Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Mai 1999, GZ 4 R 94/99v-149, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Jänner 1999, GZ 49 E 2932/98v-131, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht einen Beschluss des Erstgerichtes, mit dem ein Antrag des Verpflichteten auf Nichtigerklärung des Exekutionsverfahrens, Aufhebung aller Exekutionsakte, Benachrichtigung aller Beteiligten und Aberkennung aller Exekutionskosten der betreibenden Partei in der Hauptsache abgewiesen worden war. Lediglich im Kostenpunkt, was die Äußerungskosten der betreibenden Partei angeht, war der Rekurs teilweise erfolgreich. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist auch tatsächlich gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO unzulässig, weil weder der Ausnahmefall der Klagszurückweisung noch einer jener Fälle vorliegt, in denen die EO die Anfechtung bestätigender Rekursentscheidungen zulässt. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Kostenpunkt ändert nichts an der Vollbestätigung in der Hauptsache und damit an der Unanfechtbarkeit (stRsp 3 Ob 10/74; MietSlg 29.644 mwN uva; zuletzt 3 Ob 91/98y).Der gegen diese Entscheidung gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist auch tatsächlich gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ZPO unzulässig, weil weder der Ausnahmefall der Klagszurückweisung noch einer jener Fälle vorliegt, in denen die EO die Anfechtung bestätigender Rekursentscheidungen zulässt. Die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Kostenpunkt ändert nichts an der Vollbestätigung in der Hauptsache und damit an der Unanfechtbarkeit (stRsp 3 Ob 10/74; MietSlg 29.644 mwN uva; zuletzt 3 Ob 91/98y).
Anmerkung
E55738 03A02769European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00276.99F.1020.000Dokumentnummer
JJT_19991020_OGH0002_0030OB00276_99F0000_000