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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28. April 2003, Zl. Fr 4449/02, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. April 1999 hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 Abs. 2 Z 5 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Juli 1998 sechs rumänische Staatsbürger mit dem Pkw nach Italien gebracht und dafür DM 1.000,-- erhalten habe; im August 1998 und am 27. September 1998 hätten sich diese Schlepperfahrten wiederholt, wobei er für jede Fahrt wieder DM 1.000,-- erhalten habe. Am 28. September 1998 sei er beim Versuch, ein weiteres Mal fünf bis sieben rumänische Staatsbürger zu übernehmen und nach Italien zu führen, festgenommen worden. Er sei nach § 105 Abs. 2 FrG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich seit 1990 in Österreich aufgehalten, sei durchgehend beschäftigt gewesen und habe eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Im Bundesgebiet seien auch seine Ehefrau sowie ein gemeinsames Kind legal aufhältig.
Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 99/21/0189, wurde die Beschwerde gegen den genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. April 2003 wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag vom 12. Juli 2002 auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 FrG ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass weiterhin von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im fremdenrechtlichen Sinn auszugehen sei. Er sei drei Mal als Mitglied einer Schlepperorganisation tätig gewesen und beim vierten Versuch betreten und festgenommen worden. Auch nach Ablauf von viereinhalb Jahren nach der Straftat bestehe nach wie vor seine Gefährlichkeit, zumal sich der Beschwerdeführer auch beharrlich - nach Abweisung seiner Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - geweigert habe, in Befolgung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet zu verlassen. Auch dadurch werde die Ansicht der Behörde bestärkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit sei, sich an die in Österreich bestehenden Vorschriften und Gesetze zu halten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Privat- und Familieninteressen (Geburt einer gemeinsamen Tochter im Jahr 2001 und Schuleintritt des Sohnes) hätten gegenüber dem Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung der gewerbsmäßigen Schlepperei in den Hintergrund zu treten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein solcher Antrag nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung nach § 44 FrG ist maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, um eine vom Fremden ausgehende erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden, und ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2001/21/0189).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im zitierten, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 25. April 2002 darauf hingewiesen, dass der Verhinderung der schwerwiegenden Kriminalitätsform der Schlepperei aus fremden- und sicherheitspolizeilicher Sicht eine besondere Bedeutung zukomme. Durch das Schlepperunwesen werde die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Trotz des mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei das Aufenthaltsverbot zulässig.
Wenn auch seit der Tatbegehung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ca. viereinhalb Jahre verstrichen sind, ist dieser Zeitraum noch als zu kurz zu werten, um die aus der mehrmaligen gewerbsmäßig durchgeführten Schlepperei abzuleitende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers verneinen zu können. Dabei spielt auch der Umstand eine Rolle, dass der Beschwerdeführer sein fremdenrechtswidriges Verhalten dadurch fortgesetzt hat, dass er auch nach Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in dem seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugekommen ist) das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Wegen dieser Missachtung fremdenpolizeilicher Bestimmungen und fremdenpolizeilicher Aufträge durfte die belangte Behörde die Gefährlichkeitsprognose aufrecht halten. Zu dieser Missachtung fremdenbehördlicher Bestimmungen ist in Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens anzumerken, dass - wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist - ein Festnahmeauftrag nur deswegen widerrufen wurde, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers sich einer Festnahme ihres Ehemannes durch Drohung mit einem Messer widersetzt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Irrtum, wenn er meint, dass er mit dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes Genüge getan hätte, um "sich an die in Österreich bestehenden Vorschriften und Gesetze zu halten". Unmaßgeblich sind die Beschwerdeausführungen zu der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Straftat, sofern damit inhaltlich die bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgestellte Prognose in Frage gestellt wird; die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes kann nämlich mit dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr bekämpft werden. Dass sein damaliges Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Bereich des Fremdenrechts auch jetzt noch die von der belangten Behörde gezogene Gefährlichkeitsprognose trägt, wurde bereits dargelegt.
Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erweist sich aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als zulässig. Auch wenn nunmehr ein weiteres gemeinsames Kind geboren wurde, haben sich die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber der Lage zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht so wesentlich geändert, dass das Aufenthaltsverbot nach Interessenabwägung im Sinn des § 37 FrG nicht mehr aufrechterhalten werden dürfe.
Da somit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht - im Rahmen des Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 21. November 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210105.X00Im RIS seit
14.12.2006