TE OGH 1999/10/20 3Ob246/99v

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Elfriede K*****, wegen S 222.279,40 sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei als Ablehnungswerberin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. August 1999, GZ 19 R 155/99a-6, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Baden vom 23. Juni 1999, GZ Jv 474/99-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Vorsteher eines Bezirksgerichts die Erklärung der Beklagten, eine namentlich bezeichnete Richterin als zuständige Verfahrensrichterin im gegen sie anhängigen Zivilprozeß abzulehnen (nach der üblichen Terminologie zufolge § 24 Abs 2 zweiter Fall JN) zurückgewiesen hatte, aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen.Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, womit der Vorsteher eines Bezirksgerichts die Erklärung der Beklagten, eine namentlich bezeichnete Richterin als zuständige Verfahrensrichterin im gegen sie anhängigen Zivilprozeß abzulehnen (nach der üblichen Terminologie zufolge Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Fall JN) zurückgewiesen hatte, aus in der Sache selbst liegenden Erwägungen.

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin ist absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung des Rekurses an das zunächst übergeordnete Gericht statt. In Ablehnungssachen ist damit gegen Sachentscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, stellt doch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Regelung des § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren dar (SZ 18/6; RdW 1998, 138; SZ 71/24; 1 Ob 164/99w je mwN; Mayr in Rechberger, § 24 JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut (SZ 71/24), gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenznovelle 1989 (RdW 1998, 138 mwN) und hat auch durch die Erweiterte Wertgrenznovelle 1997 keine Änderung erfahren (6 Ob 132/98z; 1 Ob 164/99w).Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung des Rekurses an das zunächst übergeordnete Gericht statt. In Ablehnungssachen ist damit gegen Sachentscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen, stellt doch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, JN eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren dar (SZ 18/6; RdW 1998, 138; SZ 71/24; 1 Ob 164/99w je mwN; Mayr in Rechberger, Paragraph 24, JN Rz 5 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut (SZ 71/24), gilt auch für "außerordentliche" Revisionsrekurse nach der erweiterten Wertgrenznovelle 1989 (RdW 1998, 138 mwN) und hat auch durch die Erweiterte Wertgrenznovelle 1997 keine Änderung erfahren (6 Ob 132/98z; 1 Ob 164/99w).

Da somit das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig ist, war auf das Fehlen der erforderlichen Anwaltsunterschrift nicht Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

E55643 03A02469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00246.99V.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19991020_OGH0002_0030OB00246_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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