TE OGH 1999/10/13 9ObA194/99s

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Michael F*****, Arzt, ***** vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Waltraud Klasnic, Hofgasse 15, 8010 Graz-Burg, vertreten durch Dr. Kurt Klein ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 145.827,50 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 1999, GZ 7 Ra 222/98s-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Jänner 1998, GZ 24 Cga 64/97i-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlohnung des Klägers für Zeiten der Abwesenheit, wie Urlaub oder Krankenstand, nach dem Monatsentgeltbegriff des § 8a des Steiermärkischen LVBG zu ermitteln ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlohnung des Klägers für Zeiten der Abwesenheit, wie Urlaub oder Krankenstand, nach dem Monatsentgeltbegriff des Paragraph 8 a, des Steiermärkischen LVBG zu ermitteln ist, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis des Klägers, welcher nicht für die Überstellung in ein dem Angestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis optiert hat, den Bestimmungen des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes unterliegt. Nach der zur gleichlautenden Bestimmung des § 8a VBG 1948 ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0081487, insbesondere Arb 8970) ist unter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne dieser Bestimmung nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. Vielmehr fallen darunter nur der Hauptbezug und die taxativ aufgezählten Zulagen. Es kann ferner keinem Zweifel unterliegen, dass die im § 15 Abs 2 GehG (- auch hierauf verweist die Bestimmung des § 22 Abs 1 LVBG in der für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt geltenden Fassung - ) näher geregelte Pauschalierung von Nebengebühren eine monatliche ist und daher die vom Kläger bezogenen Nachtdienstzulagen nicht darunter fallen. Diese werden nämlich, wenngleich die innerhalb eines Dienstes allenfalls erbrachten Leistungen pauschaliert sind, nach konkret erbrachten Diensten tageweise abgerechnet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der letzten Novellierung (LGBl 1998/45) des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes die vorerwähnte Bestimmung des Gehaltsgesetzes und somit der dort geregelte Pauschalierungsbegriff in den § 22 LVBG Eingang gefunden haben und nur unter den genannten Voraussetzungen für die Gehaltszahlung während eines Urlaubs maßgeblich sind (Abs 6 leg cit).Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis des Klägers, welcher nicht für die Überstellung in ein dem Angestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis optiert hat, den Bestimmungen des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes unterliegt. Nach der zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 8 a, VBG 1948 ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0081487, insbesondere Arb 8970) ist unter dem Begriff des Monatsentgelts im Sinne dieser Bestimmung nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen. Vielmehr fallen darunter nur der Hauptbezug und die taxativ aufgezählten Zulagen. Es kann ferner keinem Zweifel unterliegen, dass die im Paragraph 15, Absatz 2, GehG (- auch hierauf verweist die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, LVBG in der für den konkret zu beurteilenden Sachverhalt geltenden Fassung - ) näher geregelte Pauschalierung von Nebengebühren eine monatliche ist und daher die vom Kläger bezogenen Nachtdienstzulagen nicht darunter fallen. Diese werden nämlich, wenngleich die innerhalb eines Dienstes allenfalls erbrachten Leistungen pauschaliert sind, nach konkret erbrachten Diensten tageweise abgerechnet. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der letzten Novellierung (LGBl 1998/45) des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes die vorerwähnte Bestimmung des Gehaltsgesetzes und somit der dort geregelte Pauschalierungsbegriff in den Paragraph 22, LVBG Eingang gefunden haben und nur unter den genannten Voraussetzungen für die Gehaltszahlung während eines Urlaubs maßgeblich sind (Absatz 6, leg cit).

Es vermag weiters nicht erkannt zu werden, wo der vom Revisionswerber behauptete Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll, wenn sich der Dienstgeber an die gesetzlichen Bestimmungen hält, welche das Dienstverhältnis regeln und in vielen Punkten von Dienstverhältnissen abweichen, welche dem Angestelltengesetz unterliegen (vgl Arb 8970).Es vermag weiters nicht erkannt zu werden, wo der vom Revisionswerber behauptete Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll, wenn sich der Dienstgeber an die gesetzlichen Bestimmungen hält, welche das Dienstverhältnis regeln und in vielen Punkten von Dienstverhältnissen abweichen, welche dem Angestelltengesetz unterliegen vergleiche Arb 8970).

Soweit sich der Revisionswerber auf die "S I-Vereinbarung" (Beilage ./F) beruft, welche sich selbst - zumindest in Bezug auf Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten - nur als Grundlage einer auszuarbeitenden Dienstordnung bzw einer Novellierung des Vertragsbedienstetengesetzes sieht (Anm 1 zu § 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese "Vereinbarung" keine Entgeltsdefinition enthält und nur hinsichtlich Verbrauch und Verjährung eines Urlaubs auf das Urlaubsgesetz verweist. Es können daher Erwägungen darüber unterbleiben, wo die rechtliche Grundlage für eine Anwendung dieser "Vereinbarung" auf das dem Landesvertragsbediestetengesetz unterworfene Dienstverhältnis des Klägers liegt, zumal vom Landesvertragsbedienstetengesetz abweichende Sonderdienstverträge der Bestimmung des § 36 Abs 1 LVBG unterliegen. Es wurde aber nicht einmal vorgebracht, dass die dort genannten Formalvoraussetzungen erfüllt sind.Soweit sich der Revisionswerber auf die "S I-Vereinbarung" (Beilage ./F) beruft, welche sich selbst - zumindest in Bezug auf Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten - nur als Grundlage einer auszuarbeitenden Dienstordnung bzw einer Novellierung des Vertragsbedienstetengesetzes sieht Anmerkung 1 zu Paragraph eins,), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese "Vereinbarung" keine Entgeltsdefinition enthält und nur hinsichtlich Verbrauch und Verjährung eines Urlaubs auf das Urlaubsgesetz verweist. Es können daher Erwägungen darüber unterbleiben, wo die rechtliche Grundlage für eine Anwendung dieser "Vereinbarung" auf das dem Landesvertragsbediestetengesetz unterworfene Dienstverhältnis des Klägers liegt, zumal vom Landesvertragsbedienstetengesetz abweichende Sonderdienstverträge der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, LVBG unterliegen. Es wurde aber nicht einmal vorgebracht, dass die dort genannten Formalvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E55615 09B01949

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00194.99S.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19991013_OGH0002_009OBA00194_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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