Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ö***** V*****, 2. Dagmar P*****, 3. Kurt P*****, 4. F*****fonds *****, 5. Ludwig F*****, 6. Elfriede S*****, 7. Dr. Hans L***** (Verfahren ruht), 8. Edith C*****, 9. Maria S*****, 10. Edith B*****, 11. Margarete K*****, 12. Gerhard S*****, 13. Sophie K*****, 14. Maria H*****, 15. Dip. Ing. Dr. Ernst A*****, 16. Gertraude B*****, 17. Dr. Doris H*****, 18. Gertraude K*****, 19. Karl N*****, 20. Christel G*****, 21. Dipl. Vw. Rudolf G*****, 22. Dr. Lisbeth P*****, 23. Dr. Michael P*****, 24. Stefano S*****, 25. Adelheid S*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Michael Auer, Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hedwig R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 22.122,50 sA, und Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft (Streitwert S 97.509) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. November 1998, GZ 17 R 235/98y-55, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. August 1998, GZ 30 Cg 5/98w-51, teilweise bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ö***** V*****, 2. Dagmar P*****, 3. Kurt P*****, 4. F*****fonds *****, 5. Ludwig F*****, 6. Elfriede S*****, 7. Dr. Hans L***** (Verfahren ruht), 8. Edith C*****, 9. Maria S*****, 10. Edith B*****, 11. Margarete K*****, 12. Gerhard S*****, 13. Sophie K*****, 14. Maria H*****, 15. Dip. Ing. Dr. Ernst A*****, 16. Gertraude B*****, 17. Dr. Doris H*****, 18. Gertraude K*****, 19. Karl N*****, 20. Christel G*****, 21. Dipl. römisch fünf w. Rudolf G*****, 22. Dr. Lisbeth P*****, 23. Dr. Michael P*****, 24. Stefano S*****, 25. Adelheid S*****, alle *****, alle vertreten durch Dr. Michael Auer, Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Hedwig R*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 22.122,50 sA, und Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft (Streitwert S 97.509) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. November 1998, GZ 17 R 235/98y-55, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. August 1998, GZ 30 Cg 5/98w-51, teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil, mit dem ein Zahlungsbegehren von S 22.122,50 sA abgewiesen wurde, wird aufgehoben.
Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Kläger sind zu Mehrheitsanteilen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse *****.
Die Beklagte ist zu 118/4987 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 9 verbunden ist, Miteigentümerin dieser Liegenschaft.
Die Kläger begehren von der Beklagten zuletzt S 22.122,50 als rückständige Hausbewirtschaftungskosten, mit welchem Betrag sie ihr gegenüber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten seien. Gleichzeitig machen sie den Rückstand der Zahlungen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 WEG als Ausschließungsgrund aus der Gemeinschaft geltend.Die Kläger begehren von der Beklagten zuletzt S 22.122,50 als rückständige Hausbewirtschaftungskosten, mit welchem Betrag sie ihr gegenüber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten seien. Gleichzeitig machen sie den Rückstand der Zahlungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG als Ausschließungsgrund aus der Gemeinschaft geltend.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und zog insbesondere die Aktivlegitimation der Kläger in Zweifel. Nicht sie, sondern der Hausverwalter seien, wenn tatsächlich Rückstände vorgelegen seien, in Vorlage getreten. Bei Bejahung ihrer Legitimation seien sie überdies nur berechtigt, von der Beklagten Zahlungen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu begehren, ein Solidaranspruch bestehe nicht.
Sämtliche Zahlungen seien vom Anderkonto des Hausverwalters K***** erfolgt, was bedeute, dass er als ausschließlicher Kontoinhaber und ausschließlich Verfügungsberechtigter allein legitimiert sei.
Im Übrigen bestritt die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Rückstände und wendete Verjährung ein. Daneben bestritt sie das Ausschlussbegehren, sowie, dass ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer rechtmäßig zustande gekommen sei.
Das Erstgericht traf nachstehende Feststellungen:
Anläßlich der Übernahme der Hausverwaltung durch Werner K***** am 4. 12. 1980 wurde er von den Wohnungseigentümern beauftragt, in ihrem Namen ein Hauskonto bei der E***** mit der Bezeichnung "***** W*****, W*****gasse *****" zu eröffnen. Er sollte für dieses Hauskonto zeichnungsberechtigt sein, alle Geldflüsse betreffend das Haus W*****gasse ***** sollten über dieses Konto laufen. Entgegen diesem Auftrag eröffnete Werner K***** allerdings ein Anderkonto eines Immobilienverwalters im Sinne der Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Immobilienmakler und Immobilienverwalter, wobei er alleiniger Kontoinhaber wurde. Wesen eines solchen Anderkontos ist nach den maßgeblichen Geschäftsbedingungen (Beilage 11), dass ein solches Anderkonto ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe errichtet wird, aber nicht eigenen Zwecken des Kontoinhabers dient und er - wie bei seinen Eigenkonten - der Kreditunternehmung gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist. Rechte Dritter auf Leistung aus einem Anderkonto bestehen der Kreditunternehmung gegenüber nicht.
Zumindest bis Ende 1987 erfolgten sämtliche Einzahlungen der Hauseigentümer auf dieses Anderkonto bzw erfolgten sämtliche Zahlungen von diesem Anderkonto. Im Jänner 1988 eröffnete Werner K***** im Zusammenhang mit der Verwaltung des Hauses ein weiteres Anderkonto.
Zum letzten festgestellten Zeitpunkt (30. 11. 1995) betrug der Sollstand auf diesem Konto S 132.932.
Bei den Hausversammlungen beschlossen die Mit- und Wohnungseigentümer jeweils, Eingänge aus den Garagenvermietungen nicht anteilsmäßig an die einzelnen Wohnungseigentümer auszubezahlen oder gutzuschreiben, sondern diese Überschüsse zur Reduzierung der Überziehungszinsen auf dem genannten Anderkonto zu belassen. Dies führte dazu, dass der (buchhalterische) Überschuss aus den Garagenvermietungen auf diesem Anderkonto per 31. 12. 1987 S 276.264 betrug.
Nach Klagseinbringung leistete die Beklagte auf dieses Konto eine Bareinzahlung von S 118.291,29 mit der Zweckwidmung "Kapital und Zinsen ohne USt laut Klage ohne Anerkenntnis vorbehaltlich der Prüfung".
Im Zeitpunkt der Klagseinbringung bestand ein Rückstand der Beklagten in Höhe von S 51.679,44 (unter Außerachtlassung allfälliger Zinsen), der aus dem Zeitraum 1983 bis 1987 resultierte. Hinsichtlich dieser Beträge trat der Hausverwalter K***** aus seinem Anderkonto in Vorlage.
Mit der nach Klagseinbringung geleisteten Zahlung hat die Beklagte den gesamten rechnerischen Rückstand getilgt.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht zunächst davon aus, dass den Klägern die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Rückstands der Beklagten fehle, weil nicht aus ihrem Vermögen, sondern aus dem Vermögen des Verwalters K***** Rückstände der Beklagten bezahlt worden seien. Daran ändere auch das "Stehenlassen" von Garagenvermietungseinkünften durch die Kläger auf dem bezeichneten Anderkonto nichts. Nur der Verwalter sei hinsichtlich eines Kontoguthabens forderungsberechtigt, was sich aus dem Wesen des Anderkontos ergebe. Im Übrigen könne eine rechnerische Zuordnung der Tilgung der Rückstände einzelner Wohnungseigentümer durch die Eingänge aus der Garagenvermietung nicht nachvollzogen werden, weil dieses Guthaben keinesfalls die Zahlungsausfälle sämtlicher säumiger Wohnungseigentümer zur Gänze abgedeckt habe. Auch bleibe dabei unberücksichtigt, dass auch der Beklagten ein auf sie entfallender Anteil aus den Einkünften aus der Garagenvermietung zukomme. Ganz unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Zahlungsrückstandes der Beklagten komme den Klägern daher die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Rückständen an Hausbewirtschaftungskosten nicht zu.
Daneben hätten sich solche Rückstände ohnedies nicht ergeben.
Dementsprechend gelangte das Erstgericht nicht nur zur Abweisung des Zahlungsbegehrens, sondern auch zur Abweisung des Begehrens, die Beklagte aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auszuschließen.
Einer dagegen erhobenen Berufung, mit der auch die erstgerichtlichen Feststellungen über das Nichtbestehen eines Zahlungsrückstandes der Beklagten bekämpft wurden, gab das Berufungsgericht nicht Folge.
Den Klägern fehle zur Geltendmachung der klagsgegenständlichen Ansprüche die Aktivlegitimation. Bereits durch die Tatsache des Bestehens eines Anderkontos sei dem Zahlungsbegehren der Miteigentümer der Boden entzogen. Die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass sie tatsächlich mit Zahlungen für die Beklagte in Vorlage getreten seien. Ob durch die Nichtabschöpfung von Einnahmen aus der Garagenvermietung auf einem Anderkonto mittelbar eine Kontobelastung ausgeglichen worden sei, sei irrelevant, weil dadurch keine Leistung der übrigen Miteigentümer für eine allenfalls säumige Zahlerin bewirkt worden sei.
Das Berufungsgericht hielt den Umstand, dass Eingänge und Zahlungen auf bzw von einem Anderkonto erfolgten, für ausreichend, um die Aktivlegitimation der Kläger zu verneinen, und teilte die Ansicht des Erstgerichtes, nicht den Miteigentümern, sondern dem Hausverwalter stehe das Recht zu, von der Beklagten rückständige Hausbewirtschaftungskosten zu begehren.
Eine Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen über die Höhe eines allfälligen Rückstands unterblieb.
Das Berufungsgericht bestätigte insofern die Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 22.122,50 sA.
Im Übrigen - dies ist allerdings nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens - hob es das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Ausschlussbegehrens auf und trug dem Erstgericht eine Beschlussfassung gemäß § 22 Abs 1 Z 1 WEG auf.Im Übrigen - dies ist allerdings nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens - hob es das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Ausschlussbegehrens auf und trug dem Erstgericht eine Beschlussfassung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WEG auf.
Mit Beschluss vom 19. 8. 1999 sprach das Berufungsgericht über Antrag der klagenden Parteien gemäß § 508 Abs 1 ZPO aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil (Zahlungsbegehren) gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Soweit überblickbar, liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob Mit- und Wohnungseigentümer auch über ein Anderkonto des Hausverwalters für Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers in Vorlage treten könnten. Dieser Frage komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.Mit Beschluss vom 19. 8. 1999 sprach das Berufungsgericht über Antrag der klagenden Parteien gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil (Zahlungsbegehren) gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Soweit überblickbar, liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob Mit- und Wohnungseigentümer auch über ein Anderkonto des Hausverwalters für Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers in Vorlage treten könnten. Dieser Frage komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts richtet sich die ordentliche Revision der Kläger mit dem Begehren, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Zahlungsbegehren der Kläger stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag an das Gericht zweiter Instanz in eventu an das Gericht erster Instanz gestellt.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation der Kläger.
Nach den erstgerichtlichen insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen wurde Sondervermögen der Kläger, nämlich ihnen aus der Vermietung von Garagenplätzen zustehende Entgelte mit ihrer Zustimmung nicht an sie ausbezahlt, sondern auf einem Anderkonto des Hausverwalters belassen, um eine Überziehung dieses Kontos zu verhindern. Nach dem Vorbringen der Kläger wurde dieses Guthaben unter anderem zur Tilgung der der Beklagten nach § 19 Abs 1 WEG zukommenden Verpflichtungen (aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des 3. WÄG) verwendet (vgl MietSlg XL/34: Überziehung eines gemeinsamen Kontos zur Abdeckung der Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers).Nach den erstgerichtlichen insofern unbekämpft gebliebenen Feststellungen wurde Sondervermögen der Kläger, nämlich ihnen aus der Vermietung von Garagenplätzen zustehende Entgelte mit ihrer Zustimmung nicht an sie ausbezahlt, sondern auf einem Anderkonto des Hausverwalters belassen, um eine Überziehung dieses Kontos zu verhindern. Nach dem Vorbringen der Kläger wurde dieses Guthaben unter anderem zur Tilgung der der Beklagten nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG zukommenden Verpflichtungen (aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des 3. WÄG) verwendet vergleiche MietSlg XL/34: Überziehung eines gemeinsamen Kontos zur Abdeckung der Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers).
Der den Klägern daraus nach § 1042 ABGB erwachsende Anspruch soll nach Ansicht der Vorinstanzen nicht ihnen, sondern dem Verwalter zustehen, der allein forderungslegitimiert wäre, weil das Sondervermögen der Kläger sich auf einem Anderkonto des Verwalters befunden hat, das nur auf seinen Namen lautete und nur ihn (gegenüber dem Bankinstitut) als Forderungsinhaber ausgewiesen hat.Der den Klägern daraus nach Paragraph 1042, ABGB erwachsende Anspruch soll nach Ansicht der Vorinstanzen nicht ihnen, sondern dem Verwalter zustehen, der allein forderungslegitimiert wäre, weil das Sondervermögen der Kläger sich auf einem Anderkonto des Verwalters befunden hat, das nur auf seinen Namen lautete und nur ihn (gegenüber dem Bankinstitut) als Forderungsinhaber ausgewiesen hat.
Wohl trifft es zu, dass die Rechtsprechung (zur Rechtslage vor dem 3. WÄG) dem Verwalter als direkten Stellvertreter der Wohnungseigentümer nicht nur in solchen Fällen die Klagslegitimation gegen den säumigen Wohnungseigentümer zugesteht, wo er selbst in Vorlage getreten ist (§ 1014 ABGB) oder materiell Forderungen der Gemeinschaft nach § 19 Abs 1 WEG geltend machte, sondern auch im Fall der Durchsetzung von Ansprüchen der Mit- und Wohnungseigentümer, die selbst in Vorlage getreten sind (§ 1042 ABGB), seine Klagslegitimation bejaht wurde (SZ 57/101; MietSlg XL/34; RZ 1989/50; WoBl 1992, 228; 5 Ob 102/94; Gamerith in Rummel Rz 6 zu § 837 ABGB). Er schreitet in diesen Fällen auf Grund seiner einer organschaftlichen Vertretung ähnlichen Stellung ein (RS0019877).Wohl trifft es zu, dass die Rechtsprechung (zur Rechtslage vor dem 3. WÄG) dem Verwalter als direkten Stellvertreter der Wohnungseigentümer nicht nur in solchen Fällen die Klagslegitimation gegen den säumigen Wohnungseigentümer zugesteht, wo er selbst in Vorlage getreten ist (Paragraph 1014, ABGB) oder materiell Forderungen der Gemeinschaft nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG geltend machte, sondern auch im Fall der Durchsetzung von Ansprüchen der Mit- und Wohnungseigentümer, die selbst in Vorlage getreten sind (Paragraph 1042, ABGB), seine Klagslegitimation bejaht wurde (SZ 57/101; MietSlg XL/34; RZ 1989/50; WoBl 1992, 228; 5 Ob 102/94; Gamerith in Rummel Rz 6 zu Paragraph 837, ABGB). Er schreitet in diesen Fällen auf Grund seiner einer organschaftlichen Vertretung ähnlichen Stellung ein (RS0019877).
Die ihm daher zugebilligte Einziehungslegitimation darf aber mit der materiellrechtlichen Anspruchszugehörigkeit nicht verwechselt werden. Wenn die Tilgung der fremden Schuld aus ihrem Vermögen erfolgte, steht den Mit- und Wohnungseigentümern materiellrechtlich ein Aufwandersatzanspruch zu, aus dem auch ihre Klagslegitimation abzuleiten ist. Nur in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung darf kein Miteigentümer selbständig Vertretungshandlungen vornehmen, wenn ein Verwalter bestellt ist (Faistenberger/Barta/Call Rz 17 zu § 17 WEG; Gamerith in Rummel Rz 7 zu § 837 ABGB mwN). Nur in diesem Rahmen tritt er gegenüber einzelnen Miteigentümern bei Durchsetzung von Gemeinschaftsinteressen auf (vgl Würth in Rummel Rz 5 zu § 17 WEG mwN). Unbeschadet der von der Rechtsprechung entwickelten organschaftlichen Vertretungstheorie steht aber jedenfalls dem unmittelbar entreicherten Mit- und Wohnungseigentümer, aus dessen Vermögen Schulden eines säumigen Miteigentümers getilgt wurden, jedenfalls auch ein selbständiges Klagerecht zu (vgl WoBl 1989/19 mwN).Die ihm daher zugebilligte Einziehungslegitimation darf aber mit der materiellrechtlichen Anspruchszugehörigkeit nicht verwechselt werden. Wenn die Tilgung der fremden Schuld aus ihrem Vermögen erfolgte, steht den Mit- und Wohnungseigentümern materiellrechtlich ein Aufwandersatzanspruch zu, aus dem auch ihre Klagslegitimation abzuleiten ist. Nur in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung darf kein Miteigentümer selbständig Vertretungshandlungen vornehmen, wenn ein Verwalter bestellt ist (Faistenberger/Barta/Call Rz 17 zu Paragraph 17, WEG; Gamerith in Rummel Rz 7 zu Paragraph 837, ABGB mwN). Nur in diesem Rahmen tritt er gegenüber einzelnen Miteigentümern bei Durchsetzung von Gemeinschaftsinteressen auf vergleiche Würth in Rummel Rz 5 zu Paragraph 17, WEG mwN). Unbeschadet der von der Rechtsprechung entwickelten organschaftlichen Vertretungstheorie steht aber jedenfalls dem unmittelbar entreicherten Mit- und Wohnungseigentümer, aus dessen Vermögen Schulden eines säumigen Miteigentümers getilgt wurden, jedenfalls auch ein selbständiges Klagerecht zu vergleiche WoBl 1989/19 mwN).
Dass dabei Vermögen der Kläger auf einem Anderkonto des Verwalters zur Zahlung rückständiger Leistungen einzelner Wohnungseigentümer verwendet wurde, ändert nichts daran, weil diesfalls der Verwalter die Zahlung nach ihren Weisungen vornahm - wie den Feststellungen zu entnehmen ist. Ein solcher Fall liegt nicht anders, als hätten die Kläger dem Verwalter Bargeld mit dem Auftrag übergeben, damit die Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers abzudecken. Der Versuch, aus einer sachenrechtlichen Zuordnung des Geldbetrags zum Vermögen des Verwalters (Anderkonto) die materiellrechtliche Anspruchszugehörigkeit, die aus Auftrag und Zweckwidmung resultiert, zu leugnen, schlägt daher fehl. Nur im Verhältnis zwischen dem Bankinstitut und dem aus dem Anderkonto Berechtigten bzw Verpflichteten wäre der Einwand zulässig, es komme nicht darauf an, aus wessen Vermögen Eingänge stammen oder zu wessen Gunsten Zahlungen getätigt wurden. Die Kläger aber stützen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Bereicherungstatbestand des § 1042 ABGB.Dass dabei Vermögen der Kläger auf einem Anderkonto des Verwalters zur Zahlung rückständiger Leistungen einzelner Wohnungseigentümer verwendet wurde, ändert nichts daran, weil diesfalls der Verwalter die Zahlung nach ihren Weisungen vornahm - wie den Feststellungen zu entnehmen ist. Ein solcher Fall liegt nicht anders, als hätten die Kläger dem Verwalter Bargeld mit dem Auftrag übergeben, damit die Schulden eines säumigen Wohnungseigentümers abzudecken. Der Versuch, aus einer sachenrechtlichen Zuordnung des Geldbetrags zum Vermögen des Verwalters (Anderkonto) die materiellrechtliche Anspruchszugehörigkeit, die aus Auftrag und Zweckwidmung resultiert, zu leugnen, schlägt daher fehl. Nur im Verhältnis zwischen dem Bankinstitut und dem aus dem Anderkonto Berechtigten bzw Verpflichteten wäre der Einwand zulässig, es komme nicht darauf an, aus wessen Vermögen Eingänge stammen oder zu wessen Gunsten Zahlungen getätigt wurden. Die Kläger aber stützen ihren Anspruch auf den gesetzlichen Bereicherungstatbestand des Paragraph 1042, ABGB.
Die Anspruchszugehörigkeit eines nach § 1042 ABGB getätigten Aufwands geht also dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt.Die Anspruchszugehörigkeit eines nach Paragraph 1042, ABGB getätigten Aufwands geht also dadurch nicht verloren, dass die Abwicklung der ihn begründenden Zahlungen über das Anderkonto eines Dritten erfolgt.
Ausgehend davon ist die Aktivlegitimation der Kläger für den erhobenen Anspruch - allerdings nur im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, weil sie nur in diesem Umfang den Aufwand allenfalls getätigt haben - gegeben.
Dazu ist noch anzumerken, dass hier, weil die Zahlungsrückstände der Klägerin aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des 3. WÄG und damit vor Inkrafttreten des § 13c WEG stammen sollen, eine Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ausscheidet.Dazu ist noch anzumerken, dass hier, weil die Zahlungsrückstände der Klägerin aus Zeiträumen vor Inkrafttreten des 3. WÄG und damit vor Inkrafttreten des Paragraph 13 c, WEG stammen sollen, eine Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Paragraph 13 c, WEG ausscheidet.
Die Abweisung des Klagebegehrens wegen verfehlter Aktivlegitimation erfolgte daher zu Unrecht.
Ausgehend von seiner vom Revisionsgericht nicht geteilten Rechtsansicht hat das Berufungsgericht eine Erledigung der Tatsachen- und Beweisrüge der Berufung unterlassen, soweit davon die Feststellungen über die Höhe der geltend gemachten Forderung betroffen sind. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.
Entscheidend ist allerdings nicht, welcher Rückstand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestanden hat, sondern welchen Rückstand die Kläger durch ihren Aufwand abgedeckt haben. Darauf richtet sich nämlich ihr Begehren und nur dazu sind sie aktiv legitimiert.
Die Revision war daher im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E55657 05AA1459European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00145.99F.1020.000Dokumentnummer
JJT_19991020_OGH0002_0050OB00145_99F0000_000