TE OGH 1999/10/20 3Nd508/99

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*****, Schweiz, wegen S 16.800,--, über den vom Bezirksgericht Salzburg vorgelegten Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß § 28 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*****, Schweiz, wegen S 16.800,--, über den vom Bezirksgericht Salzburg vorgelegten Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im vor dem Bezirksgericht Salzburg anhängigen Rechtsstreit begehrt die in Österreich ansässige klagende Partei von einer schweizerischen Gesellschaft die Zahlung von S 16.000,-- sA. Das Erstgericht beraumte eine Tagsatzung an, zu der die beklagte Partei nicht erschien. Wie schon in der Ladung wies der Richter auch in der Verhandlung auf das Fehlen eines die örtliche Zuständigkeit begründenden Vorbringens hin. Nach Berufung auf Art 31 Abs 1 lit b 2. Fall CMR und Behauptung eines österreichischen Ablieferungsortes legte die klagende Partei Urkunden vor, womit die inländische Gerichtsbarkeit nachgewiesen sei. Sodann stellte es den Antrag an den Obersten Gerichtshof, nach Möglichkeit das Bezirksgericht Bregenz als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Prozessgericht legte darauf hin ohne weitere Behandlung der Zuständigkeitsfrage den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.Im vor dem Bezirksgericht Salzburg anhängigen Rechtsstreit begehrt die in Österreich ansässige klagende Partei von einer schweizerischen Gesellschaft die Zahlung von S 16.000,-- sA. Das Erstgericht beraumte eine Tagsatzung an, zu der die beklagte Partei nicht erschien. Wie schon in der Ladung wies der Richter auch in der Verhandlung auf das Fehlen eines die örtliche Zuständigkeit begründenden Vorbringens hin. Nach Berufung auf Artikel 31, Absatz eins, Litera b, 2. Fall CMR und Behauptung eines österreichischen Ablieferungsortes legte die klagende Partei Urkunden vor, womit die inländische Gerichtsbarkeit nachgewiesen sei. Sodann stellte es den Antrag an den Obersten Gerichtshof, nach Möglichkeit das Bezirksgericht Bregenz als sachlich und örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Prozessgericht legte darauf hin ohne weitere Behandlung der Zuständigkeitsfrage den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der Antrag ist nicht zulässig.

Nach insoweit einhelliger Judikatur kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nicht nach § 28 JN vorgehen (6 Nd 39/66 und mehrere E zu RIS-Justiz RS0046443; 1 Nd 11/90; zuletzt 4 Ob 32/97b = ZfRV 1997/43, 119). Hier liegt kein Eventualantrag (wie zu ZfRV 1997/43 und 7 Nd 508/93) vor, weshalb über den in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Antrag sofort zu entscheiden ist. Da nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen waren, geschieht dies in Form einer Zurückweisung (aA 1 Nd 11/90).Nach insoweit einhelliger Judikatur kann der Oberste Gerichtshof in einem anhängigen Rechtsstreit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes verneinende rechtskräftige Entscheidung vorliegt, nicht nach Paragraph 28, JN vorgehen (6 Nd 39/66 und mehrere E zu RIS-Justiz RS0046443; 1 Nd 11/90; zuletzt 4 Ob 32/97b = ZfRV 1997/43, 119). Hier liegt kein Eventualantrag (wie zu ZfRV 1997/43 und 7 Nd 508/93) vor, weshalb über den in diesem Verfahrensstadium unzulässigen Antrag sofort zu entscheiden ist. Da nicht die inhaltlichen Voraussetzungen einer Ordination, sondern deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen zu beurteilen waren, geschieht dies in Form einer Zurückweisung (aA 1 Nd 11/90).

Anmerkung

E55647 03J05089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030ND00508.99.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19991020_OGH0002_0030ND00508_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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