TE OGH 1999/10/19 4Ob227/99g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GES.M.B.H., *****, vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper & Stapf Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Hausmaninger Herbst Wietrzyk Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. Juli 1999, GZ 2 R 9/99d-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.375 S (darin 3.562,50 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde den Parteien am 22. 7. 1999 zugestellt. Die nicht verlängerbare Revisionsrekursfrist endete gemäß § 521 Abs 1 ZPO somit am 5. 8. 1999.Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde den Parteien am 22. 7. 1999 zugestellt. Die nicht verlängerbare Revisionsrekursfrist endete gemäß Paragraph 521, Absatz eins, ZPO somit am 5. 8. 1999.

Die Klägerin gab zwar ihren Revisionsrekurs am 5. 8. 1999 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht, sondern an das Oberlandesgericht Wien, wo das Schriftstück am 6. 8. 1999 einlangte. Nach sofortiger Weiterleitung gelangte der Revisionsrekurs schliesslich am 9. 8. 1999 an das gemäß § 520 Abs 1 ZPO allein zuständige Prozessgericht erster Instanz.Die Klägerin gab zwar ihren Revisionsrekurs am 5. 8. 1999 zur Post, adressierte das Rechtsmittel aber nicht an das Erstgericht, sondern an das Oberlandesgericht Wien, wo das Schriftstück am 6. 8. 1999 einlangte. Nach sofortiger Weiterleitung gelangte der Revisionsrekurs schliesslich am 9. 8. 1999 an das gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO allein zuständige Prozessgericht erster Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Prozesshandlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet, doch muß das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert sein. Ein an ein falsches Gericht - wie hier an das Rekursgericht - adressiertes Schreiben wahrt Fristen nur dann, wenn es noch innerhalb der offenen, durch § 89 GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching II 672 und Lehrbuch Rz 2048; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor § 461 und Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 126 jeweils mwN; zuletzt 1 Ob 190/99v). Da der an das Rekursgericht adressierte Revisionsrekurs erst am 9. 8. 1999 beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist, wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt (EFSlg 49.410; RZ 1990/109 uva).Gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Prozesshandlungen offenstehen, die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet, doch muß das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert sein. Ein an ein falsches Gericht - wie hier an das Rekursgericht - adressiertes Schreiben wahrt Fristen nur dann, wenn es noch innerhalb der offenen, durch Paragraph 89, GOG nicht berührten Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Fasching römisch II 672 und Lehrbuch Rz 2048; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 7 vor Paragraph 461 und Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 126, jeweils mwN; zuletzt 1 Ob 190/99v). Da der an das Rekursgericht adressierte Revisionsrekurs erst am 9. 8. 1999 beim zuständigen Erstgericht eingelangt ist, wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt (EFSlg 49.410; RZ 1990/109 uva).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

Anmerkung

E55741 04A02279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00227.99G.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19991019_OGH0002_0040OB00227_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten