TE OGH 1999/10/20 7Ob2/99s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Huber, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Richard S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Johann B***** Gesellschaft mbH in Liquidation, gegen die beklagte Partei Firma Franz F*****, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen S 89.776,04 s. A. über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 1998, GZ 3 R 104/98f-34, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 2. März 1998, GZ 2 Cg 2/96m-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14. 6. 1995 wurde über das Vermögen der Firma Johann B***** GesmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. An der Gesellschaft waren die Eheleute Angela und Johann B*****, deren Ehe inzwischen geschieden wurde, als Gesellschafter beteiligt. Der Anteil der Angela B***** betrug 76 %, ihre Stammeinlage S 380.000,--. Die Stammeinlage des Johann B***** betrug S 60.000,--. Die Gesellschafter hatten jeweils nur die Hälfte ihrer Stammeinlagen einbezahlt. Noch vor Konkurseröffnung hinterlegte der Vater der Angela B***** den Betrag von S 190.000,-- treuhändig bei Rechtsanwalt Dr. K*****, der von Angela B***** mit der Vertretung ihrer Interessen bei der Scheidung und in Firmenangelegenheiten betraut worden war. Die Hinterlegung erfolgte mit der Widmung "Einzahlung der ausständigen Stammeinlage".

Die beklagte Partei beantragte am 15. 4. 1994 zunächst die Bewilligung der Fahrnisexekution gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin zur Hereinbringung ihrer Forderung von S 74.669,91 samt Zinsen und Kosten, die mit Beschluß vom 17. 5. 1994 bewilligt wurde. Am 29. 6. 1994 wurde die Anschlußpfändung hinsichtlich der Postzahlen 1 - 14 des Pfändungsprotokolls sowie die Erstpfändung der Postzahlen 15 - 18 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden bereits Vorpfändungen zugunsten von elf weiteren betreibenden Gläubigern in Höhe von rund S 350.000,-- bis S 400.000,--. Am 10. 7. 1994 wurde dem Vertreter der beklagten Partei der Bericht über die Anschlußpfändung mitgeteilt. Das Versteigerungsedikt vom 18. 2. 1995, in dem sämtliche betreibende Parteien angeführt worden waren, wurde dem Vertreter der beklagten Partei ebenfalls zugestellt.

Mit Beschluß vom 7. 9. 1994 wurde der beklagten Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung die Drittschuldnerexekution durch Pfändung und Überweisung der Forderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf Einzahlung der noch aushaftenden Stammeinlagen bewilligt. Dieser Beschluß wurde der Drittschuldnerin Angela B***** am 12. 9. 1994 zugestellt.

Mit Schreiben vom 8. 5. 1995 teilt der Rechtsanwalt Dr. K***** dem Vertreter der beklagten Partei mit, daß deren Forderung beglichen werden könne, weil das Geld treuhändig bei ihm hinterlegt sei. Am 18. 5. 1995 überwies Dr. K***** den Betrag von S 98.217,-- auf das Konto des Vertreters der beklagten Partei.

Am 17. 6. 1994 und am 6. 2. 1995 stellte die NÖ Gebietskrankenkasse Konkurseröffnungsanträge, die jeweils mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurden.

Die objektive Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ist spätestens am 30. 6. 1993 eingetreten. Der beklagten Partei war die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht bekannt.

Der Kläger begehrt (nach Einschränkung um die Kosten der gegen Angela B***** gerichteten Drittschuldnerklage) zuletzt S 89.776,04 mit der Behauptung, daß die beklagte Partei durch diese Zahlung begünstigt worden sei. Die nunmehrige Gemeinschuldnerin sei bereits im Zeitpunkt der Pfändung der Forderung zahlungsunfähig gewesen. Im Zeitpunkt der Zahlung sei der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit bekannt oder zumindest erkennbar gewesen. Es seien nämlich schon bei Vollzug der der beklagten Partei bewilligten Fahnisexekution dreizehn andere Gläubiger vorhanden gewesen. Der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin sei bereits eingestellt und ein Konkursantrag mangels Kostendeckung abgewiesen worden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, daß ihr die Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen sei. Zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sei es nur wegen des Ehestreits der Gesellschafter gekommen. Die Pfändung der Forderung auf den nicht eingezahlten Geschäftsanteil sei vor der Frist des § 31 Abs 4 KO bewilligt worden. Die Zahlung sei nicht seitens der Gemeinschuldnerin oder seitens Angela B*****, sondern von einem Dritten geleistet worden.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, daß ihr die Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen sei. Zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sei es nur wegen des Ehestreits der Gesellschafter gekommen. Die Pfändung der Forderung auf den nicht eingezahlten Geschäftsanteil sei vor der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO bewilligt worden. Die Zahlung sei nicht seitens der Gemeinschuldnerin oder seitens Angela B*****, sondern von einem Dritten geleistet worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 Z 1 KO liege nicht vor, weil die Deckung nicht inkongruent sei. Es sei aber auch der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 KO zu verneinen. Der beklagten Partei sei zwar infolge der Zustellung des Versteigerungsediktes einige Zeit vor Zahlung des strittigen Betrages bekannt gewesen, daß zahlreiche Exekutionen gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin anhängig gewesen seien. Bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt hätte daher die beklagte Partei die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin erkennen müssen. Es fehle aber an der Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit. Dem Pfändungspfandgläubiger komme nämlich die Position eines Absonderungsgläubigers zu, die andere Gläubiger von der Befriedigung von der gepfändeten Forderung ausschließe, sodaß die Anfechtung keine Verbesserung der Stellung der Konkursmasse zur Folge haben könne. Eine Anfechtung des Pfandrechtes nach § 31 KO scheitere daran, daß die Sicherstellung mehr als 6 Monate vor Konkurseröffnung (§ 31 Abs 4 KO) erfolgt sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO liege nicht vor, weil die Deckung nicht inkongruent sei. Es sei aber auch der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO zu verneinen. Der beklagten Partei sei zwar infolge der Zustellung des Versteigerungsediktes einige Zeit vor Zahlung des strittigen Betrages bekannt gewesen, daß zahlreiche Exekutionen gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin anhängig gewesen seien. Bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt hätte daher die beklagte Partei die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin erkennen müssen. Es fehle aber an der Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit. Dem Pfändungspfandgläubiger komme nämlich die Position eines Absonderungsgläubigers zu, die andere Gläubiger von der Befriedigung von der gepfändeten Forderung ausschließe, sodaß die Anfechtung keine Verbesserung der Stellung der Konkursmasse zur Folge haben könne. Eine Anfechtung des Pfandrechtes nach Paragraph 31, KO scheitere daran, daß die Sicherstellung mehr als 6 Monate vor Konkurseröffnung (Paragraph 31, Absatz 4, KO) erfolgt sei.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Forderungspfändung sei nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar gewesen, weil diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erfolgt sei. Damit verfüge die beklagte Partei aber nicht über ein konkurswirksames Absonderungsrecht. Da keine Pfandrechte anderer Gläubiger bestünden, würde die Masse bei Wegfall des anfechtbaren Pfandrechtes Befriedigung erlangen, sodaß die allgemeine Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit zu bejahen sei. Sei das exekutive Pfandrecht anfechtbar gewesen, dann sei die erfolgte Befriedigung als die Befriedigung eines "gewöhnlichen" Konkursgläubigers zu qualifizieren. Die Befriedigung der Forderung unterliege dann der uneingeschränkten Anfechtung. Der Entscheidung 7 Ob 2368/96b, auf die sich das Erstgericht bezogen habe, halte König in JBl 1997, 541 zu Recht entgegen, daß ein Absonderungsgläubiger, der zwar kongruent, aber etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit befriedigt werde, sich nur dann auf seine "geschützte Stellung" als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden könne, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es noch existent - unanfechtbar wäre. Sei das Pfändungspfandrecht aber inkongruent, also anfechtbar, könne es die Befriedigung seines Inhabers nicht vor Anfechtbarkeit schützen. Wende also der Anfechtungsgegner ein, Absonderungsberechtigter zu sein, stehe dem Kläger die (zeitlich unbefristete) Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes zu. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO sei ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Anfechtbarkeit des exekutiven Pfandrechtes gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO andere Rechtsfolgen haben sollte als dessen Anfechtbarkeit aus allen anderen Anfechtungsgründen.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagestattgebung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Forderungspfändung sei nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO anfechtbar gewesen, weil diese nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erfolgt sei. Damit verfüge die beklagte Partei aber nicht über ein konkurswirksames Absonderungsrecht. Da keine Pfandrechte anderer Gläubiger bestünden, würde die Masse bei Wegfall des anfechtbaren Pfandrechtes Befriedigung erlangen, sodaß die allgemeine Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit zu bejahen sei. Sei das exekutive Pfandrecht anfechtbar gewesen, dann sei die erfolgte Befriedigung als die Befriedigung eines "gewöhnlichen" Konkursgläubigers zu qualifizieren. Die Befriedigung der Forderung unterliege dann der uneingeschränkten Anfechtung. Der Entscheidung 7 Ob 2368/96b, auf die sich das Erstgericht bezogen habe, halte König in JBl 1997, 541 zu Recht entgegen, daß ein Absonderungsgläubiger, der zwar kongruent, aber etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit befriedigt werde, sich nur dann auf seine "geschützte Stellung" als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden könne, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es noch existent - unanfechtbar wäre. Sei das Pfändungspfandrecht aber inkongruent, also anfechtbar, könne es die Befriedigung seines Inhabers nicht vor Anfechtbarkeit schützen. Wende also der Anfechtungsgegner ein, Absonderungsberechtigter zu sein, stehe dem Kläger die (zeitlich unbefristete) Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes zu. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO sei ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Anfechtbarkeit des exekutiven Pfandrechtes gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO andere Rechtsfolgen haben sollte als dessen Anfechtbarkeit aus allen anderen Anfechtungsgründen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

In seiner Entscheidung 7 Ob 2368/96b hat der erkennende Senat - folgend der Rechtsprechung, daß die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung als kongruente Deckung zu beurteilen ist (in diesem Sinne bereits verstärkter Senat SZ 45/12; ÖBA 1993/407 ua) - zwar ausgeführt, daß derartige Zahlungen mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach §§ 30 Abs 1 Z 1, 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar seien. Dem Pfändungspfandgläubiger komme die Position eines Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache ausschließe. Dem stehe die Inkongruenz des exekutiven Pfandrechtes alleine nicht entgegen.In seiner Entscheidung 7 Ob 2368/96b hat der erkennende Senat - folgend der Rechtsprechung, daß die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung als kongruente Deckung zu beurteilen ist (in diesem Sinne bereits verstärkter Senat SZ 45/12; ÖBA 1993/407 ua) - zwar ausgeführt, daß derartige Zahlungen mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz eins, Ziffer 2, KO anfechtbar seien. Dem Pfändungspfandgläubiger komme die Position eines Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache ausschließe. Dem stehe die Inkongruenz des exekutiven Pfandrechtes alleine nicht entgegen.

Dieser Ansicht traten König in JBl 1997, 541 und Bollenberger in ÖBA 1998/48 entgegen, denen sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall anschloß. Auch der erkennende Senat folgt nunmehr der überzeugenden Argumentation Königs aaO, dessen wesentliche Ausführungen bereits das Berufungsgericht wiedergegeben hat und auf die daher zu verweisen ist. Wenn auch in den Entscheidungen SZ 58/205 und 4 Ob 2328/96y, auf die sich König beruft, andere Sachverhalte zu beurteilen waren und diesen Entscheidungen im Grundsätzlichen kein Abgehen von der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 zu entnehmen ist, ist König doch insofern beizupflichten, als in diesen Entscheidungen anklingt, daß ein inkongruentes Pfändungspfandrecht die Anfechtung der Befriedigung nicht hindert, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Der erkennende Senat bejaht daher nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und folgend der zitierten Lehre die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungs-)Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO.Dieser Ansicht traten König in JBl 1997, 541 und Bollenberger in ÖBA 1998/48 entgegen, denen sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall anschloß. Auch der erkennende Senat folgt nunmehr der überzeugenden Argumentation Königs aaO, dessen wesentliche Ausführungen bereits das Berufungsgericht wiedergegeben hat und auf die daher zu verweisen ist. Wenn auch in den Entscheidungen SZ 58/205 und 4 Ob 2328/96y, auf die sich König beruft, andere Sachverhalte zu beurteilen waren und diesen Entscheidungen im Grundsätzlichen kein Abgehen von der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 zu entnehmen ist, ist König doch insofern beizupflichten, als in diesen Entscheidungen anklingt, daß ein inkongruentes Pfändungspfandrecht die Anfechtung der Befriedigung nicht hindert, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Der erkennende Senat bejaht daher nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und folgend der zitierten Lehre die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungs-)Pfandrechtes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO.

Dies führt im hier vorliegenden Fall zur Stattgebung der Anfechtungsklage. Darauf, daß bei Verbleiben der Forderung der Gemeinschuldnerin auf Leistung der ausstehenden Stammeinlage gegen die Gesellschafterin Angela B***** die Masse in diesem Umfang mangels anderer Pfandrechte an der Forderung Befriedigung erlangen würde, hat das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend dargelegt. Daß das zur Befriedigung der klagenden Partei verwendete Geld letztlich vom Vater der Angela B***** stammte, vermag daran im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nichts zu ändern.

Unberechtigt ist auch der Einwand der Revision, der Kläger hätte ein Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Forderungspfändung stellen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Feststellungsbegehren fehl am Platz, wenn bereits mit Leistungsklage vorgegangen werden kann. Anfechtungsklagen sind zwar Rechtsgestaltungsklagen, doch ist nach der Rechtsprechung neben dem Leistungsbegehren ein Rechtsgestaltungsbegehren nur dann erforderlich, wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist (vgl die Judikaturbeispiele bei König, Anfechtung2, 259). Aus dem Vorbringen des Klägers läßt sich ohnehin der Gegeneinwand der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes (vgl König aaO) ableiten. Auf diese Anfechtbarkeit hat der Kläger sein Rückzahlungsbegehren unter anderem gestützt.Unberechtigt ist auch der Einwand der Revision, der Kläger hätte ein Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Forderungspfändung stellen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Feststellungsbegehren fehl am Platz, wenn bereits mit Leistungsklage vorgegangen werden kann. Anfechtungsklagen sind zwar Rechtsgestaltungsklagen, doch ist nach der Rechtsprechung neben dem Leistungsbegehren ein Rechtsgestaltungsbegehren nur dann erforderlich, wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist vergleiche die Judikaturbeispiele bei König, Anfechtung2, 259). Aus dem Vorbringen des Klägers läßt sich ohnehin der Gegeneinwand der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes vergleiche König aaO) ableiten. Auf diese Anfechtbarkeit hat der Kläger sein Rückzahlungsbegehren unter anderem gestützt.

Da das exekutive Forderungspfandrecht innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erworben wurde und inkongruent war (§ 30 Abs 1 Z 1 KO), prüfte das Berufungsgericht daher im Sinne der Ausführungen Königs zu Recht, ob der klagenden Partei im Zeitpunkt der innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs 4 KO aufgrund der exekutiven Pfändung der Forderung erfolgten Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte (§ 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO). Dafür genügt es, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nur deshalb nicht bekannt war, weil er die gehörige Sorgfalt außer Acht ließ, wobei schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Ob der Anfechtungsgegner fahrlässig war, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und ob es zumutbar war, sie heranzuziehen. Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befaßt waren. Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekutionen verfolgt, so muß dies den Schluß auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen läßt (4 Ob 2328/96y mwN).Da das exekutive Forderungspfandrecht innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erworben wurde und inkongruent war (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO), prüfte das Berufungsgericht daher im Sinne der Ausführungen Königs zu Recht, ob der klagenden Partei im Zeitpunkt der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO aufgrund der exekutiven Pfändung der Forderung erfolgten Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO). Dafür genügt es, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nur deshalb nicht bekannt war, weil er die gehörige Sorgfalt außer Acht ließ, wobei schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Ob der Anfechtungsgegner fahrlässig war, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und ob es zumutbar war, sie heranzuziehen. Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befaßt waren. Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekutionen verfolgt, so muß dies den Schluß auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen läßt (4 Ob 2328/96y mwN).

Im vorliegenden Fall blieb die zur Hereinbringung der Forderung der beklagten Partei gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin zunächst eingeleitete Fahrnisexekution zumindest weitgehend erfolglos. Spätestens durch die Zustellung des Versteigerungsediktes im Fahrnisexekutionsverfahren an den Vertreter der beklagten Partei erlangte dieser Kenntnis von elf anderen Gläubigern mit Forderungen in beträchtlicher Höhe. Bereits durch die Mitteilung des Pfändungsberichtes war dem Vertreter der beklagten Partei bekannt geworden, daß weitere betreibende Gläubiger vorhanden waren. Der Umstand, daß die beklagte Partei schließlich Exekution in die aushaftende Stammeinlage führte, macht um so deutlicher, daß die beklagte Partei nicht mit dem Vorhandensein anderer wesentlicher Vermögenswerte rechnete. In dieser Situation lag auf der Hand, daß die spätere Gemeinschuldnerin nicht in der Lage sein werde, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Selbst wenn dies für die beklagte Partei nicht offenkundig gewesen sein sollte, so hätte sie bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls Erkundigungen einholen müssen (vgl hiezu ebenfalls 4 Ob 2328/96y mit insoweit ähnlichem Sachverhalt). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei zumindest im Zeitpunkt der Zahlung wissen hätte müssen, das die nunmehrige Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war, ist daher im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall blieb die zur Hereinbringung der Forderung der beklagten Partei gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin zunächst eingeleitete Fahrnisexekution zumindest weitgehend erfolglos. Spätestens durch die Zustellung des Versteigerungsediktes im Fahrnisexekutionsverfahren an den Vertreter der beklagten Partei erlangte dieser Kenntnis von elf anderen Gläubigern mit Forderungen in beträchtlicher Höhe. Bereits durch die Mitteilung des Pfändungsberichtes war dem Vertreter der beklagten Partei bekannt geworden, daß weitere betreibende Gläubiger vorhanden waren. Der Umstand, daß die beklagte Partei schließlich Exekution in die aushaftende Stammeinlage führte, macht um so deutlicher, daß die beklagte Partei nicht mit dem Vorhandensein anderer wesentlicher Vermögenswerte rechnete. In dieser Situation lag auf der Hand, daß die spätere Gemeinschuldnerin nicht in der Lage sein werde, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Selbst wenn dies für die beklagte Partei nicht offenkundig gewesen sein sollte, so hätte sie bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls Erkundigungen einholen müssen vergleiche hiezu ebenfalls 4 Ob 2328/96y mit insoweit ähnlichem Sachverhalt). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei zumindest im Zeitpunkt der Zahlung wissen hätte müssen, das die nunmehrige Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war, ist daher im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nicht zu beanstanden.

Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher aus den darlegten Gründen zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E55767

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00002.99S.1020.000

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten