Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Raiffeisenbank W***** reg. Gen. m. b. H., ***** vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Andreas S*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, wegen S 250.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Juni 1999, GZ 6 R 92/99p-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 2. Februar 1999, GZ 2 Cg 153/98x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 12.195 (hierin enthalten S 2.032,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 30. 10. 1997 räumte die klägerische Bank Alaa Eldi A***** (im folgenden kurz: Kreditnehmer) einen einmal ausnützbaren Abstattungskredit über S 300.000 ein, welcher in 60 monatlichen Pauschalraten zu je S 5.975 (beginnend mit 28. 2. 1998) zurückgezahlt werden sollte. Der Beklagte übernahm am selben Tag für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin aus diesem Kredit die Haftung als Bürge und Zahler, und zwar bis zum Betrag von S 250.000. Im Bürgschaftsvertrag (Punkt C 12.) ist festgehalten, dass der Bürge über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers informiert wurde und zur Kenntnis nimmt, dass die Kreditgewährung ausschließlich im Hinblick auf die Bürgschaft durch die Bank erfolgte. Da der Kreditnehmer in der Folge seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachkam, stellte die Klägerin den Abstattungskredit mit Schreiben vom 22. 5. 1998 fällig.
Mit ihrer am 31. 8. 1998 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten aus dieser übernommenen Bürgschaft zur Zahlung des Betrages von S 250.000 samt 7 % Zinsen seit 28. 5. 1998.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Zum Zeitpunkt seiner Bürgschaftserklärung habe ein klares Missverständnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Person bestanden, so daß bereits aus diesem Grunde die übernommene Bürgenhaftung sittenwidrig gewesen sei. Der Beklagte habe diese auch nur aus Leichtsinn übernommen, so dass jedenfalls das richterliche Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG bis hin zur gänzlichen Erlassung der Haftung zur Anwendung gelange. Im Zuge vergleichsweiser Gespräche habe der Beklagte schließlich einen einmaligen Abschlagsbetrag von S 50.000 angeboten; bis zur Erklärung der klagenden Partei, ob dieses unterbreitete Angebot akzeptiert werde oder nicht, sei die Klagsforderung auch nicht fällig.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Zum Zeitpunkt seiner Bürgschaftserklärung habe ein klares Missverständnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit seiner Person bestanden, so daß bereits aus diesem Grunde die übernommene Bürgenhaftung sittenwidrig gewesen sei. Der Beklagte habe diese auch nur aus Leichtsinn übernommen, so dass jedenfalls das richterliche Mäßigungsrecht nach Paragraph 25 d, KSchG bis hin zur gänzlichen Erlassung der Haftung zur Anwendung gelange. Im Zuge vergleichsweiser Gespräche habe der Beklagte schließlich einen einmaligen Abschlagsbetrag von S 50.000 angeboten; bis zur Erklärung der klagenden Partei, ob dieses unterbreitete Angebot akzeptiert werde oder nicht, sei die Klagsforderung auch nicht fällig.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung des Klagebetrages von S 250.000 samt 4 % Zinsen seit 6. 6. 1998; das Zinsenmehrbegehren wurde (unangefochen und damit rechtskräftig) abgewiesen.
Das Erstgericht ging dabei von folgenden weiteren Feststellungen aus:
Bereits im November 1996 hatte der Kreditnehmer bei der Klägerin einen Kredit über S 3,000.000 zum Ankauf eines Hauses, das als Ertragsobjekt gedacht war und sich aus erwarteten Mieteinnahmen selbst finanzieren sollte, aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt schuldete er auch einen bis dahin bei der B***** geführten Kredit über S 1,2 Mio auf die Klägerin um, der aus dem Erwerb und Betrieb seines damals aus einem Würstelstand beim Krankenhaus W***** bestehenden Unternehmens resultierte. Kurze Zeit darauf trennte sich der Kreditnehmer von seiner Ehefrau. Im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung überließ er ihr den erwähnten Würstelstand, weshalb sie auch den damit zusammenhängenden Betriebskredit bei der Klägerin über etwa S 1,2 Mio als Schuldnerin übernahm, für den der Kreditnehmer allerdings seither als Bürge und Zahler weiter haftet, ohne bislang (bis Schluss der Verhandlung erster Instanz) daraus in Anspruch genommen worden zu sein.
Um sich eine neue berufliche Existenz zu schaffen, erwarb der Kreditnehmer einen (anderen) Würstelstand beim Bahnhof W*****. Die Finanzierung des Ankaufs erfolgte einerseits mit einem Kredit der A*****bank AG über S 550.000, den ihm der mit ihm befreundete Beklagte vermittelt hatte, und andererseits mit einem von der Klägerin im Juni 1997 gewährten Kredit über S 250.000. Darüber hinaus räumte ihm die Klägerin noch einen Girokredit mit einem Rahmen von S 100.000 als Betriebsmittelkredit ein. In weiterer Folge kaufte der Kreditnehmer im Herbst 1997 einen Wintergarten für seinen neuen Würstelstand, ohne über die für diese Investition erforderlichen rund S 300.000 zu verfügen. Er erzählte davon dem Beklagten, der sodann seinerseits versuchte, zunächst die A*****bank AG für eine Kreditfinanzierung dieses Wintergartens zu gewinnen, was jedoch erfolglos blieb. Aus diesem Grund wandte sich der Kreditnehmer schließlich mit seinem Finanzierungswunsch an die Klägerin. Deren Geschäftsleiter verhielt sich dazu vorerst ebenfalls ablehnend und äußerte sich in Anwesenheit des Beklagten dahingehend, dass er keine Informationen über die momentane Geschäftslage des Kreditnehmers habe und auch nicht wisse, womit dieser einen zusätzlichen Kredit besichern wolle. Daraufhin erklärte der Beklagte von sich aus die Bereitschaft, die Bürgschaft für einen Betrag von S 250.000 zu übernehmen. Im Hinblick darauf ersuchte der Geschäftsleiter beide, am 24. 10. 1997 zwecks Besprechung der Kreditangelegenheit in sein Büro zu kommen.
Bei dieser Besprechung gab der Beklagte zu seinen Verhältnissen an, dass er ledig sei, mit seiner als Bankangestellte berufstätigen Lebensgefährtin ein Kind habe, mindestens S 15.000 netto monatlich verdiene, schuldenfrei sei, für seine 180 m2 große Wohnung im Haus des Vaters nur S 3.000 monatlich und für seinen PKW S 1.000 monatlich aufwenden müsse, S 950 monatlich für einen Bausparvertrag und einen unbekannten monatlichen Betrag auf eine Lebensversicherung einzahle, sowie schließlich vier Motorräder, einen PKW und eine Wohnungseinrichtung besitze. Der Beklagte teilte weiters mit, dass er ein persönlicher Freund des Kreditnehmers sei, praktisch täglich dessen Würstelstand aufsuche und ihm auch schon bei der teilweisen Finanzierung des Ankaufs des neuen Würstelstandes über die A*****bank AG behilflich gewesen sei.
Der Geschäftsleiter der Klägerin erklärte ausdrücklich, dass eine Gewährung des gewünschten (weiteren) Kredits über S 300.000 nur bei Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten in Frage komme. Er stellte in dessen Anwesenheit gemeinsam mit dem Kreditnehmer eine ungefähre Kalkulation zur Abklärung der Frage auf, ob der weitere Kredit überhaupt noch aus den Einnahmen des Würstelstandes rückgeführt werden kann. Zu diesem Zweck wurde auf Grund der Angaben des Kreditnehmers, wonach sich der Tagesumsatz auf mindestens S 5.000 belaufe und es keinen Sperrtag gebe, ein Monatsumsatz von S 150.000 angenommen (inklusive Mehrwert- und vor Einkommensteuer). Davon wurden ein maximaler Wareneinsatz von S 60.000 (40 % des Umsatzes) und monatliche Ausgaben von S 75.965 (S 13.000 Rückzahlung an die A*****bank AG; S 3.000 Stromkosten; S 7.398 PKW-Leasingrate bis November 1998; S 10.367 Versicherungsprämien; S 7.000 Wohnungskosten;
S 6.000 Buchhaltungskosten; S 2.000 Telefonkosten; S 8.200 Mietzins;
S 1.000 Betriebskosten; S 3.000 Lebensversicherungsprämien und S 15.000 Löhne für Aushilfskräfte) abgezogen, so dass ein Überschuss von ca S 14.000 monatlich verblieb. Dies erschien dem Geschäftsleiter als ausreichend, um einerseits die bereits im Juni 1997 aufgenommenen Kredite über S 250.000 (monatliche Rückzahlungsrate S 4.465) und S 100.000 (diesbezüglich war keine fixe Rate zu bezahlen, sondern lediglich der Kreditrahmen einzuhalten) sowie andererseits den neu einzuräumenden Kredit über S 300.000 (monatliche Rückzahlungsrate S 5.975) zu bedienen.
Den Betriebskredit für den früheren Würstelstand ließ der Geschäftsleiter bei dieser Kalkulation außer Betracht, weil er von der Exfrau des Kreditnehmers übernommen worden war, dieser dafür nur mehr als Bürge haftete und darauf auch keine laufenden Zahlungen leisten musste. Ebenso ließ er den damals mit etwa S 3,050.000 aushaftenden Kredit für den Hauskauf außer Betracht, weil - wie in der Besprechung am 24. 10. 1997 ebenfalls erwähnt wurde - der Kreditnehmer mittlerweile schon bemüht war, das damit Ende 1996 erworbene Haus wieder zu veräußern. Dem lag zugrunde, dass sich die Mieteinnahmen nicht wie erhofft entwickelt hatten und lediglich die laufenden Zinsen des zum Hauskauf aufgenommenen Kredites abdeckten (zwischen S 20.000 und S 30.000 monatlich), jedoch keine Kapitalrückführung erlaubten. Der bei einem Verkauf zu erzielende Preis stand damals noch nicht fest. Der Geschäftsleiter rechnete mit mindestens mit S 2,700.000, hielt aber auch einen höheren Erlös für möglich. Er sagte in diesem Zusammenhang dem Beklagten für den Fall, dass der Klägerin aus dem bevorstehenden Hausverkauf ein Mindesterlös von S 2,700.000 zufließen sollte, eine Enthebung von seiner Bürgschaftsverpflichtung zu; für den Fall, dass aus dem Hauskredit ein Obligo von etwa S 300.000 verbliebe, wären monatliche Rückzahlungen von ungefähr S 4.000 bis S 5.000 zu veranschlagen gewesen.
Die Unterfertigung der auf Grund der Besprechungsergebnisse vom 24. 10. 1997 vorbereiteten Kredit- und Bürgschaftsurkunden fand am 30. 10. 1997 statt. Der Geschäftsleiter legte dem Beklagten dabei auch eine Obligo-Aufstellung vor, wonach der Kreditnehmer per 29. 10. 1997 (also noch ohne den neu einzuräumenden Kredit) bereits offene Kreditverbindlichkeiten bei der Klägerin in der Höhe von insgesamt etwa S 3,500.000 hatte und darüber hinaus für weitere S 1,647.000 (Kredite seiner Exfrau) als Bürge haftete. Der Beklagte unterfertigte diese Aufstellung unter folgendem Zusatzvermerk: "Mit Hr. S***** [Beklagter] wurden die bisherigen Erfahrungen und soweit die buchhalterischen Auswertungen vorliegen besprochen. Weiters wurde eine Kalkulation vom Betrieb A***** [Kreditnehmer] besprochen. Die aktuellen Bilanzunterlagen wie Eröffnungsbilanz und Saldoliste per September 1997 konnten vom Steuerbüro in dieser Kürze nicht vorgelegt werden. Der Bürge... ist ein guter Bekannter von Hr. A*****, er ist über den Geschäftsgang persönlich informiert und unterfertigt unter diesen Voraussetzungen die Bürgschaft als Bürge und Zahler in der Höhe von S 250.000." Der Beklagte hatte jedenfalls die Möglichkeit, die ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftstücke durchzulesen.
Im November 1997 gelang es dem Kreditnehmer tatsächlich, sein Haus zu verkaufen. Die Klägerin hatte mit dem Verkauf an sich nichts zu tun, es floss ihr allerdings daraus ein Erlös von S 2,600.000 zu. Anfang 1998 geriet der Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, was dazu führte, dass er keine Rückzahlungen mehr auf den vom Beklagten verbürgten Kredit leistete.
An zusätzlichen Sicherheiten für den gegenständlichen Kredit waren auch zwei Lebensversicherungen des Kreditnehmers mit einem Rückkaufswert von ungefähr S 250.000 vorhanden, die allerdings auch schon für die anderen Kreditverbindlichkeiten vinkuliert waren. Zum anderen wurde ein Eigentumsvorbehalt der Klägerin am Wintergarten und an diversen Küchengeräten und -einrichtungen vereinbart. Der Eigentumsvorbehalt am Wintergarten kam nie zum Zug, weil über dessen Anschaffung keine Rechnungen vorgelegt wurden. Die Geräte und Einrichtungen repräsentieren derzeit (Schluss der Verhandlung erster Instanz) einen Verkehrswert von bloß etwa S 40.000. Eine gesonderte Verwertung dieser Geräte und/oder des Wintergartens wäre nicht zielführend, weil der Erlös relativ gering wäre und dadurch der verbleibende Würstelstand unverhältnismäßig entwertet würde. Lukrativ wäre es nur, den gesamten Würstelstand zu verkaufen oder zu verpachten, was aber bislang trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen ist, weil die Interessenten entweder der dafür nötigen Finanzmittel entbehrten oder sich nicht an ihren Zusagen hielten. Eine von der Klägerin angestrebte Realisierung der Lebensversicherungen des Kreditnehmers ist bisher daran gescheitert, da er sich weigerte, die dafür erforderlichen Kündigungserklärungen zu unterschreiben.
Die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten weichen insofern von den am 24. 10. 1997 gemachten Angaben ab, als sich sein Durchschnittseinkommen auf S 13.000 netto monatlich beläuft; davon entfallen S 9.000 oder S 9.500 monatlich auf ein 14 x jährlich ausbezahltes Fixum und durchschnittlich S 3.500 oder S 4.000 auf 12 x jährlich ausbezahlte Verkaufsprovisionen. Die vom Beklagten am 24. 10. 1997 genannten S 15.000 netto monatlich stellen im Rahmen der gegebenen Schwankungsbreite den Höchstverdienst dar, wurden aber damals von ihm selbst als Durchschnittsverdienst deklariert. Der Beklagte hat seine Lebensgefährtin mittlerweile im Juni 1998 geheiratet. Das gemeinsame Kind wurde bereits im Februar 1997 geboren. Die Frau des Beklagten befand sich im Oktober 1997 im Karenzurlaub; seit Herbst 1998 arbeitet sie wieder halbtags und erzielt ein Einkommen von etwa S 9.000 netto monatlich (hierin enthalten auch Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbetrag). Die vier Motorräder des Beklagten haben einen Wert von etwa S 50.000, sein PKW einen solchen von ca S 80.000. Bei der Wohnungseinrichtung handelt es sich um "nichts Besonderes".
In rechtlicher Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass auf den nach dem 30. 6. 1997 abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag bereits die §§ 25c und 25d KSchG anwendbar seien. Ein Wegfall der Bürgenhaftung nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte ohnehin von der Klägerin über das bei ihr bestehende Gesamtobligo des Kreditnehmers in Kenntnis gesetzt wurde und infolge seiner eigenen Vermittlertätigkeit auch von den weiteren Verbindlichkeiten des Genannten bei der A*****bank AG gewusst habe. Vor dem Hintergrund der gegebenen und vom Beklagten beim Kreditgespräch offengelegten wirtschaftlichen Verhältnisse könne auch von keinem unbilligen Missverhältnis der Bürgenhaftung ausgegangen werden, so dass auch kein Platz für das Mäßigungsrecht nach der zweitgenannten Gesetzesstelle bestehe.In rechtlicher Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass auf den nach dem 30. 6. 1997 abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag bereits die Paragraphen 25 c und 25d KSchG anwendbar seien. Ein Wegfall der Bürgenhaftung nach der erstgenannten Gesetzesbestimmung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte ohnehin von der Klägerin über das bei ihr bestehende Gesamtobligo des Kreditnehmers in Kenntnis gesetzt wurde und infolge seiner eigenen Vermittlertätigkeit auch von den weiteren Verbindlichkeiten des Genannten bei der A*****bank AG gewusst habe. Vor dem Hintergrund der gegebenen und vom Beklagten beim Kreditgespräch offengelegten wirtschaftlichen Verhältnisse könne auch von keinem unbilligen Missverhältnis der Bürgenhaftung ausgegangen werden, so dass auch kein Platz für das Mäßigungsrecht nach der zweitgenannten Gesetzesstelle bestehe.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
"Die §§ 25c und 25d KSchG wurden durch die Novelle BGBl I 1997/6 als Schutzbestimmungen für Interzedenten eingeführt; sie sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1996 geschlossen wurden (§ 41a Abs 4 Z 2 KSchG). Von der Statuierung eines Interzedentenverbotes für Verbraucher wurde bewusst Abstand genommen (RV 311 BlgNR 20. GP, 26). Denjenigen Gläubiger, der bis zum Zeitpunkt der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht. Er hat den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, dies auch dann, wenn Letzterer über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine materiell fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen: Die Auskunft soll nämlich dem Interzedenten die wirtschaftlichen Gründe des Kreditgebers vor Augen führen, aus denen er neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht (RV 311 BlgNR 20. GP, 25). Demzufolge hat der Kreditgeber den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass die Haftung des Interzedenten schlagend wird (Schwimann/Apathy, ABGB VI2, § 25c KSchG Rz 3 unter Berufung auf Graf, ÖBA 1995, 776 [782]). Nicht unerwähnt soll bleiben, dass sonstige Aufklärungspflichten des Gläubigers, insbesondere wenn er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder vom unmittelbar drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kunden hat, entsprechend § 2 Abs 1 KSchG unberührt bleiben (RV 311 BlgNR 20. GP, 25). Die Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG tritt schon dann ein, wenn der Kreditgeber erkennen muss, dass der Hauptschuldner die Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird."Die Paragraphen 25 c und 25d KSchG wurden durch die Novelle BGBl römisch eins 1997/6 als Schutzbestimmungen für Interzedenten eingeführt; sie sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1996 geschlossen wurden (Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG). Von der Statuierung eines Interzedentenverbotes für Verbraucher wurde bewusst Abstand genommen (RV 311 BlgNR 20. GP, 26). Denjenigen Gläubiger, der bis zum Zeitpunkt der Interzession erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird, trifft eine Informationspflicht. Er hat den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, dies auch dann, wenn Letzterer über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine materiell fremde Schuld verringern und den Interzedenten nachdrücklich warnen: Die Auskunft soll nämlich dem Interzedenten die wirtschaftlichen Gründe des Kreditgebers vor Augen führen, aus denen er neben der Haftung des Hauptschuldners auf der Haftung einer weiteren Person besteht (RV 311 BlgNR 20. GP, 25). Demzufolge hat der Kreditgeber den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners erwarten lässt, dass die Haftung des Interzedenten schlagend wird (Schwimann/Apathy, ABGB VI2, Paragraph 25 c, KSchG Rz 3 unter Berufung auf Graf, ÖBA 1995, 776 [782]). Nicht unerwähnt soll bleiben, dass sonstige Aufklärungspflichten des Gläubigers, insbesondere wenn er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder vom unmittelbar drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Kunden hat, entsprechend Paragraph 2, Absatz eins, KSchG unberührt bleiben (RV 311 BlgNR 20. GP, 25). Die Aufklärungspflicht nach Paragraph 25 c, KSchG tritt schon dann ein, wenn der Kreditgeber erkennen muss, dass der Hauptschuldner die Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen wird.
In der Praxis zielt die Regelung des § 25c KSchG vor allem auf Kreditinstitute ab. Bei diesen kann es zu einem Konflikt zwischen der Informationspflicht nach § 25c KSchG und dem Bankgeheimnis nach § 38 BWG kommen. Im Bankenbereich wird sich die Information des Interzedenten daher im Rahmen der - nach § 38 Abs 2 Z 6 BWG grundsätzlich zulässigen - allgemein gehaltenen banküblichen Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens halten müssen (RV 311 BlgNR 20. GP, 25). Steht der von § 25c KSchG geforderten Information des Interzedenten eine Geheimhaltungsverpflichtung entgegen, hat die Bank gegebenenfalls auf die Besicherung des Kredits durch den Interzedenten zu verzichten, selbst wenn dadurch das zu besichernde Kreditgeschäft nicht zustandekommt (RV 311 BlgNR 20. GP, 25). In diesem Sinn ist die Informationspflicht der Bank gewichtiger als die Geheimhaltungspflicht (JBl 1998, 46 = EvBl 1998/31 = ecolex 1998, 199; siehe zu der Problematik auch beispielsweise Wilhelm, ecolex 1996, 157 mwN). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist der Verzicht auf das Geschäft insofern legitim, als dies Fälle betrifft, in denen von vornherein anzunehmen ist, dass der mögliche Interzedent voraussichtlich in Anspruch genommen wird; es kann dann nicht mehr von einer Kreditsicherung gegen Unsicherheiten in der finanziellen Entwicklung des Hauptschuldners gesprochen werden. Ist der Kreditwerber in diesem Sinne von vornherein nicht kreditwürdig (weil eben damit gerechnet werden muss, dass der Interzedent in Aspruch genommen wird), soll er auch nicht - letztlich auf Kosten des Interzedenten - Fremdkapital aufnehmen (Schwimann/Apathy, ABGB VI2, § 25c Rz 5).In der Praxis zielt die Regelung des Paragraph 25 c, KSchG vor allem auf Kreditinstitute ab. Bei diesen kann es zu einem Konflikt zwischen der Informationspflicht nach Paragraph 25 c, KSchG und dem Bankgeheimnis nach Paragraph 38, BWG kommen. Im Bankenbereich wird sich die Information des Interzedenten daher im Rahmen der - nach Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 6, BWG grundsätzlich zulässigen - allgemein gehaltenen banküblichen Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens halten müssen (RV 311 BlgNR 20. GP, 25). Steht der von Paragraph 25 c, KSchG geforderten Information des Interzedenten eine Geheimhaltungsverpflichtung entgegen, hat die Bank gegebenenfalls auf die Besicherung des Kredits durch den Interzedenten zu verzichten, selbst wenn dadurch das zu besichernde Kreditgeschäft nicht zustandekommt (RV 311 BlgNR 20. GP, 25). In diesem Sinn ist die Informationspflicht der Bank gewichtiger als die Geheimhaltungspflicht (JBl 1998, 46 = EvBl 1998/31 = ecolex 1998, 199; siehe zu der Problematik auch beispielsweise Wilhelm, ecolex 1996, 157 mwN). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist der Verzicht auf das Geschäft insofern legitim, als dies Fälle betrifft, in denen von vornherein anzunehmen ist, dass der mögliche Interzedent voraussichtlich in Anspruch genommen wird; es kann dann nicht mehr von einer Kreditsicherung gegen Unsicherheiten in der finanziellen Entwicklung des Hauptschuldners gesprochen werden. Ist der Kreditwerber in diesem Sinne von vornherein nicht kreditwürdig (weil eben damit gerechnet werden muss, dass der Interzedent in Aspruch genommen wird), soll er auch nicht - letztlich auf Kosten des Interzedenten - Fremdkapital aufnehmen (Schwimann/Apathy, ABGB VI2, Paragraph 25 c, Rz 5).
Welche Daten der Kreditgeber nennen muss, wenn er auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Da die Hinweispflicht nur dann besteht, wenn der Gläubiger nach den Umständen Grund zur Annahme hat, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllt, hält es Graf (ÖBA 1995, 776 [782]) für sinnvoll, wenn der Gläubiger dem Interzedenten jene Aspekte der wirtschaftlichen Lage des Schuldners mitzuteilen hat, die ihm Grund zur Annahme geben, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht vollständig erfüllen wird, zumal nur diese Aspekte der wirtschaftlichen Lage des Schuldners für den Sicherungsgeber von Interesse sind. Um diese Pflicht zu effektuieren, müsste der Gläubiger aber im Vorfeld verpflichtet sein, sich in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Schudners zu verschaffen, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut. Dem Gesetzestext ist eine derartige Verpflichtung nicht unmittelbar zu entnehmen; sie kann sich aber aus der Wortfolge "wenn er erkennt oder erkennen muss..." in § 25c Satz 1 KSchG ergeben. In diesem Sinn geht Apathy (in Schwimann, ABGB VI2, § 25c KSchG Rz 4) unter Berufung auf Graf (ÖBA 1995, 776 [781] von einer entsprechenden Pflicht des Gläubigers aus, sich wie ein sorgfältiger Kreditgeber Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen, bevor die Aufklärungspflicht einsetzt.Welche Daten der Kreditgeber nennen muss, wenn er auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinweist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Da die Hinweispflicht nur dann besteht, wenn der Gläubiger nach den Umständen Grund zur Annahme hat, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht vollständig erfüllt, hält es Graf (ÖBA 1995, 776 [782]) für sinnvoll, wenn der Gläubiger dem Interzedenten jene Aspekte der wirtschaftlichen Lage des Schuldners mitzuteilen hat, die ihm Grund zur Annahme geben, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht vollständig erfüllen wird, zumal nur diese Aspekte der wirtschaftlichen Lage des Schuldners für den Sicherungsgeber von Interesse sind. Um diese Pflicht zu effektuieren, müsste der Gläubiger aber im Vorfeld verpflichtet sein, sich in jenem Umfang Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Schudners zu verschaffen, wie dies ein sorgfältiger Kreditgeber üblicherweise tut. Dem Gesetzestext ist eine derartige Verpflichtung nicht unmittelbar zu entnehmen; sie kann sich aber aus der Wortfolge "wenn er erkennt oder erkennen muss..." in Paragraph 25 c, Satz 1 KSchG ergeben. In diesem Sinn geht Apathy (in Schwimann, ABGB VI2, Paragraph 25 c, KSchG Rz 4) unter Berufung auf Graf (ÖBA 1995, 776 [781] von einer entsprechenden Pflicht des Gläubigers aus, sich wie ein sorgfältiger Kreditgeber Kenntnis von der wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zu verschaffen, bevor die Aufklärungspflicht einsetzt.
Geht man von der Warnfunktion aus, die die Aufklärung in Bezug auf die mögliche künftige Inanspruchnahme des Interzedenten erfüllen soll, schließt der Hinweis auf die 'wirtschaftliche Lage des Schuldners' in § 25c KSchG nicht nur den gegenständlichen Stand, sondern auch die zu erwartende zukünftige Entwicklung ein. Dabei ist aber zu beachten, dass Letztere immer auf einer Prognose beruht. Gerade die darin gelegene Unsicherheit sichert sich der Kreditgeber durch die Bürgenhaftung ab. Nur dann wenn von vornherein eine zumindest teilweise Uneinbringlichkeit zu erwarten ist, soll die Übernahme einer Bürgenhaftung nach der gesetzlichen Intention verhindert werden. Andernfalls hätte überhaupt ein Interzessionsverbot für Verbraucher normiert werden müssen.Geht man von der Warnfunktion aus, die die Aufklärung in Bezug auf die mögliche künftige Inanspruchnahme des Interzedenten erfüllen soll, schließt der Hinweis auf die 'wirtschaftliche Lage des Schuldners' in Paragraph 25 c, KSchG nicht nur den gegenständlichen Stand, sondern auch die zu erwartende zukünftige Entwicklung ein. Dabei ist aber zu beachten, dass Letztere immer auf einer Prognose beruht. Gerade die darin gelegene Unsicherheit sichert sich der Kreditgeber durch die Bürgenhaftung ab. Nur dann wenn von vornherein eine zumindest teilweise Uneinbringlichkeit zu erwarten ist, soll die Übernahme einer Bürgenhaftung nach der gesetzlichen Intention verhindert werden. Andernfalls hätte überhaupt ein Interzessionsverbot für Verbraucher normiert werden müssen.
Im vorliegenden Fall erklärte - kurz zusammengefasst - der Geschäftsleiter der klagenden Partei ausdrücklich, dass eine Gewährung des gewünschten weiteren Kredits über S 300.000 nur bei Übernahme einer Bürgschaft durch den Beklagten in Frage komme. In Anwesenheit des Beklagten wurde gemeinsam mit dem Hauptschuldner eine ungefähre Kalkulation zur Abklärung der Frage aufgestellt, ob der weitere Kredit überhaupt noch aus den Einnahmen des Würstlstandes rückgeführt werden könne. Der 'Hauskredit' wurde dabei außer Betracht gelassen, weil der Hauptschuldner schon bemüht war, das Haus wieder zu veräußern, wobei der bei einem Verkauf zu erzielende Preis damals noch nicht feststand. Für den Fall, dass der von ihm zumindest erwartete Erlös von S 2,700.000 erreicht werde, sagte der Geschäftsleiter der klagenden Partei dem Beklagten eine Enthebung von seiner Bürgschaftsverpflichtung zu. Allerdings wären für den Fall, dass aus dem Hauskredit ein Obligo von etwa S 300.000 verblieben wäre, monatliche Rückzahlungen von ungefähr S 4.000 bis S 5.000 zu veranschlagen gewesen, die in die Kalkulation aber keinen Eingang fanden.
Anlässlich der Unterfertigung der Kredit- und Bürgschaftsurkunden am 30. 10. 1997 wurde dem Beklagten eine Obligo-Aufstellung vorgelegt, wonach der Hauptschuldner per 29. 10. 1997 - ohne den neu einzuräumenden Kredit - bereits offene Kreditverbindlichkeiten bei der Klägerin in Höhe von insgesamt etwa S 3,500.000 hatte und darüber hinaus für weitere S 1,647.000, nämlich die Kredite seiner Ex-Frau, als Bürge haftete.
Ausgehend von diesen Feststellungen ist der klagenden Partei zuzugestehen, dass sie durch Bekanntgabe des aushaftenden Obligos in Form einer Aufstellung ausreichend über die aktuelle wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners informiert hat.
Was die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Hauptschuldners betrifft, sind an die Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Unsicherheit der Entwicklung geringere Anforderungen zu stellen. Wie bereits ausgeführt, wollte der Gesetzgeber bewusst das Institut der Bürgschaftsübernahme durch Verbraucher nicht verbieten. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die bloße Möglichkeit der künftigen Inanspruchnahme des Bürgen für sich allein keine Aufklärungspflicht in die Richtung hervorruft, dass eben auf diese Möglichkeit hingewiesen wird, die sich aus dem Institut der Bürgschaft als selbstverständlich ergibt.
Ein intensiverer Grad der Aufklärung über die wirtschaftliche Entwicklung des Hauptschuldners ist aber dann geboten, wenn auf Grund einer konkret abzusehenden wirtschaftlichen Entwicklung mit der (teilweisen) Uneinbringlichkeit beim Hauptschuldner zu rechnen ist. Der Geschäftsleiter der klagenden Partei hat - nachdem er vorerst eine Finanzierung der Investition im Beisein des Beklagten abgelehnt hat - eine ungefähre Kalkulation erstellt, aus der sich ergibt, dass es der Hauptschuldner - wenn auch verhältnismäßig knapp - schafft, den 'neuen' Kredit zu bedienen. In der Folge hat die Bank offensichtlich den Versuch unternommen, weitere Unterlagen über den wirtschaftlichen Status des Hauptschuldners zu erlangen, die aber 'vom Steuerbüro in dieser Kürze' nicht vorgelegt werden konnten. Was die angesprochene zeitliche Kürze betrifft, ist diese weder der Bank noch dem Beklagten anzulasten, sondern eine Folge des Umstands, das der Hauptschuldner den Wintergarten bereits erworben hat, bevor die Finanzierung gesichert war. Laut Vorbringen des Beklagten zeigten die bei der Besprechung vorliegenden Jahresabschlüsse 'positive Gewinnergebnisse'. Dass sich aus den - nach Ansicht des Beklagten - von der klagenden Partei weiter beizuschaffenden Unterlagen (welchen?) oder der Beiziehung der Steuerberaterin ein völlig anderes Bild ergeben hätte, wurde vom Beklagten in erster Instanz gar nicht behauptet. In erster Instanz hat der Beklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht der Bank darin gesehen, dass die aufgestellte Kalkulation unrichtig sei und der Hauptschuldner auf Grund des bereits aushaftenden Kreeditobligos bei der Klägerin schon nach kurzer Zeit nicht mehr imstande gewesen sei, den neu aufgenommenen Kredit fristgerecht zu bezahlen. Wie oben ausgeführt, wurde der Beklagte über das bei der klagenden Partei aushaftende Kreditobligo des Hauptschuldners informiert.
Die Beiziehung der Steuerberaterin entspricht bei einem Kredit der konkreten Größenordnung keineswegs den üblichen Gepflogenheiten eines sorgfältigen Kreditgebers. Im Übrigen gab es zu keiner Zeit Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Hauptschuldners über seine Umsätze in Zweifel zu ziehen gewesen wären - dies tat und tut im Übrigen auch der Beklagte nicht. Die Frage der Verschwiegenheitspflicht der Steuerberaterin stellt sich somit nicht.
Wäre der Aspekt der in der Aufklärung liegenden Warnung stärker zu gewichten, wäre auch dem Umstand größere Bedeutung beizumessen, dass die klagende Partei ausdrücklich den Kredit nur auf Grund der vom Beklagten übernommenen Bürgschaft gewährte. Darüber wurde der Beklagte ausdrücklich aufgeklärt.
Insgesamt ist das Berufungsgericht daher in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Ansicht, dass die klagende Partei auch unter Bedachtnahme auf ihre Pflicht, sich über den maßgebenden Sachverhalt zu informieren, den Beklagten ausreichend über die aktuelle und zukünftig zu erwartende wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners aufgeklärt hat.
Letztlich beruft sich der Beklagte auch auf die Bestimmung des § 25d KSchG, wonach seine Haftung entweder auf Null oder doch zumindest auf S 100.000 zu mäßigen gewesen wäre, weil zwischen der übernommenen Bürgschaftshaftung und seiner Leistungsfähigkeit ein gravierendes Missverhältnis vorliege, er kein wirtschaftliches Interesse an der Zuzählung des Darlehens gehabt habe und außerdem die Bürgenhaftung aus Leichtsinn übernommen habe.Letztlich beruft sich der Beklagte auch auf die Bestimmung des Paragraph 25 d, KSchG, wonach seine Haftung entweder auf Null oder doch zumindest auf S 100.000 zu mäßigen gewesen wäre, weil zwischen der übernommenen Bürgschaftshaftung und seiner Leistungsfähigkeit ein gravierendes Missverhältnis vorliege, er kein wirtschaftliches Interesse an der Zuzählung des Darlehens gehabt habe und außerdem die Bürgenhaftung aus Leichtsinn übernommen habe.
Dem § 25d KSchG liegt nicht das Konzept der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Bürgen zugrunde, sondern das für den Gläubiger erkennbare Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und Verbindlichkeit, wobei subjektive Elemente wie Leichtsinn oder Unerfahrenheit eine gewisse Rolle spielen (Graf aaO 784). Die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände müssen bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar sein, um ein richterliches Mäßigungsrecht auszulösen (§ 25d Abs 1 KSChG; Graf aaO 785).Dem Paragraph 25 d, KSchG liegt nicht das Konzept der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Bürgen zugrunde, sondern das für den Gläubiger erkennbare Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und Verbindlichkeit, wobei subjektive Elemente wie Leichtsinn oder Unerfahrenheit eine gewisse Rolle spielen (Graf aaO 784). Die für das Missverhältnis verantwortlichen Umstände müssen bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar sein, um ein richterliches Mäßigungsrecht auszulösen (Paragraph 25 d, Absatz eins, KSChG; Graf aaO 785).
Zum maßgeblichen Zeitpunkt war für die klagende Partei im konkreten Fall erkennbar, dass der Beklagte einerseits eine Bürgschaft über S 250.000 eingeht und andererseits mindestens S 15.000 netto monatlich verdient, mit seiner als Bankangestellte berufstätigen Lebensgefährtin ein Kind hat, schuldenfrei ist, für seine 180 m2 große Wohnung im Haus des Vaters nur S 3.000 monatlich und für seinen PKW S 1.000 monatlich aufwenden muss, S 950 monatlich auf einen Bausparvertrag und einen unbekannten monatlichen Betrag auf eine Lebensversicherung einzahlt sowie vier Motorräder, einen PKW und eine Wohnungseinrichtung besitzt.
Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargestellt hat, ist vor diesem Hintergrund kein unbilliges Missverhältnis zwischen Bürgenhaftung und Leistungsfähigkeit zu sehen. Das angeführte subjektive Moment (Leichtsinn - § 25d Abs 2 Z 4 KSchG) reicht nicht aus, um dem Beklagten auf Kosten der Klägerin eine Reduktion seiner Verbindlichkeiten gewähren zu können. Im Nachhinein betrachtet (nämlich bei Inanspruchnahme der Haftung) wird subjektiv wohl die Mehrzahl von Bürgschaftsübernahmen als leichtsinnig im Sinne von sorglos betrachtet. Es müssten besondere Umstände vorliegen, die eine Reduktion der Haftung im Hinblick auf den Leichtsinn rechtfertigten; solche sind jedoch nicht erkennbar. Das Einstehen für fremde und nicht für eigene Interessen liegt im Wesen der Interzession (Schwimann/Apathy, ABGB VI2, § 25c KSchG Rz 1)."Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargestellt hat, ist vor diesem Hintergrund kein unbilliges Missverhältnis zwischen Bürgenhaftung und Leistungsfähigkeit zu sehen. Das angeführte subjektive Moment (Leichtsinn - Paragraph 25 d, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG) reicht nicht aus, um dem Beklagten auf Kosten der Klägerin eine Reduktion seiner Verbindlichkeiten gewähren zu können. Im Nachhinein betrachtet (nämlich bei Inanspruchnahme der Haftung) wird subjektiv wohl die Mehrzahl von Bürgschaftsübernahmen als leichtsinnig im Sinne von sorglos betrachtet. Es müssten besondere Umstände vorliegen, die eine Reduktion der Haftung im Hinblick auf den Leichtsinn rechtfertigten; solche sind jedoch nicht erkennbar. Das Einstehen für fremde und nicht für eigene Interessen liegt im Wesen der Interzession (Schwimann/Apathy, ABGB VI2, Paragraph 25 c, KSchG Rz 1)."
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den seit 1. 7. (richtig: 1. 1.) 1997 in Kraft stehenden Bestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG fehle.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den seit 1. 7. (richtig: 1. 1.) 1997 in Kraft stehenden Bestimmungen der Paragraphen 25 c und 25d KSchG fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil von der beklagten Partei erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, das sich mit allen anstehenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit den hier Anwendung findenden (Verbraucherschutz-)Bestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG (idF der Novelle BGBl I 1997/6) eingehend und umfassend auseinandergesetzt hat, ist vielmehr zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ob ein Kreditgeber (= klägerische Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler = Beklagter) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle gegeben hat, ist naturgemäß von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem - auch schon vom Berufungsgericht zutreffend berücksichtigten - Umstand besondere Bedeutung zu, dass es ja der Beklagte war, der spontan und aus eigenem Antrieb (nach den Feststellungen ohne Drängen weder seitens der Bank [vgl Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 8 zu § 25c] noch des Kreditnehmers) seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte; weiters - als Freund des Kreditnehmers - diesem bereits bei einer anderen Bank kurz zuvor einen weiteren Kredit vermittelt (verschafft) und sich in der Folge eigeninitiativ (freilich ohne Erfolg) bemüht hatte, bei eben dieser Bank noch eine weitere Kreditfinanzierung für seinen Freund zu erreichen, damit also im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war (vgl 1 Ob 211/98f), wobei auch seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau im Bankgeschäft beruflich tätig war bzw wiederum ist. Darüber hinaus war er über alle wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Debetsituation) des Kreditnehmers - ungeachtet der nachfolgenden, der hier verfahrensgegenständlichen Kreditgewährung vorangehenden, nach den Feststellungen sehr detailliert und in Gegenwart des Beklagten vom Geschäftsleiter der klägerischen Bank persönlich vorgenommenen Kalkulationen, Verlaufsberechnungen und Rückzahlungserwartungen - bereits aus seiner bestehenden Freundschaft zum Kreditnehmer entsprechend informiert. Er verfügte auch über eine entsprechende eigene finanzielle Absicherung (geregeltes Einkommen; Schuldenfreiheit; geringe Wohnungsmiete; mehrere Fahrzeuge). Dass dabei der Kredit für den Hausankauf letztlich unberücksichtigt blieb, kann hiegegen ebenfalls nicht zielführend ins Treffen geführt werden, weil damals bereits eine ganz konkrete Verkaufsabsicht zum Zwecke der Debetreduzierung bestand und dieses Haus ja dann auch nicht einmal ein Monat später tatsächlich (wenngleich geringfügig unter dem erwarteten Mindesterlös) veräußert werden konnte. Die Haftung für den Betriebskredit für den früheren vom Kreditnehmer der Ehefrau überlassenen Würstelstand wurde ebenfalls erwartungsgemäß nicht schlagend.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, das sich mit allen anstehenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit den hier Anwendung findenden (Verbraucherschutz-)Bestimmungen der Paragraphen 25 c und 25d KSchG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 1997/6) eingehend und umfassend auseinandergesetzt hat, ist vielmehr zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ob ein Kreditgeber (= klägerische Bank) dem Interzedenten (hier: Bürge und Zahler = Beklagter) ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners im Sinne der erstgenannten Gesetzesstelle gegeben hat, ist naturgemäß von der Beurteilung ganz konkreter Individualumstände abhängig. Dabei kommt im vorliegenden Fall dem - auch schon vom Berufungsgericht zutreffend berücksichtigten - Umstand besondere Bedeutung zu, dass es ja der Beklagte war, der spontan und aus eigenem Antrieb (nach den Feststellungen ohne Drängen weder seitens der Bank [vgl Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 8 zu Paragraph 25 c, ], noch des Kreditnehmers) seine Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme erklärte; weiters - als Freund des Kreditnehmers - diesem bereits bei einer anderen Bank kurz zuvor einen weiteren Kredit vermittelt (verschafft) und sich in der Folge eigeninitiativ (freilich ohne Erfolg) bemüht hatte, bei eben dieser Bank noch eine weitere Kreditfinanzierung für seinen Freund zu erreichen, damit also im Umgang mit Kreditinstituten keineswegs geschäftsunerfahren war vergleiche 1 Ob 211/98f), wobei auch seine damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau im Bankgeschäft beruflich tätig war bzw wiederum ist. Darüber hinaus war er über alle wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Debetsituation) des Kreditnehmers - ungeachtet der nachfolgenden, der hier verfahrensgegenständlichen Kreditgewährung vorangehenden, nach den Feststellungen sehr detailliert und in Gegenwart des Beklagten vom Geschäftsleiter der klägerischen Bank persönlich vorgenommenen Kalkulationen, Verlaufsberechnungen und Rückzahlungserwartungen - bereits aus seiner bestehenden Freundschaft zum Kreditnehmer entsprechend informiert. Er verfügte auch über eine entsprechende eigene finanzielle Absicherung (geregeltes Einkommen; Schuldenfreiheit; geringe Wohnungsmiete; mehrere Fahrzeuge). Dass dabei der Kredit für den Hausankauf letztlich unberücksichtigt blieb, kann hiegegen ebenfalls nicht zielführend ins Treffen geführt werden, weil damals bereits eine ganz konkrete Verkaufsabsicht zum Zwecke der Debetreduzierung bestand und dieses Haus ja dann auch nicht einmal ein Monat später tatsächlich (wenngleich geringfügig unter dem erwarteten Mindesterlös) veräußert werden konnte. Die Haftung für den Betriebskredit für den früheren vom Kreditnehmer der Ehefrau überlassenen Würstelstand wurde ebenfalls erwartungsgemäß nicht schlagend.
Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht dann aber auch das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses im Sinne des § 25d KSchG, welches ebenfalls von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 13 zu § 25d), verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist insoweit auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ob dem Beklagten hiebei ein "eigenes wirtschaftliches Interesse" zukam oder er (aus seiner Freundschaft zum Kreditnehmer) ausschließlich "fremdnützig" umtriebig sich für dessen Kreditgewährungen bei mehreren Banken einsetzte und letztlich auch bei der Klägerin haftungsmäßig verpflichtete, ist hiefür nicht weiter entscheidungsrelevant. In der Revision wird hiezu nichts vorgebracht, was nicht bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war und vom Berufungsgericht - insgesamt zutreffend - in seine rechtlichen Überlegungen eingeflossen ist. Die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die klägerische Bank habe der im § 25c KSchG verankerten Warn- und Aufklärungspflicht (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 1 zu § 25c) entsprochen, ist damit ebenso zutreffend wie auch für eine Anwendung der (weiteren) Schutzbestimmung des § 25d KSchG damit kein Raum verbleibt.Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht dann aber auch das Vorliegen eines unbilligen Missverhältnisses im Sinne des Paragraph 25 d, KSchG, welches ebenfalls von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 13 zu Paragraph 25 d,), verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist insoweit auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ob dem Beklagten hiebei ein "eigenes wirtschaftliches Interesse" zukam oder er (aus seiner Freundschaft zum Kreditnehmer) ausschließlich "fremdnützig" umtriebig sich für dessen Kreditgewährungen bei mehreren Banken einsetzte und letztlich auch bei der Klägerin haftungsmäßig verpflichtete, ist hiefür nicht weiter entscheidungsrelevant. In der Revision wird hiezu nichts vorgebracht, was nicht bereits Gegenstand des Berufungsverfahrens war und vom Berufungsgericht - insgesamt zutreffend - in seine rechtlichen Überlegungen eingeflossen ist. Die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung, die klägerische Bank habe der im Paragraph 25 c, KSchG verankerten Warn- und Aufklärungspflicht (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer aaO Rz 1 zu Paragraph 25 c,) entsprochen, ist damit ebenso zutreffend wie auch für eine Anwendung der (weiteren) Schutzbestimmung des Paragraph 25 d, KSchG damit kein Raum verbleibt.
Soweit als (weiterer) Revisionsgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass die Abweisung seines Beweisantrages auf Einvernahme der beantragten Steuerberaterin im Verfahren erster Instanz bereits vom Berufungsgericht geprüft und verneint wurde, sodass dieser (angebliche) Verfahrensmangel (erster Instanz) nicht nochmals mit Erfolg in der Revision ins Treffen geführt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503; SZ 62/88, 4 Ob 198/97i uva).Soweit als (weiterer) Revisionsgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass die Abweisung seines Beweisantrages auf Einvernahme der beantragten Steuerberaterin im Verfahren erster Instanz bereits vom Berufungsgericht geprüft und verneint wurde, sodass dieser (angebliche) Verfahrensmangel (erster Instanz) nicht nochmals mit Erfolg in der Revision ins Treffen geführt werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503 ;, SZ 62/88, 4 Ob 198/97i uva).
Den Vorinstanzen ist damit beizupflichten, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber aus seiner Stellung als Bürge und Zahler zahlungspflichtig ist; die Höhe der Forderung blieb dabei bereits in erster Instanz unbestritten. Das Zinsenmehrbegehren wurde bereits vom Erstgericht unangefochten und damit rechtskräftig abgewiesen. Seiner Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E55896 07A02619European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00261.99D.1020.000Dokumentnummer
JJT_19991020_OGH0002_0070OB00261_99D0000_000