TE OGH 1999/10/15 8Nd504/99

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albert S*****, Privater, ***** vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei E***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 60.000,-- sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in O*****, Gerichtsbezirk Eibiswald, wohnhafte Kläger beantragte (ON 5), die Rechtssache vom Bezirksgericht Vöcklabruck, bei dem die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, an das Bezirksgericht Eibiswald zu delegieren. Es wohnten Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes und das Gebäude, für dessen Dach von der beklagten Partei gelieferte - nach Behauptung der klagenden Partei mangelhafte - Dachschindeln verwendet wurden, liege eben dort. Es müsse ein gerichtlicher Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen durchgeführt werden.

Die beklagte Partei und das Bezirksgericht Vöcklabruck sprachen sich gegen die Delegierung aus.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmsfall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4 mwN).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann. Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmsfall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten einer der Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist sie abzulehnen (Mayr in Rechberger Paragraph 31, JN Rz 4 mwN).

Die gemäß § 31 JN geforderte Zweckmäßigkeit gebietet die Delegierung nicht, zumal der Augenschein im Rahmen der Befundaufnahme durch den zu bestellenden Sachverständigen ohne Anwesenheit des Gerichtes durchgeführt werden kann. Die Zeugen können entweder vor dem Prozessgericht erscheinen oder allenfalls im Rechtshilfeweg vernommen werden. Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Eibiswald ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.Die gemäß Paragraph 31, JN geforderte Zweckmäßigkeit gebietet die Delegierung nicht, zumal der Augenschein im Rahmen der Befundaufnahme durch den zu bestellenden Sachverständigen ohne Anwesenheit des Gerichtes durchgeführt werden kann. Die Zeugen können entweder vor dem Prozessgericht erscheinen oder allenfalls im Rechtshilfeweg vernommen werden. Da sich somit kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Bezirksgericht Eibiswald ergibt, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Anmerkung

E55684 08J05049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080ND00504.99.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19991015_OGH0002_0080ND00504_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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