TE OGH 1999/10/20 5Nd516/99

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Ges. m. b. H, Internationale Spedition, *****, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D***** S. A., *****, wegen S 102.153,49 s. A., in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit Sitz in Spanien Zahlung eines Betrages von S 102.153,49 s. A. aus einem Transportauftrag, aus dem Transportleistungen nach Österreich mit Ablieferungsort in Wöllersdorf/NÖ erbracht worden seien. Sie begehrt die Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN mit der Begründung, gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben, weil die Übernahme des Frachtguts in Österreich erfolgen sollte. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichts werde beantragt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit Sitz in Spanien Zahlung eines Betrages von S 102.153,49 s. A. aus einem Transportauftrag, aus dem Transportleistungen nach Österreich mit Ablieferungsort in Wöllersdorf/NÖ erbracht worden seien. Sie begehrt die Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN mit der Begründung, gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR sei für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben, weil die Übernahme des Frachtguts in Österreich erfolgen sollte. Mangels eines örtlich zuständigen Gerichts werde beantragt, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt. Der in der Klage und im Ordinationsantrag behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinn des Art 1 der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, dem Österreich gemäß BGBl 1961/138 beigetreten ist. Nach Art 31 Z 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.Der Ordinationsantrag ist berechtigt. Der in der Klage und im Ordinationsantrag behauptete Beförderungsvertrag unterliegt im Sinn des Artikel eins, der CMR den Bestimmungen dieses Übereinkommens, dem Österreich gemäß BGBl 1961/138 beigetreten ist. Nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt.

Im vorliegenden Fall wird ein Vertrag über eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Guts nach dem Vorbringen in Österreich liegen soll. Demnach ist für die behauptete Forderung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein solches zu bestimmen (8 Ob 505/90; 4 Nd 504/87; 6 Nd 514/89; 8 Nd 501/93; 10 Nd 501/97; 10 Nd 502/97; 7 Nd 506/99). Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.Im vorliegenden Fall wird ein Vertrag über eine derartige grenzüberschreitende Güterbeförderung behauptet, wobei der Ort der Übernahme des Guts nach dem Vorbringen in Österreich liegen soll. Demnach ist für die behauptete Forderung die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht für diese Rechtssache fehlt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein solches zu bestimmen (8 Ob 505/90; 4 Nd 504/87; 6 Nd 514/89; 8 Nd 501/93; 10 Nd 501/97; 10 Nd 502/97; 7 Nd 506/99). Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E55550 05J05169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00516.99.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19991020_OGH0002_0050ND00516_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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