar-Richtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHR) für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RATG, zu errechnen sei. Bei dieser Berechnung kommt nach dem letztzitierten Erkenntnis als Bemessungsgrundlage, soweit nicht eine niedrigere Bemessungsgrundlage geltend gemacht wurde, höchstens der tatsächlich gebührende (das ist in der Regel der von der Behörde zuerkannte) Entschädigungsbetrag in Betracht.

Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet diese Rechtsprechung, dass zunächst dem Einwand der beschwerdeführenden Partei nachzugehen ist, dem zufolge die geltend gemachten Kosten der mitbeteiligten Parteien durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten hervorgerufen worden seien, weil die mitbeteiligten Parteien weit überhöhte Entschädigungsbeträge gefordert hätten. Die Aktenlage zeigt allerdings, dass dieses Argument nicht zutrifft, weil die mitbeteiligten Parteien mehrfach einen Grundstückstausch im Verhältnis 1 : 1 (zuzüglich einer Entschädigung für die ihnen entstandenen Kosten; vgl. Akt Seiten 173, 190 und 197) gefordert haben. Daran ändert nichts, dass die mitbeteiligten Parteien im Rahmen zahlreicher Verhandlungen über diverse Ersatzgrundstücke in der Besprechung vom 9. Juni 1998 auch ein Grundstück als Tauschobjekt in Betracht gezogen haben, dessen Wert sich als weit höher herausgestellt hat, als die dem Enteignungsantrag zu Grunde liegende Fläche. Was dabei die in der Beschwerde genannten beiden Ersatzgrundstücke im Ausmaß von 3.470 m2 und 11.940 m2 betrifft, die von den mitbeteiligten Parteien abgelehnt wurden, so zeigt das im Akt befindliche Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg vom 29. Oktober 1996 (Akt Seite 90), dass der gemeinsame Wert dieser Ersatzgrundstücke unter jenem der vom Enteignungsantrag betroffenen Grundstücksfläche liegt. Nach dem Gesagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, die mitbeteiligten Parteien hätten schon auf Grund ungerechtfertigt hoher Entschädigungsforderungen und damit auf Grund eines ungerechtfertigten Einschreitens im Sinne des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 keinen Anspruch auf Kostenersatz.

Zu den von der beschwerdeführenden Partei bekämpften Honoraransätzen:

Wie erwähnt setzt sich der im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides genannte Betrag, zu dessen Ersatz die beschwerdeführende Partei verpflichtet wurde, aus mehreren in den Kostenanträgen aufgelisteten Honoraransätzen zusammen, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Einzelnen auf ihre Berechtigung geprüft hat. Dabei hat sie im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231, zutreffend den Betrag von öS 820.000,-- (EUR 59.591,72) als Bemessungsgrundlage herangezogen, weil dieser Betrag nach dem Schätzgutachten vom 2. August 1996 (Akt Seite 69) den Wert der vom Enteignungsantrag betroffenen Grundstücksfläche darstellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Richtigkeit der angenommenen Bemessungsgrundlage auch nicht bestritten. Im Folgenden ist daher auf die jeweils strittigen Kosten einzugehen:

1. Kostenersatz für die Fristerstreckungsanträge vom 20. September 1996 und 14. Oktober 1996:

Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei vor, die Fristerstreckungsanträge seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen und fielen ausschließlich in die Sphäre der mitbeteiligten Parteien.

Nach der Aktenlage (Akt Seite 77f.) wurden die mitbeteiligten Parteien mit einem ihnen am 11. September 1996 zugestellten Schreiben der belangten Behörde zur Akteneinsicht bis 20. September 1996 und zur Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen aufgefordert. Den mitbeteiligten Parteien stand daher für die Akteneinsicht nur knapp mehr als eine Woche zur Verfügung, sodass der Fristerstreckungsantrag vom 20. September 1996 jedenfalls nicht als ungerechtfertigtes Einschreiten angesehen werden kann. Dasselbe gilt für den Antrag vom 14. Oktober 1996, mit dem eine weitere Fristerstreckung für die Dauer von drei Wochen begehrt wurde. Die mitbeteiligten Parteien haben den letztgenannten Antrag nämlich damit begründet, dass sie zum Zwecke der Erstattung einer fundierten Stellungnahme ein (Schätz-)Gutachten in Auftrag gegeben haben, mit dessen Fertigstellung innerhalb der beantragten Frist zu rechnen sei. Dabei handelte es sich um das bereits erwähnte Gutachten der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über den Wert der den mitbeteiligten Parteien angebotenen Tauschgrundstücke.

2. Kostenersatz für die Kommission vom 26. Juni 1998:

Dieses Kostenbegehren betraf die Akteneinsicht und die Herstellung von Ablichtungen durch den neu gewählten Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien. Die beschwerdeführende Partei wendet gegen die Zuerkennung dieser Kosten ein, der Wechsel des Rechtsvertreters sei in der Sphäre der mitbeteiligten Parteien gelegen, die Belastung der beschwerdeführenden Partei mit diesen Kosten sei daher ungerechtfertigt. Dabei wird allerdings übersehen, dass die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Mai 1998 und vom 9. Juni 1998 (Akt Seiten 182 und 185) ausdrücklich zur Akteneinsicht und anschließenden Stellungnahme aufgefordert wurden, sodass die Akteneinsicht vom 26. Juni 1998 nicht allein durch den Wechsel der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Parteien verursacht wurde.

3. Kostenersatz für die schriftliche Stellungnahme vom 6. Juli 1998:

Entgegen der Beschwerdemeinung erschöpft sich diese Stellungnahme (Akt Seite 189 ff) nicht in bloßen Wiederholungen des bis dahin Vorgebrachten. So haben die mitbeteiligten Parteien in dieser Stellungnahme zu der für sie zentralen Frage der Höhe der Entschädigung insbesondere Vergleichsbeträge angeführt, wie sie bei Enteignungen für Friedhofserweiterungen in Nachbargemeinden bezahlt worden waren.

4. Kostenersatz für die Kommission vom 9. Juli 1998:

Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, den mitbeteiligten Parteien stehe ein Kostenersatz für die rechtsfreundliche Vertretung an der Besprechung vom 9. Juli 1998 schon deshalb nicht zu, weil es sich bloß um eine "außerbehördliche" Besprechung gehandelt habe, die zu einer Einigung in der gegenständlichen Enteignungssache hätte führen sollen. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht zielführend, weil sich aus dem Aktenvermerk vom 8. Juli 1998 (Akt Seite 188) ergibt, dass diese Besprechung über Einladung der belangten Behörde stattfand. Die Teilnahme an dieser Besprechung stellte jedenfalls ein gerechtfertigtes Einschreiten dar.

Wenn die beschwerdeführende Partei meint, die mitbeteiligten Parteien hätten den Kostenersatz für das Einschreiten ihres Rechtsvertreters am 9. Juli 1998 (bloß) unter dem Titel einer angeblichen Akteneinsicht begehrt und die belangte Behörde hätte den Kostenersatz daher nicht unter dem Titel der Teilnahme an der Besprechung vom 9. Juli 1998 zuerkennen dürfen, so ist die beschwerdeführende Partei gleichfalls auf die Aktenlage zu verweisen. Schon im Antrag auf Kostenersatz vom 24. Juli 1998 (Akt Seite 195 f) wurde das Kostenersatzbegehren mit dem Einschreiten des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Parteien am 9. Juli 1998 mit "Kommission TP 7/2 samt An- und Abreise 6/2 Std."

begründet. Aktenkundig ist, dass nicht nur der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Parteien, sondern auch mehrere weitere Personen an der Besprechung vom 9. Juli 1998 teilgenommen haben (Akt Seite 197 ff). Daher schadet es nicht, dass das Kostenersatzbegehren für das Einschreiten am 9. Juli 1998 in einem späteren Schriftsatz der mitbeteiligten Parteien offenbar irrtümlich mit der Vornahme eine Akteneinsicht begründet wurde.

Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich die Dauer der Besprechung vom 9. Juli 1998 im Ausmaß von sechs halben Stunden bestreitet, so bringt sie dagegen nichts Stichhaltiges vor. Zwar ergibt sich aus dem Aktenvermerk über diese Besprechung kein Hinweis über ihre Dauer, doch ist es schon im Hinblick auf den Umfang und den Inhalt dieses Aktenvermerkes nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde von einem Zeitaufwand (inklusive An- und Abreise) im beantragten Ausmaß von sechs halben Stunden ausgegangen ist. Im Hinblick auf das Teilnehmen mehrerer Personen und den Inhalt der Gespräche (widerstreitende Vorschläge) ist auch die Bewertung des Einschreitens gemäß TP 3AII des RATG unbedenklich.

5. Kostenersatz für die Kommission vom 23. Juli 1998:

Die beschwerdeführende Partei vertritt auch diesbezüglich die Ansicht, dass es sich dabei um eine "außerbehördliche" Verhandlung mit den mitbeteiligten Parteien und ihrem Rechtsvertreter gehandelt habe, für die kein Kostenersatz zu leisten sei. Dem steht entgegen, dass am 23. Juli 1998 die Besichtigung konkreter Ersatzgrundstücke für das vom Enteignungsantrag betroffene Grundstück der mitbeteiligten Parteien stattfand und dass diese Besichtigung nicht nur über ausdrückliche Einladung der beschwerdeführenden Partei erfolgte, sondern vor allem Ergebnis der bei der belangten Behörde stattgefundenen Besprechung vom 9. Juli 1998 war. Zweifelsfrei war daher die Teilnahme an der Verhandlung vom 23. Juli 1998 ein gerechtfertigtes Einschreiten. Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch das Ausmaß von sechs halben Stunden dieser Kommission bestreitet, unterlässt sie es auch in diesem Punkt, die tatsächliche Dauer der Verhandlung konkret darzulegen.

6. Kostenersatz für die Kommission vom 29. Juni 2000:

Den Kostenersatz für zwei halbe Stunden gemäß TP 7 Abs. 2 RATG begründete die belangte Behörde mit der Akteneinsicht durch die anwaltliche Vertretung der mitbeteiligten Parteien am 29. Juni 2000. Dem Beschwerdeargument, diese Akteneinsicht sei nicht notwendig gewesen und hätte durch eine telefonische Abklärung des Verfahrensstandes bei der belangten Behörde ersetzt werden können, ist entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligten Parteien mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Juni 2000 (Akt Seite 217) in Kenntnis gesetzt wurden, dass das gegenständliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurden sie von der Behörde zur Akteneinsicht und anschließenden Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis aufgefordert. Die Akteneinsicht vom 29. Juni 2000 war daher ein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung.

7. Kostenersatz für die Stellungnahme vom 29. Juni 2000:

Dass diese Stellungnahme jedenfalls ein gerechtfertigtes Einschreiten im Sinne des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz dargestellt hat, ergibt sich schon aus der zuvor genannten Aufforderung durch die Behörde vom 13. Juni 2000. Wenn die beschwerdeführende Partei ein komplexes, sachdienliches Vorbringen in dieser Stellungnahme vermisst, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der diesbezügliche Kostenzuspruch ohnehin nur nach TP 2 des RATG bemessen wurde.

8. Kostenersatz für die Stellungnahme vom 31. August 2000:

Mit Schriftsatz vom 2. August 2000 (Akt Seiten 226 ff) hat die beschwerdeführende Partei den Anspruch der mitbeteiligten Parteien auf Ersatz der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung für das Einschreiten im gegenständlichen Enteignungsverfahren bestritten. Hierauf replizierten die mitbeteiligten Parteien in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2000 und verwiesen auf das zitierte hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates Zl. 90/06/0211. Die beschwerdeführende Partei meint nun, dass den mitbeteiligten Parteien für den Schriftsatz vom 31. August 2000 kein Kostenersatzanspruch zukomme, weil dieser Schriftsatz nicht die Enteignungsfrage, sondern bloß die Kostenfrage betreffe. Sie beruft sich dazu auf das bereits genannte hg. Erkenntnis Zl. 93/06/0231.

In diesem Erkenntnis (vgl. dort Punkt 7.) hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings ausgesprochen, dass das (nach dem Verfahren über die Entschädigungshöhe und über die dabei anfallenden Kosten geführte) weitere Verfahren im Kostenpunkt vom Enteignungsverfahren zu unterscheiden ist, weshalb auf den im Berufungsverfahren auszutragenden Kostenstreit die Bestimmung des § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 nicht mehr angewendet werden kann. Soweit sich daher an das Verwaltungsverfahren erster Instanz ein Rechtsmittelverfahren im Kostenpunkt anschließt, besteht hinsichtlich dieses zusätzlichen Aufwandes nach dem letztzitierten Erkenntnis keine Kostenersatzpflicht des Enteignungswerbers im Verwaltungswege.

Daraus ist aber im gegenständlichen Beschwerdefall, in dem die Salzburger Landesregierung als Behörde erster und gleichzeitig letzter Instanz nach den Bestimmungen des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986 über die Kosten des Enteignungsverfahrens entschieden hat, für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, weil das im Erkenntnis Zl. 93/06/0231 angesprochene Berufungsverfahren über die Kostenfrage nach den im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Da dem angefochtenen Bescheid nach dem Gesagten die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beruht, soweit diese beantragt wurden, auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien für die Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 21. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110191.X00

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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