Kopf
Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Hofrat Dr. Franz Buchrieser (Vorsitz), Dr. Wolfgang Sommerauer und Dr. Robert Wrezounik in der Rechtssache der klagenden Partei W***** *****, ***** vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, wider die beklagte Partei G***** D**********, wegen S 420,-- s.A. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Kostenausspruch im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Kindberg vom 14.9.1999, 2 C 860/99b-2, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Kostenausspruch wird dahin abgeändert, dass die von der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzenden Kosten mit S 967,12 (davon S 124,54 USt und S 220,-- Barauslagen) bestimmt werden.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 39,-- (davon S 6,50 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Gründe
Mit Mahnklage vom 14.9.1999 begehrt der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes S 420,-- s.A. Er habe der Beklagten Unterlagen und Demonstrationsmappen zur Verfügung gestellt, die trotz ausdrücklicher Vereinbarung und Aufforderung nicht zurückgestellt worden seien.
Das Erstgericht erließ den beantragten Zahlungsbefehl, erkannte aber statt der verzeichneten Normalkosten nach TP 3A RAT (S 967,12) nur solche nach TP 2 RAT (S 498,40) zu. Begründend führte es aus, einfache Schuldklagen seien nach TP 2 RAT zu honorieren. Gegen den Kostenausspruch wendet sich ein fristgerechter Rekurs der klagenden Partei. Sie beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass ihr S 967,12 (davon S 220,-- Barauslagen und S 124,54 USt) zuerkannt werden.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach einhelliger Gesetzesauslegung enthält TP 2 RAT eine taxative Aufzählung (Feil/Hajek, Rechtsanwaltskosten³ TP 2 Rz 1). Die vorliegende Klage ist nicht darunter zu subsumieren. Der Kläger macht hier nach den Klagsangaben ausdrücklich einen Schaden aus dem vertragswidrigen Verhalten der Beklagten geltend, die geliehene Unterlagen nicht retourniert habe. Ungeachtet des Umfanges der Sachverhaltsdarstellung sind Schadenersatzklagen nach TP 3 RAT zu honorieren (Feil/Hajek aaO TP 3 Rz 11).
Daraus ergibt sich die Berechtigung des Rekurses und die im Spruch ersichtliche Abänderung der Kostenentscheidung.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 11 RATG. Da die begehrten Portospesen nicht zu den durchlaufenden Posten iS des § 4 Abs 3 UStG zählen, begehrt der Kläger davon zu Recht die Umsatzsteuer (Kranich, Mehrwertsteuer UStG 1994, 113; vgl auch OGH in 11 Os 124/97 mwN).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 11, RATG. Da die begehrten Portospesen nicht zu den durchlaufenden Posten iS des Paragraph 4, Absatz 3, UStG zählen, begehrt der Kläger davon zu Recht die Umsatzsteuer (Kranich, Mehrwertsteuer UStG 1994, 113; vergleiche auch OGH in 11 Os 124/97 mwN).
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Landesgericht Leoben
Anmerkung
ELE00001 1R216.99bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:1999:00100R00216.99B.1019.000Dokumentnummer
JJT_19991019_LG00609_00100R00216_99B0000_000