TE OGH 1999/10/20 7Ob264/99w

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder Cornelia (geboren 7. Mai 1982), Monika (geboren 28. Jänner 1984), Susanna (geboren 3. März 1985), Verena (geboren 21. Juni 1986) und Tobias S***** (geboren 18. Februar 1989), wegen Obsorgeübertragung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Eva S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juni 1999, GZ 45 R 277/99i-66, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem bekämpften Beschluss wurde die Entziehung der Obsorge der Mutter für ihre vier ehelichen minderjährigen Töchter durch das Erstgericht samt Übertragung derselben an den Vater bestätigt. Diese Entscheidung wurde der Mutter am 28. 7. 1999 durch Hinterlegung zugestellt (ON 67). Ihr erst am 21. 9. 1999, also außerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, zu Protokoll gegebener außerordentlicher Revisionsrekurs ist verspätet, weil gemäß Art XXXVI EGZPO im außerstreitigen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien keine Anwendung finden. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß § 11 Abs 2 AußStrG ist deswegen nicht möglich, weil sich die bekämpfte Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Kinder abändern ließe (6 Ob 98/97y). Zwar richtet sich der Revisionsrekurs nur gegen die Obsorgeänderung bezüglich der beiden jüngsten Töchter Susanna und Verena (hinsichtlich der beiden älteren Töchter Cornelia und Monika ist die Entscheidung des Rekursgerichtes unangefochten und damit rechtskräftig), und haben sich zwischenzeitlich beide Töchter mehrfach für eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter ausgesprochen (ON 75 und ON 81), welchen Ansinnen auch der Vater nicht entgegengetreten ist (ON 80); diese geänderten Gegebenheiten wird das Erstgericht jedoch ohnedies in Wahrung des Kindeswohls (§§ 176, 178a ABGB) zu beachten haben. Überdies werden im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, sodass das Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.Mit dem bekämpften Beschluss wurde die Entziehung der Obsorge der Mutter für ihre vier ehelichen minderjährigen Töchter durch das Erstgericht samt Übertragung derselben an den Vater bestätigt. Diese Entscheidung wurde der Mutter am 28. 7. 1999 durch Hinterlegung zugestellt (ON 67). Ihr erst am 21. 9. 1999, also außerhalb der vierzehntägigen Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG, zu Protokoll gegebener außerordentlicher Revisionsrekurs ist verspätet, weil gemäß Art römisch XXXVI EGZPO im außerstreitigen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gerichtsferien keine Anwendung finden. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG ist deswegen nicht möglich, weil sich die bekämpfte Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Kinder abändern ließe (6 Ob 98/97y). Zwar richtet sich der Revisionsrekurs nur gegen die Obsorgeänderung bezüglich der beiden jüngsten Töchter Susanna und Verena (hinsichtlich der beiden älteren Töchter Cornelia und Monika ist die Entscheidung des Rekursgerichtes unangefochten und damit rechtskräftig), und haben sich zwischenzeitlich beide Töchter mehrfach für eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter ausgesprochen (ON 75 und ON 81), welchen Ansinnen auch der Vater nicht entgegengetreten ist (ON 80); diese geänderten Gegebenheiten wird das Erstgericht jedoch ohnedies in Wahrung des Kindeswohls (Paragraphen 176,, 178a ABGB) zu beachten haben. Überdies werden im außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, sodass das Rechtsmittel auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E55834 07A02649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00264.99W.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19991020_OGH0002_0070OB00264_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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