TE OGH 1999/10/20 13Ns25/99

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wörgötter als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen des Dienstvergehens nach § 101 Abs 1 RDG, AZ Ds 12/97 des Oberlandesgerichtes Wien (= Ds 5/99 des Obersten Gerichtshofes) über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert Schindler in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wörgötter als Schriftführerin, in der Dienststrafsache gegen Dr. Klothilde E***** wegen des Dienstvergehens nach Paragraph 101, Absatz eins, RDG, AZ Ds 12/97 des Oberlandesgerichtes Wien (= Ds 5/99 des Obersten Gerichtshofes) über die Befangenheitsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert Schindler in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert Schindler ist in der Dienststrafsache Ds 5/99 des Obersten Gerichtshofes befangen.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Am 7. Oktober 1999 zeigte Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert Schindler - nach Punkt V. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1999 - als erkennendes Mitglied des Disziplinarsenates - nach § 115 Abs 1 erster Satz RDG iVm § 72 Abs 2 StPO und § 140 Abs 3 RDG an, er kenne die Beschuldigte seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, habe in der Folge gemeinsam mit ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien Dienst verrichtet und sodann als Staatsanwalt durch mehrere Jahre hindurch in zum Teil aufwendigen Strafverfahren, die sie als Vorsitzende zu leiten hatte, zusammengearbeitet. Daraus sei ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt erfolgt; die Anrede erfolge wechselseitig mit "Du".Am 7. Oktober 1999 zeigte Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Robert Schindler - nach Punkt römisch fünf. der Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1999 - als erkennendes Mitglied des Disziplinarsenates - nach Paragraph 115, Absatz eins, erster Satz RDG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 2, StPO und Paragraph 140, Absatz 3, RDG an, er kenne die Beschuldigte seit der Übernahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst, habe in der Folge gemeinsam mit ihr bei der Staatsanwaltschaft Wien Dienst verrichtet und sodann als Staatsanwalt durch mehrere Jahre hindurch in zum Teil aufwendigen Strafverfahren, die sie als Vorsitzende zu leiten hatte, zusammengearbeitet. Daraus sei ein beinahe freundschaftlicher, jedenfalls aber überdurchschnittlich intensiver dienstlicher Kontakt erfolgt; die Anrede erfolge wechselseitig mit "Du".

So geartete langjährige persönliche Bekanntschaft zu einer Richterin, welche Disziplinarbeschuldigte ist, vermag die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 E 21, auch 13 Ns 12/99).So geartete langjährige persönliche Bekanntschaft zu einer Richterin, welche Disziplinarbeschuldigte ist, vermag die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 21, auch 13 Ns 12/99).

Anmerkung

E55520 13E00259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130NS00025.99.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19991020_OGH0002_0130NS00025_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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